Diskussion:Tarifvertrag

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekter Weblink
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Tarifautonomie

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Es fehlt ein link zu Tarifautonomie! Link zum Sachsenregister ist tot

Einflussnahme von Verwaltung auf Tarifverträge

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Nicht in dem Angegeben Artikel des Grundgesetzes ersichtlich (nicht signierter Beitrag von 88.79.102.204 (Diskussion) 11:25, 7. Mär. 2013 (CET))Beantworten

Vergütungstarifvertrag

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Sollte gestrichen werden. Ist tautologisch mit Lohn- und Gehaltstarifvertrag. Falls kein Widerspruch ist, würde ich ihn unter Tarifvertrag streichen und den Artikel durch ein Redirect ersetzen.

Talaborn 22:31, 9. Aug 2004 (CEST)

Englisches Pendant

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Macht es Sinn zum en:Collective bargaining zu verlinken? Das ist zwar eher der Prozess während wir das Resultat beschreiben, aber mir würde es irgendwie Sinn machen den Artikel zu verlinken. Vielleicht gibt es aber auch eine geschicktere Lösung? --mirer 17:11, 11. Dez 2005 (CET)

ich habe einen interwiki bei Tarifverhandlung gesetzt.--Ot 07:28, 12. Dez 2005 (CET)

Gibts jemand, der was zur geschichtlichen Entwicklung von Tarifverträgen schreiben kann?--84.159.188.206 20:28, 5. Jan 2006 (CET)

Friedenspflicht nach Verbandsaustritt

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Der Artikel enthält einen Fehler.

Tritt ein Arbeitgeber wirksam aus dem Arbeitgeberverband aus, gelten die Tarifverträge für Mitglieder weiter bis sie enden. Danach wirken sie nach. Das ist soweit richtig.

Die Friedenspflicht gilt aber ab dem Zeitpunkt des Verbandsaustritts nicht mehr, da die Friedenspflicht nur gegenüber den Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes gilt.

Sollte mal korrigiert werden konnte.

Die Tarifprozedur sollte vielleich t auch mal erwähnt werden denn das gehört mit dazu weil die tarifprozedur der Ablauf der Kündigung des bestehenden Tarifsvertrages bis zum Abschluss des neuen Tarifvertragen ist!

Gleichbehandlung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer

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Die These, tarifgebundene Arbeitgeber gewährten ihren Arbeitnehmern die tariflichen Rechte unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind deshalb, weil die Frage nach der Tarifgebundenheit und somit der Gewerkschaftszugehörigkeit bei der Einstellung der Arbeitnehmer nicht zulässig sei und es diesbezüglich keine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers gäbe, ist falsch.

Zwar gibt es keine Offenbarungspflicht, der tarifgebundene Arbeitnehmer hat aber die Darlegungs- und Beweislast bezüglich seiner Tarifbindung, also seiner Gewerkschaftmitgliedschaft, wenn er Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend macht. Mit anderen Worten, der Arbeitgeber könnte sich so verhalten, dass er tarifliche Ansprüche erst dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer ihm seine Gewerkschaftmitgliedschaft nachweist.--Jottpeh 20:20, 2. Dez. 2007 (CET)Beantworten


Zusätzlich zum Artikellink über die Gleichstelungsabrede habe ich noch eine weitere Quelle gefunden. 84.173.225.150 22:10, 20. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Tarifkartell

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Ich schlage vor, das folgede Papier bzw. den folgenden Beitrag in eine noch anzulegende Literaturliste oder Liste von Weblinks aufzunehmen: Justus Haucap, Uwe Pauly, Christian Wey: Das deutsche Tarifkartell: Entstehung, Stabilität und aktuelle Reformvorschläge aus Sicht der Wettbewerbstheorie
http://www.nice.tu-berlin.de/fileadmin/documents/nice/forschung/wipol-ausschuss-final.pdf

Das Papier ist vom Feinsten. Es wird allerdings vielen "Gewerkschaftlern" nicht gefallen. Als IGM-Mitglied empfehle ich es "trotzdem", denn es ist eine sehr gute Beschreibung der in der Überschrift des Artikels beschriebenen Situation und insbesondere eine gute Darstellung der Bedeutung und der Folgen "unserer" ('tschuldigung, deutschlandlastig) Tarifvertragskultur. Natürlich hat der Beitrag trotz seiner Wissenschaftlichkeit eine "Tendenz" und problematische Stellen:

  • Der Gegenstand des Beitrags illustriert die Tendenz. Problematisch (auch als Tendenz) dabei ist dieser Teil: "Macht (und – unweigerlich hiermit verbunden – Gewalt)"
  • Gewerkschaftshörige Betriebsräte: Hier wird durch den Zusammenhang von Text und Fußnote impliziert, dass der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder diese nicht betriebsnah entscheiden lässt.
  • Gewalt: Gegen Ende des Beitrags wird klarer, das die Autoren unter Gewalt "Streiks" verstehen.

