Diskussion:Uniper/Archiv/1
zur Änderung der Kategorie von E.ON in E.ON-Unternehmen
Ich habe es so verstanden, und so steht es auch im 1. Absatz, das Uniper eine unabhängige Aktiengesellschaft werden soll ... also kein E.ON-(Tochter)-Unternehmen --Nobby1805 (Diskussion) 17:39, 29. Apr. 2015 (CEST)
- Das soll sie wohl irgendwann werden; bei der Gründung wird die neue AG aber zunächst eine 100%ige E.On-Tochter sein. Damit ist Uniper für mich ganz klar ein „E.ON-Unternehmen“. --TETRIS L 09:33, 30. Apr. 2015 (CEST)
Gründungsdatum
Ich bezweifle, dass Uniper bereits offiziell „gegründet“ ist. Von einer Gründung kann man erst sprechen, wenn es einen Handelsregistereintrag gibt. Die Abspaltung wurde meines Wissens bisher aber nur angekündigt. --TETRIS L 09:38, 30. Apr. 2015 (CEST)
- Nachdem der Spaltungsbericht auf der Website der E.ON erhältlich ist, habe ich die Vorgänge etwas genauer dargestellt. Im Rahmen der vielfältigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Abspaltung wurde überhaupt kein Unternehmen neu gegründet, vielmehr wurden einige "leere" oder leergemachte GmbHs umfirmiert, an andere Standorte verlegt u.s.w. Die eigentliche Abspaltung der Uniper SE wurde auf den Hauptversammlungen der beiden Gesellschaften am 8. Juni 2016 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 beschlossen. Formalrechtlich wird die Abspaltung erst wirksam mit ihrer Eintragung im Handelsregister der E.ON (nach vorheriger Eintragung im HR der Uniper), die natürlich noch etwas dauern wird, auch wenn üblicherweise niemand an ihr zweifelt. Ein Gründungsdatum 2015 ist in jedem Sinne falsch; vielleicht kann man davon reden, dass Uniper ihre Geschäfte im Januar 2016 aufgenommen hat. Grüße --AHert (Diskussion) 16:18, 27. Jun. 2016 (CEST)
- @Tetris L: Eintrag der Uniper SE im Handelsregister Düsseldorf am 14. April 2016, zunächst mal als leere Hülle. Mit Leben gefüllt wird sie rückwirkend zum 1.1.2016 oder zum 1.1.2017. --PM3 13:21, 12. Sep. 2016 (CEST)
GmbHs
Vier Gesellschaften kontrolliert von E.ON:
- Uniper GmbH, Hannover, Amtsgericht Hannover HRB 212483
- Uniper GmbH, Düsseldorf, Amtsgericht Düsseldorf HRB 60308
- Uniper GmbH, Essen, Amtsgericht Essen HRB 26355
- Uniper GmbH, Gelsenkirchen, Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 13067 --84.57.37.239 17:04, 31. Mai 2015 (CEST)
Kritik
Den folgenden Abschnitt ...
- In die Kritik geriet der E.ON-Konzern, weil es Befürchtungen gab, dass der von Gewinneinbrüchen betroffene Teil ausgegliedert wird und damit die finanziellen Risiken für den kostenintensiven Rückbau der Kernkraftwerke ausgelagert werden. Die Sparte der erneuerbaren Energie hingegen verbleibt bei E.ON.[1][2]
- Am 10. September 2015 gab E.ON überraschend bekannt, seine deutschen Kernkraftwerke doch nicht in Uniper auszugliedern. Als Grund nannte E.ON das von der Bundesregierung geplante Gesetz über Atomhaftung. Somit wird Uniper nur die schwedischen Kernkraftwerke im Portfolio haben.
habe ich zunächst mal wieder entfernt, weil die Relevanz dieser Kritik unklar ist. Wollte E.ON die deutschen Kraftwerke ursprünglich auslagern und hat seine Pläne dann (auch) wegen der Kritik geändert? Dann fände ich es relevant. Wenn die Kritik aber nur auf einem Irrtum über die internen Planungen beruhte, oder die Entscheidung aus rechtlichen Gründen (Haftung) ohnehin notwendig bzw. angebracht war, wäre die Kritik unfundiert und nichts Weiteres als eine Profilierung der Kritiker gewesen, eine Randnotiz ohne bleibende Bedeutung. --PM3 13:12, 12. Sep. 2016 (CEST)
Einzelnachweise
- ↑ Jörg Marksteiner: Uniper erbt E.ONs Altlasten. 27. April 2015, abgerufen am 28. April 2015.
- ↑ mm-newsdesk: Eons Kernspaltung - mit "Uniper" soll alles besser werden. 27. April 2015, abgerufen am 28. April 2015.
