Diskussion:Tatverdacht
Im Artikel werden hinreichender und dringender Tatverdacht nicht in der nötigen Deutlichkeit voneinander abgegrenzt:
"Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist."
"Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte verurteilt wird, ..."
(Zitate aus dem Artikel)
Anscheinend kommt es bei beiden auf die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung an. Das ist jedoch ein Irrtum:
Hinreichender Tatverdacht wird vom Gericht zur Eröffnung des Hauptverfahrens nach durchgeführtem Ermittlungverfahren festgestellt (§ 203 StPO). Dabei muss es die spätere Verurteilung für wahrscheinlich halten. Insoweit ist die im Artikel verwendete Definition korrekt. Was den Ermittlungsstand betrifft, handelt es sich dabei jedoch nicht um einen vorläufigen, sondern um einen endgültigen, denn das Ermittlungverfahren ist ja bei Beurteilung der Frage, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist, schon abgeschlossen.
Für den dringenden Tatverdacht, der z.B. Voraussetzung beim Haftbefehl (§ 112 StPO) ist, muss dagegen die große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Auf die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung kommt es in diesem Verfahrensstadium noch nicht an, lediglich auf deren Möglichkeit. Insoweit ist der dringende Tatverdacht weiter als der hinreichende. Zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts wird jedoch stets der gegenwärtige (meinetwegen der vorläufige) Ermittlungstand herangezogen. Das engt den dringenden Tatverdacht gegenüber dem hinreichenden Tatverdacht im Hinblick auf seinen Verdachtsgrad wieder erheblich ein. -- 88.74.158.93 19:07, 1. Nov. 2007 (CET)
Nur in Deutschland?
[Quelltext bearbeiten]Wenn ich das richtig verstehe, bezieht der Artikel sich nur auf das deutsche Strafrecht. Das sollte dann klarer herausgestellt werden. -- UKoch (Diskussion) 18:05, 3. Jan. 2013 (CET)
dringend / hinreichend
[Quelltext bearbeiten]Dem Grade nach ist der dringende Tatverdacht stärker als der hinreichende.
Jedoch kann der dringende Tatverdacht einer Ansicht nach ausnahmsweise bestehen, ohne dass der hinreichende Tatverdacht vorliegt. Denn eine Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, verlangt der dringende Tatverdacht dieser Ansicht nach nicht; es genüge die Möglichkeit der Verurteilung.
Im zweiten Teil steht das genaue Gegenteil vom ersten nach "einer Ansicht". Hier sollte klarer werden, was die vorherrschenden Meinung ist. (Höchstrl. Urteile? Standardkommentare? Rechtspraxis? ..) --2A01:599:41C:5725:8157:BD92:7B4A:9434 05:35, 11. Okt. 2023 (CEST)
- Habe eine Entscheidung des BGH zitiert, die noch 2020 vom OLG Bremen zustimmend zitiert wurde. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:53, 11. Okt. 2023 (CEST)