Zur Kritik extrahierte Auszüge

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S. 2: Gegenstand des Beitrags

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»Die Frage nach den Ursachen der hohen Arbeitslosigkeit soll jedoch nicht unmittelbar im Zentrum dieses Beitrages stehen.

Gegenstand dieses Beitrags soll vielmehr die Frage sein, warum angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit nicht ein viel drastischeres Absinken der Löhne zu beobachten ist, so wie es die Logik marktwirtschaftlicher Konkurrenz unmittelbar vorhersagen würde. Warum stellen findige Unternehmer nicht einfach neue Mitarbeiter zu niedrigen Löhnen ein oder versuchen vermehrt die relativ teuren Tariflohnempfänger aus dem Betrieb zu verdrängen? Warum bilden sich keine neuen Gewerkschaften – insbesondere in vom Konkurs bedrohten Firmen? Warum nutzen nicht Unternehmer die Bindung der eingesessenen Unternehmen an einen Tarifvertrag und gründen Konkurrenzfirmen mit billig entlohnten Angestellten, um den etablierten Unternehmen die Kunden abzujagen?

...

Aus institutionenökonomischer Perspektive existieren eigentlich immer zwei Möglichkeiten, um das Abweichen der tatsächlichen Marktgegebenheiten vom neoklassischen Idealbild des vollkommenen Marktes zu erklären: (1) Effizienzgründe (so wie dies im Rahmen der Effizienzlohntheorien geschieht) oder (2) Macht (und – unweigerlich hiermit verbunden – Gewalt). Dieser zweite Erklärungsansatz würde also das Ungleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt mit der Macht bestimmter Akteure erklären. Dies kann Marktmacht oder politische Macht sein, aus der dann Verhandlungsmacht in den Lohnverhandlungen resultiert.«

S. 15: Gewerkschaftshörige Betriebsräte

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»Damit wird ein zusätzliches disziplinierendes Element gegenüber dem Arbeitgeber etabliert, das umso mehr an Gewicht gewinnt, je gewerkschaftshöriger die Betriebsräte sind. Es ist wohl – außer in Extremfällen – davon auszugehen, dass ein solcher Betriebsrat als überaus loyaler Vollzugskontrolleur der Tarifvertragsinhalte auftritt und hierbei betrieblichen Notwendigkeiten tendenziell weniger Gewicht beimisst.[34]

[34] Damit Betriebsratsmitglieder ihre Arbeit ohne Rücksicht auf Befindlichkeiten des Arbeitgebers effektiv ausüben können, unterliegen sie nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einem besonderen Schutz vor Entlassungen. Gemäß §15 des Gesetzes darf ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Eine fristgerechte Kündigung aus anderen Gründen ist ausgeschlossen, um den Betriebsrat vor Sanktionen wegen seines Einsatzes für die Belegschaft zu schützen.«

S. 33 und 35: Gewalt

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»Das Hauptproblem einer Dezentralisierungsstrategie liegt jedoch in der Möglichkeit der etablierten Gewerkschaften, Gewalt einzusetzen. Das aktuelle Arbeitskampfrecht ist im Wesentlichen auf die Ordnung von Streiks zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder Unternehmen ausgerichtet und Regelungen bezüglich strategischer Streiks zur Disziplinierung von untertariflicher Konkurrenz sind kaum vorhanden. In einem FTS dienen Streiks der Stärkung der Verhandlungsposition im Rahmen eines bilateralen Verhandlungsspiels.[63] In einem dezentralisierten System sind Streiks naturgemäß ausgeprägter

...

[63] Streiks können in bilateralen Verhandlungen mit unvollständiger Information auftreten, um die Gegenpartei zum Einlenken zu bewegen (vgl. auch Posner, 2003, für eine Zusammenfassung ökonomischer Theorien über Arbeitskämpfe).

...

