Diskussion:Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Forevermore in Abschnitt Mindestgrößen
Mindestgrößen
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel heißt es:
- Nerzen und Iltissen steht gesetzlich eine Grundfläche von maximal drei Quadratmetern zu. Füchse und Marderhunde haben Anspruch auf eine Grundfläche von maximal zwölf Quadratmetern. Die Einrichtungen von Sumpfbibern müssen für jedes Tier maximal vier Quadratmeter Platz bieten. Chinchillas werden auf maximal einem Quadratmeter pro Tier gehalten (§ 33 Abs. 5).
Müsste es nicht minimal statt maximal heißen? --Forevermore 21:13, 27. Feb. 2012 (CET)
- Das habe ich wohl etwas zu "juristisch" formuliert.Ich habe geschrieben, dass die Tiere einen gesetzlichen Anspruch auf bspw. maximal 3qm haben. Das bedeutet, dass sie rechtlich gesehen keinen Anspruch auf noch mehr haben. Bei 3 liegt das Maximum und mehr kann die Verordnung nicht für sie herausschlagen. Gesetzlich bzw. eher rechtlich sind hier die entscheidenden Wörter. Was Du meinst, könnte bspw. so aussehen: "Der rechtliche Anspruch der Tiere reicht maximal bis 3qm, alles was weiter geht liegt im Ermessen des Halters."--Dicilitas 22:39, 29. Feb. 2012 (CET)
- Ich denke zu sehr in Anspruchsgrundlagen :D--Dicilitas 22:40, 29. Feb. 2012 (CET)
- Rein begrifflich können Tiere in Deutschland keine Ansprüche haben. Wäre es anders, könnte das Masthähnchen seinen Halter verklagen, wenn der Käfig zu klein ist. Die zitierten Regelungen sind keine Anspruchsgrundlagen sondern vielmehr Vorgaben an den Halter, die er nicht unterschreiten darf. Beispiel: Das Abstandsgbeot im Straßenverkehr (§ 4 StVO) ist auch kein Anspruch des Vordermanns, dass ihm kein anderer Autofahrer zu dicht auffährt, sondern ein für alle geltendes Gebot, einen bestimmten Mindestabstand einzuhalten. Da würde man ja auch nicht formulieren: „Der Vordermann hat einen Rechtsanspruch von maximal x Metern Abstand, die der Hintermann einhalten muss.“ --Forevermore 22:56, 29. Feb. 2012 (CET)
- Habe auch eben gemerkt, dass ich verschiedene Sachen durcheinander gebracht habe. Mein neuer Vorschlag:
- Haltungseinrichtungen müssen für Nerze und Iltisse eine Grundfläche von mindestens 3 Quadratmetern, für Füchse und Marderhunde eine Grundfläche von mindestens zwölf Quadratmetern, für Sumpfbiber eine Grundfläche von mindestens vier Quadratmetern und für Chinchillas ein Grundfläche von mindestens einem Quadratmeter aufweisen (§33 Abs. 5).-- Dicilitas 23:17, 29. Feb. 2012 (CET)
- Liest sich gut. :-) Man könnte daraus eventuell sogar eine Tabelle machen. --Forevermore 23:22, 29. Feb. 2012 (CET)
- Rein begrifflich können Tiere in Deutschland keine Ansprüche haben. Wäre es anders, könnte das Masthähnchen seinen Halter verklagen, wenn der Käfig zu klein ist. Die zitierten Regelungen sind keine Anspruchsgrundlagen sondern vielmehr Vorgaben an den Halter, die er nicht unterschreiten darf. Beispiel: Das Abstandsgbeot im Straßenverkehr (§ 4 StVO) ist auch kein Anspruch des Vordermanns, dass ihm kein anderer Autofahrer zu dicht auffährt, sondern ein für alle geltendes Gebot, einen bestimmten Mindestabstand einzuhalten. Da würde man ja auch nicht formulieren: „Der Vordermann hat einen Rechtsanspruch von maximal x Metern Abstand, die der Hintermann einhalten muss.“ --Forevermore 22:56, 29. Feb. 2012 (CET)