Diskussion:Therapieunterbringungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 46.115.87.154 in Abschnitt Kritik
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Rechtsmaterie

[Quelltext bearbeiten]

Weshalb steht es unter der Rechtsmaterie "Strafrecht" wenn doch die Zivilkammern zuständig sind? (nicht signierter Beitrag von 141.91.136.39 (Diskussion) 06:46, 19. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

Gute Frage, die man dem BMJ stellen sollte. Das Therapieunterbringungsgesetz steht aber in engem Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung (ist gleichzeitig beraten, beschlossen und in Kraft gesetzt worden). Dass man die Zivilgerichte zuständig erklärt hat, soll vermeiden, dass der Europäische Gerichtshof auch dieses Gesetz als eine gegen das Rückwirkungsverbot verstoßende Strafvorschrift. Kann sein, dass sich dieser Versuch als ein untauglicher erweist. --Johann Nepomuk 13:45, 22. Jan. 2011 (CET)Beantworten
Das ThUG gehört nicht zum Strafrecht, sondern zum Gefahrenabwehrrecht. Da der Bund aber nicht für das Gefahrenabwehrrecht zuständig ist, wurde das ThUG kurzerhand zum Strafrecht deklariert. Das ist natürlich hanebüchenener Unsinn. M. E. dürfte eine Verfassungsbeschwerde gute Erfolgsaussichten haben. --Forevermore 10:47, 29. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Kritik

[Quelltext bearbeiten]

Ein „normaler“ Straftäter der genauso gefährlich wie oder sogar gefährlicher ist als ein als psychisch gestört diagnostizierter schuldfähiger Straftäter darf nicht untergebracht werden, der als psychisch gestört iagnostizierte Straftäter schon. Das scheint doch deutlich gegen das Gleichheitsgebot und Diskriminierungsgebot zu verstoßen (u.a. Art. 14 EMRK). Vermutlich wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Auslegung des Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht zulassen. Der Gerichtshof hat bereits eine „echte“ psychische Störung verlangt, die nach Art ihrer Ausprägung eine zwangsweise Unterbringung erfordert (EGMR, Urteil vom 24. Oktober 1979 - Beschwerde-Nr. 6301/73 - Winterwerp ./. Niederlande, Rn. 37 ff.; stRspr). Dies sollte eine Störung sein, die mindestens die freie Willensbestimmung, also die (volle) Schuldfähigkeit ausschließt. (nicht signierter Beitrag von 46.115.87.154 (Diskussion) 09:25, 16. Aug. 2013 (CEST))Beantworten