Diskussion:Ultra-vires-Akt

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Syrcro in Abschnitt Einleitung und Scope des Artikels
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Vielfach mit verfassungsblog.de belegt

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Der Artikel enthält viele "Belege", die sich auf verfassungsblog.de beziehen. Die Belegung mit Blogs ist auf Wikipedia jedoch nicht gern gesehen, bzw. sogar unzulässig, was ausdrücklich auch für den verfassungsblog gilt. Wie weiter? --Legatorix (Diskussion) 09:32, 13. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Hallo Legatorix,
"Blog" ist in diesem Fall nicht wörtlich zu nehmen. Der Verfassungsblog ist vielmehr ein etabliertes juristisches Online-Angebot. Gegen die Wikipedia-Tauglichkeit des Verfassungsblog habe ich deshalb nichts einzuwenden. Aber es mag sein, dass andere Wikipedianer das anders sehen, da hast Du Recht.--Müller-Liebenthal (Diskussion) 07:57, 14. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Dem schließe ich mich an. Meine persönliche Arbeitsmethode habe ich zwar gerade dem „Portal Recht“ geschildert, aber in übersichtlichen Dosen ist der Blog m. E. vertretbar. Man könnte ihn durch eine Zweitquelle unterstützen, je nach Qualität auch gerne ersetzen. --Stephan Klage (Diskussion) 08:51, 14. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Außerordentliche Beschwerde

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Die außerordentliche Beschwerde sollte meiner Ansicht nach im Abschnitt für Deutschland angesprochen werden. Dort kann auch noch ggf. die (Minder-?) Meinung dargestellt werden, dass die außerordentliche Beschwerde generell oder in bestimmten Situationen noch immer zulässig sei. Zur h. M.:

  • BVerwG, Beschluss vom 24. April 2020, Az. 1 B 18.20
  • BGH, Beschluss vom 7. März 2002, Az. IX ZB 11/02

--Pistazienfresser (Diskussion) 12:24, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Hallo Pistazienfresser,
ich kopiere einfach mal rüber, was ich gerade eben schon geschrieben habe:
"Hallo Chewbacca2205,
bei Ultra-vires-Akt betreibt Legatorix m.E. Vandalismus. Die außerordentliche Beschwerde gab es schon immer und es wird sie immer geben, ganz einfach, weil immer mal wieder Ausnahmesituationen vorkommen - so wie jetzt in dem Weimarer Fall - in denen das geschriebene Gesetz nicht ausreicht und man auf das ungeschriebene Recht zurückgreifen muss. Genau das ist jetzt - von mir vielfach belegt - geschehen. Da ich neu bei Wikipedia bin, weiß ich nicht, wie ich das reklamieren könnte. Kannst Du mir da bitte helfen?
Vielen Dank und viele Grüße--Müller-Liebenthal (Diskussion) 13:57, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Hallo Müller-Liebenthal, ich halte das noch für keinen Vandalismus, sondern einfach für eine inhaltliche Differenz. Für 'deine' Meinung könnte man noch anführen:
„Seit der Neuordnung des Beschwerderechts durch das ZPO-RG ist zwar eine außerordentliche Beschwerde zum BGH nicht mehr statthaft (→ § 567 Rn. 15). Nach zutr. Meinung kann jedoch ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluss der Amts- oder Landgerichte ausnahmsweise mit der außerordentlichen Beschwerde angefochten werden, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.“ (Johannes Wittschier in: Musielak/Voit, 18. Aufl. 2021 Rn. 22, ZPO § 348a Rn. 22)
Promotionen oder sonstige Belege aus der Zeit vor dem Zivilprozessreformgesetz anzuführen, halte ich für nicht zielführend, jedenfalls nicht ohne entsprechenden Hinweis.
Im Übrigen sollte man auch noch erwähnen, dass das OLG gegen seinen Beschluss die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen hat, also seine Entscheidung noch nicht rechtskräftig sein dürfte.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:53, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Hallo Pistazienfresser,

ich sehe, Du bist in dem Thema wirklich "drin". Magst Du ein paar Sätze dazu schreiben? Meinen Segen hast Du jetzt schon. Noch eine Frage: Wie kriege ich das gebacken, dass meine vier WLen gesichtet werden?--Müller-Liebenthal (Diskussion) 15:12, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten

