Diskussion:Terrorcamp
Juristische Defintion eines Terrorcamps ?
[Quelltext bearbeiten]Die Definition ist meiner Meinung nach sehr problematisch. (Ich bin Physiker und kein Jurist).
Was ist der Unterschied zu einer Ausbildung bei der Polizei oder beim Militär?
Das Bundesjustizminiserium definiert für den Gesetzentwurf § 89a StGB die Gesinnung und Zielsetzung,
„den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben“
Den Bestand eines Staates zu beeinträchtigen? Das gilt für viele vergangene Kriege. Wie bewertet man den aktuellen Irak-Konflikt? Für die eine Seite ist es ein Krieg gegen den Terrorismus (Irak als Terrorcamp) und für die andere Seite ein Kampf gegen Fremde und/oder Ungläubige. Was ist die Motivation eines Selbstmordattentäters?
Es bleiben die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls der Europäischen Union. Welche Verfassungsgrundsätze gelten eigentlich im Irak, in Afghanistan oder Pakistan, bei denen Terrorcamps vorhanden sein sollen? Was ist mit der islamischen Schari'a?
Die Problematik einer generellen Festlegung werden auch in der Charta der Vereinten Nationen von 1945 sichtbar. Nach Artikel 53 ist Deutschland noch immer formal ein Feindstaat (UN-Feindstaatenklausel), auch wenn die Verfasser der Charta damals Nazi-Deutschland meinten.
„Artikel 53
- Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
- Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.“
Hablu 12:05, 19. Sep. 2007 (CEST)
Darstellung der Position des Justizministeriums
[Quelltext bearbeiten]Ich finde der Artikel ist viel zu sehr durch die Darstellung der Position des Justizministeriums geprägt. Ein Großteil besteht schlicht in der Wiedergabe einer Pressemitteilung. Auch das Ministerium hat einen spezifischen Point of View (Sichtweise). Auch für diese gilt unser NPOV-Grundsatz. Die Position des Ministeriums muss klar gekennzeichnet werden (dass ist weitgehend geschehen) und muss ausgewogen neben allen anderen relevanten Positionen dargestellt werden. Letzteres fehlt fast vollkommen. Die Kritik wird nur indirekt über die Weblinks im Artikel "dargestellt". --Häuslebauer 23:03, 23. Feb. 2009 (CET)
Defekter Weblink
[Quelltext bearbeiten]Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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