Das Prinzip des übermäßigen Schutzes der positiven Koalitionsfreiheit muss verlassen werden, und die Möglichkeiten der Monopolisierung des Arbeitsangebots müssen zu Gunsten der negativen Koalitionsfreiheit und somit der individuellen und der betrieblich-kollektiven Vertragsfreiheit eingeschränkt werden, um Verdrängungskonkurrenz gewaltbereiter Monopole zu vermeiden. Zwar haben sich mittlerweile eine Reihe neuer Gewerkschaften etabliert, doch ist bei genauerem Hinsehen festzustellen, dass diese primär zu den DGB-Gewerkschaften komplementäre Arbeitskräfte nach Berufsständen organisieren wie im Fall von Cockpit, Marburger Bund oder UFO...«

Kritik an der von mir empfohlenen Quelle

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  • "Macht (und – unweigerlich hiermit verbunden – Gewalt)" ist problematisch, wenn diese Darstellung der Macht-Gewalt-Beziehung Raum lässt für den Gedanken, Macht sei mit "Gewalt" als illegitime Ausübung von Macht verbunden und dadurch "Macht" einen negative Wertung durch die Verbindung zum Begriff der "Gewalt" aufgeprägt wird. "Responsibility without power, the prerogative of the eunuch throughout the ages" ist Tom Stoppards Antwort darauf (aus Lord Malquist and Mr Moon, Kapitel 6: An Honourable Death, 1966; ein Spiel mit Rudyard Kiplings "Power without responsibility - the prerogative of the harlot throughout the ages", 1931). Verantwortung ohne Macht kann man vergessen. Außerdem kann man Macht mißbrauchen (Christian Bourion: Les abus de pouvoir : le degré zéro du management, 2001, ISBN 978-2-7472-0207-7); es gibt also auch nicht mißbrauchte Macht, entsprechend gibt es wiederum gut gebrauchte Macht. Zum Begriff der "Gewalt" komme ich im übernächsten Punkt.
  • Gewerkschaftshörige Betriebsräte: Die Implikation per Fußnote, dass der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder diese nicht betriebsnah entscheiden lässt, ist schlicht falsch. Wenn Betriebsratsmitglieder in Verfolgung Betriebsübergreifender Interessen ihren Betrieb in die Insolvenz treiben, dann ist auch der besondere Kündigungsschutz nichts mehr wert. Weiterhin: Das Konstrukt der "gewerkschaftshörigen" Betriebsräte (im konstruierten Gegensatz zum anderen Konstrukt der "unabhängigen" Betriebsräte) ist logisch nicht schlüssig. Als IGM-Mitglied in einem Betriebsrat bestimme beispielsweise ich als Mitglied, was ich von der Gewerkschaft in meinem Betrieb brauche und was nicht. Gewerkschaften sind Mitgliederorganisationen. Mit steigendem Organisationsgrad in einem Betrieb wird die Gewerkschaft als Mitgliederorganisation immer abhängiger von ihren Mitgliedern und nicht umgekehrt. Menschen vorzuwerfen, sie ließen sich bevormunden, kann schon eine Bevormundung sein. Noch weiter hin: Bitte nachdenken uber den Begriff der "Unabhängigkeit" im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis und im Zusammenhang mit einem Mitgliedschaftsverhältnis.
  • Gewalt: Gegen Ende des Beitrags wird klarer, das die Autoren unter Gewalt "Streiks" verstehen. In legaler Weise ausgeführte Streiks sind aber Nicht-Aktion. Es gibt durchaus Gewalt bei Streiks (z.B. anschaulich dargestellt in Don Camillo und Peppone (Film)), aber trotzdem ist Streik nicht notwendigerweise gleich Gewalt. Generell lohnt es sich in diesem Zusammenhang über den Unterschied zwischen dem Sichbeugen gegenüber Gewalt dem Sichbeugen gegenüber Marktzwängen in real existierenden Märkten nachzudenken. Wie gewaltfrei ist der vollkommenen Markt nach dem neoklassischen Idealbild? (Auch hier ist die Antwort abhängig von der Gewaltdefinition, also auch von Definitionsmacht - und damit ein Resultat von Gewalt?)

Ich will hier im Wesentlichen zeigen, dass mir Tendenz und Probleme des Beitrags bewusst sind, aber wenn man bei Lesen gut mitdenkt, dann ist diese Quelle wirklich ein Gewinn. (Ich weiß, dieses nach Mitternacht geschriebene Posting ist ziemlich lang und vielleicht schwer verdaulich. Bitte ggf. trotzdem gewaltfrei beantworten.)--84.150.115.106 00:50, 18. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Stimmt gar nicht (nicht signierter Beitrag von 85.16.65.169 (Diskussion) 10:10, 7. Dez. 2010 (CET)) Beantworten

Für Experten: Gibt es die "Absperrklausel" noch?