1) Warte noch auf Stellungnahme/Äußerung von Legatorix.
2) Warten auf Leute, die Erstsichtungen vornehmen ... ;-) By the way: Ultra-vires-Theorie wird offenbar sehr selten geschrieben (Gefahr von Begriffsetablierung), Ultra-vires-Lehre scheint mir nach Recherche in Beck-Online dagegen gebräuchlich zu sein. Vielleicht könntest du die Weiterleitung ja verschieben? --Pistazienfresser (Diskussion) 16:06, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Mit den WLen wollte ich auf der einen Seite das "Umfeld" abdecken, es aber auf der anderen Seite nicht übertreiben. Überhaupt ist das Grundproblem an dem Artikel die Abgrenzung: Wo genau verläuft die Grenze zu Solange II u.ä.?--Müller-Liebenthal (Diskussion) 16:19, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten

@Pistazienfresser, vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Ich denke, man sollte der nach h. M. abgeschafften außerordentlichen Beschwerde keine weiteren Ausführungen widmen, jedenfalls so lange, solange sie nicht wg. Weimar etc. notgedrungen ggf. durch Gerichtsurteile doch wieder auferweckt wird, was abzuwarten bleibt und nicht einfach als TF unterstellt werden sollte. Momentan besteht aus meiner Warte kein Anlaß, sich unbedeutenden Einzelmeinungen zu widmen. Grüße! --Legatorix (Diskussion) 16:37, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Hi, Legatorix, die von mir nun so genannte ganz überwiegende Meinung gehört jedenfalls in den Abschnitt zur Rechtslage Deutschlands.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:23, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Kein Einwand! Mein Protest bezog sich nur auf die Neuerfindung der außerordentliche Beschwerde im Artikel als Tatsache. --Legatorix (Diskussion) 19:04, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Man kann die "Ultra-vires-Theorie" auch ganz rausnehmen, ist sowieso noch nicht gesichtet. Schönen Abend.--Müller-Liebenthal (Diskussion) 17:36, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Wenn du als Ersteller den Löschantrag selbst stellen solltest, dürfte das ohne Probleme durchgehen. Ansonsten hatte ich bei de Gryter zumindest noch 27 Treffer zu "Ultra-vires-Theorie".--Pistazienfresser (Diskussion) 18:23, 19. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Einleitung und Scope des Artikels

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Die Definition in der Einleitung ist sehr schief und passt nicht zum Artikel. Das gesellschaftsrechtlich zum US-Law passt nicht so richtig zur Einleitung, aber zum Lemma:

Ein Ultra-Vires-Akt ist allgemein eine juristische Doktrin über das Überschreiten eines juristischen Verbandes (regelmäßig juristische Personen, aber auch bei anderen Verbänden wie WEG) des rechtlichen Aufgabenbereichs - im öffentlichen Recht eine Frage der "Kompetenz", im privaten eher der (Teil-)Rechtsfähgkeit.

So der Creifelds (26. Edition 2021) : "Bestr. ist, ob darüber hinaus die im anglo-amerikanischen Recht entwickelte ultra-vires-Lehre, wonach die Rechtsfähigkeit der juristischen Person auf Wirkungskreis, Aufgaben und Zweck ihrer Errichtung beschränkt ist, auch im deutschen Recht gilt. Der BGH hat dies für juristische Personen des öffentl. Rechts bejaht (so dass Geschäfte außerhalb des Aufgabenkreises schlechthin unwirksam sind), iÜ offen gelassen (BGHZ 20, 119; wird zu verneinen sein)." - wird im internationalen Gesellschaftsrecht, im WEG-Recht, im öffentlichen Wirtschaftsrecht (da als Schwerpunkt Geschäfte von Sparkassen entgegen des jeweiligen Landes-Sparkassen-Gesetzes) und auch bei übergriffigen Verwaltungsmaßnahmen im Erb(engemeinschafts)recht so besprochen.

Es gibt dazu zwei Lösungen "Ultra Vires" als Argument gegen die Rechtsprechung subranationales Gericht und die Doktrin als solche zu trennen, oder aber diesen Artikel, um die Herkunft der nicht nur verfassungsrechtlichen Doktrin erweitern. Was meint ihr? sуrcrо.ПЕДИЯ 09:01, 1. Jun. 2021 (CEST)Beantworten