Diskussion:Time for prints (Fotografie)

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 77.64.139.153 in Abschnitt Bezahlung
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Rechtsberatung

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Zitat: "Nutzungsrechte" Dieses Thema ist rein juristisch und hat nicht mit dem Interessenbereich der Wikipedia zu tun. Sachlage ist, dass bei einem TFP-Shooting eine Regelung vor dem Shooting getroffen wird. Alles andere ist Schikane und Mobbing und trifft das Thema "Time for prints" in keinster Linie.

Daher ist dieser Abschnitt zu entfernen! Wikipedia ist keine Beratungsstelle oder gar ein Urteil gebendes Institut! (nicht signierter Beitrag von 79.202.105.30 (Diskussion | Beiträge) 16:46, 13. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Angemessene Vergütung

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Betrifft die Verwendung der Bildnisse durch den Fotografen:

Beruf - hier zählt der vergütete Arbeitsaufwand. Bildwerke werden zum Kaufpreis erworben.

Hobby - keine Arbeitsaufwandvergütung, Entlohnung über die Übermittlung der Bildergebnisse. Diese können teilweise über eine Webseite oder per eMail getätigt werden.

Entlohnung: Die Schenkung - Eine Entlohnung kann auch über das erteilte Nutzungs- oder Verwertungsrecht erwirkt werden.


Gesetzesauszug:

KunstUrhG (KUG) § 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


Die Lehre daraus:

Somit ist nach Zitat: "Hierüber muss im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen werden, die üblicherweise in einem so genannten Model-Release Vertrag bzw. Modelvertrag festgehalten wird" diese Regelung als gegenstandslos anzusehen, denn das Modell wisse nun, dass dieses längst gesetzlich geregelt ist. Alles andere deutet auf Schikane und anderen Unfug hin, welches sich nur zivilrechtlich klären lässt.

Nutzungsrechte / Verwertungsrechte

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Es ist immer wieder erstaunlich wie die Ausnahmeregelung zum Recht am eigenen Bilde verschwiegen und heruntergespielt wird. Gerade dann wenn Fotokunst das Handwerk ist, dann wann begeistert mit der Fotografie gearbeitet wird, kennt keiner den Hinweis der Meinungsfreiheit:


GG Art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten...


KunstUrhG (KUG) § 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Nun kann doch wirklich das Model dem Urheber kein Streitfall anfechten, wenn vorher schon die Klarheit besteht, wofür die Bildwerke angefertigt werden!


Wenn ein TFP-Shooting vereinbart ist, dann entfällt die Diskussion der Persönlichkeitsrechte, sonst ist es kein TFP-Shooting! Dieser Beitrag ist zu entfernen, da dieser nicht der Tatsache entspricht! Beide erhalten das Recht an den Veröffentlichungen! (nicht signierter Beitrag von 79.202.90.50 (Diskussion | Beiträge) 04:01, 5. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten


Es gibt beim TFP-Shooting kein strittiges Thema über die Nutzungsrechte, da von vorne herein geklärt ist, dass der "Fotograf" die besten Werke vom TFP-Shooting heraussucht, sie gegebenen Falles bearbeitet und auch mit dem Model die Bearbeitungen der Werke abspricht, um sie dann gemeinsam zu nutzen, sei es in Form von Veröffentlichungen oder Verbreitungen. Alles andere ist Schikane und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verboten, siehe BGB §226, BGB §134 (nicht signierter Beitrag von 79.202.66.76 (Diskussion | Beiträge) 07:12, 5. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten

Bezahlung

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Gibt es auch TFC = time for cash? -- 77.64.139.153 17:56, 23. Feb. 2021 (CET)Beantworten