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In der Weimarer Republik gab es bei Druckereinen und Schauspielern eine "Absperrklausel" in Tarifverträgen. Die besagte kurz gesagt, dass Unternehmer nur Mitgleider der am Tarifvertrag beteiligten Gewekschaften beschäftigen dürfen und andererseits Arbeitnehmer nur in tariftreuen Druckereien arbeiteten. Diese Klausel wurde zumindest um 1924 aber wiederholt von Gerichten als nichtig erklärt. Gibt es solche Klauseln heute noch/wieder, vielleicht unter anderem Namen? Ist der Begriff "Absperrklausel" noch gebräuchlich? Der dahinterstehende Gedanke war wohl eine Art Organisationszwang: Der Arbeiter soltle sich zwar aussuchen können, in welche Gewerkschaft er geht, musste sich aber nach Auffassung einiger Juristen einer tarifwilligen Gewerkschaft anschließen. --Klaus 11:48, 13. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Ich habe die Anregung mal hier aufgegriffen. Gruß. --Tavok 12:40, 13. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Vielen Dank, Closed Shop ist hier tatsächlich das Stichwort, das ich suchte. --Klaus 16:10, 14. Dez. 2011 (CET)Beantworten

deutschlandlastig

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Ich hatte den entsprechenden Baustein zugefügt, der aber wieder entfernt wurde, da es angeblich nur in Deutschland Tarifverträge gibt. Es sollte aber zumindest hinzugefügt werden, dass es in der heutigen Zeit auch internationale Branchentarifverträge gibt. Siehe z.B. Internationale Transportarbeiter-Föderation. Bei der Durchsicht dieses Artikels fiel mir der Link hierher auf, der aber zur Zeit gar nicht passt. --Rita2008 22:59, 14. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Es stellt sich die Frage, welche nicht "deutschlandlastigen" Inhalte in den Artikel aufgenommen werden sollen. Nur wenn es solche gibt, ist der Baustein deutschlandlastig gerechtfertigt.
Tarifvertrag als Rechtsbegriff gibt es nur im deutschen Recht. Darüber hinaus gibt es natürlich in fast allen Ländern das soziologische Phänomen, dass sich Arbeitnehmer zusammenschließen, um kollektiv einen Vertrag mit den Arbeitgebern über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Höhe der Entgelte auszuhandeln. Aber auch kollektive Verträge sind rechtliche Gebilde, die in einem bestimmten Rechtsrahmen geschlossen werden. In Östereich ist das der Kollektivvertrag und in der Schweiz die Gesamtarbeitsvertrag. Die österreichische oder schweizer Rechtslage sollten jeweils auch unter diesen Lemmata dargestellt werden, was ja auch längst geschehen ist. Für Darstellungen der Rechtslage in nicht deutschsprachigen Ländern oder nicht rechtlicher Aspekte kollektiver Verträge im Arbeitsleben müsste ein "neutraler" Oberbegriff gefunden werden, etwa Kollektivrechtliche Vereinbarung.
Die besondere Lage in der Seefahrt hat dazu geführt, dass sich sowohl auf Arbeitnehmerseite (ITF) als auch auf Arbeitnehmerseite (IMEC und Joint Negotiating Group, JNG) internationale Vereinigungen gebildet haben, die auch Verträge geschlossen haben, die etwa Mindestheuern vorsehen. Es handelt sich dabei um Rahmenverträge (wie das IBF framework agreement, IBF Special Agreement) oder Mustertarifverträge (ISR-Flottenvertrag, Sondervertrag zum ISR-Flottenvertrag), die entweder noch in Tarifverträge nach deutschem Recht zwischen der ITF und einem Reeder umgesetzt werden müssen oder die ein Muster für einen Arbeitsvertrag darstellen, die also erst gelten, wenn Seemann und Reeder die Musterbedingungen in den Arbeitsvertag übernehmen. Wenn diese Rahmen- und Musterverträge als internationale Tarifverträge bezeichnet werden, so handelt es sich m.E. dennoch nicht um Tarifverträge im Sinne des deutschen Tarifvertragsrechts. --Gunilla 13:24, 15. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Nach deinen Auisführungen wundert mich nur, dass dieser Artikel so viele Interwikilinks hat. Die behandeln sicher nicht alle das deutsche Tarifrecht. Und Dein Vorschlag Kollektivrechtliche Vereinbarung funktioniert leider auch nicht ganz, da dieser Artikel der Kategorie:Kollektives Arbeitsrecht (Deutschland) zugeordnet ist. --Rita2008 14:51, 15. Jan. 2012 (CET)Beantworten


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GiftBot (Diskussion) 23:38, 26. Nov. 2015 (CET)Beantworten