Aktionärsstruktur
Letzte Änderung an der Aktionärsstruktur: Richtig ist natürlich, die Angaben der Bafin als Quelle zu verwenden, jadoch muss man dann auch Stimmrechtsanteile nach §§ 33, 34 WpHG und § 38 WpHG unterscheiden. Einfach die Summe nach § 39 WpHG zu verwenden ergibt ein falsches Bild. Zu § 38 werden auch sonstige Instrumente gerechnet und nicht nur tatsächliche Stimmrechte aus Aktien, siehe hier. Auch Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und Differenzgeschäfte zählen dazu. Diese Konstrukte werden von verschiedensten Emmitenten zu unterschiedlichen Laufzeiten ausgegeben und übersteigen in Summe sicher regelmäßig 100 % der Stimmrechte. (Zwangsläufig, da sie ja zusätzlich zu den vorhandenen 100 % der stimmberechtigten Aktien existieren. Vgl dazu Übernahme von VW durch Porsche.) Aus diesen Instrumenten erwachsen aber in den seltensten Fällen tatsächliche Stimmrechte, sie dienen dem Erzielen von Handelsgewinnen und haben in der Regel ein Endfälligkeitsdatum. Daher ja auch die Unterscheidung. Ich werde daher die Angabe korrigieren und mich auf §§ 33, 34 WpHG beschränken. Beste Grüße!--Heavytrader-Gunnar (Diskussion) 16:02, 9. Apr. 2019 (CEST)
- Existiert dazu eine Regelung bei Wikipedia? Denn dann müsste man sich einheitlich auf eine Art einigen. Es ist eine wissenschaftliche Diskussion und deine Anmerkungen sind soweit richtig. Die BaFin listet es allerdings auch wegen folgender Begründung (die als Text oft bei Mitteilungen zu lesen ist) unter der Überschrift "Stimmrechtsanteil" nach §§ 38 WpHG auf: "Die Mitteilungspflicht erstreckt sich gemäß § 38 WpHG auch auf Instrumente, die es ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber faktisch oder wirtschaftlich ermöglichen, ausgegebene stimmberechtigte Aktien eines börsennotierten Emittenten zu erwerben." Mit welchen Instrumenten wird dann ja dann auch im WpHG näher erläutert. Sie sehen also dadurch eine klare Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechtsanteile gegeben, was im konkreten Fall wie bei Singer. ja nicht für seine passive Haltung bekannt, alles andere als unwahrscheinlich ist. Ich weiß nicht ob dadurch ein falsches Bild entsteht. Es wird deutlicher, wer Einfluss auf den Kurs hat, das will die BaFin auch erreichen. Meinst du nicht, das rechtfertigt die Verwendung in einer Enzyklopädie? Insbesondere, da es bei Singer so viel ist und sonst niemand mehr als 3% an irgendwelchen Instrumenten hält. Beste Grüße! --Mostmau (Diskussion) 20:37, 9. Apr. 2019 (CEST)
- Hallo Mostmau, schön dich wiederzusehen!
- Der Reihe nach, erst allgemein und dann konkret: Eine dazu existierende Regelung ist mir nicht bekannt. Sich auf Einheitlichkeit einigen wäre aber sinnvoll. Dein Zitat dazu ist auch eindeutig und kaum missverständlich:
- „Die Mitteilungspflicht erstreckt sich gemäß § 38 WpHG auch auf Instrumente, die es ihrem … Inhaber faktisch oder wirtschaftlich ermöglichen, … stimmberechtigte Aktien … zu erwerben.“
- Und gerade durch die Relativierung „wirtschaftlich ermöglichen“ sind wir schnell im spekulativen Bereich von WP:TF. Anschaulich machst du es mit „bei Singer. ja nicht für seine passive Haltung bekannt, alles andere als unwahrscheinlich ist.“ Das ist leider TF (auch wenn ich der Schlussfolgerung zustimmen kann, mein Eindruck ist ähnlich.) Wir können nicht hier, da es um Sieger geht, einen anderen Maßstab anlegen als bei übrigen Aktionären. Denn auf der HV zählen keine Instrumente nach § 38, dazu müssen es echte Stimmen sein. Und sobald hier ein Aktionär seine „wirtschaftliche Ermöglichung“ zum tatsächlichen Erwerb nutzt um Stimmrechte ausüben zu können, wird eine neue Stimmrechtsmitteilung fällig. Ich hätte aber im Zweifel nichts gegen eine ergänzende Erwähnung im Fließtext im Abschnitt, da der Anteil nach § 38 doch beträchlich ist. (Was aber nichts daran ändert, dass die Motivation, diese zu halten, nicht klar wird. - ein positives Handelsergebnis scheint mir am wahrscheinlichsten.) Aber es lohnt vielleicht ein genauerer Blick: Die zugrundeliegende Mitteilung vom 19.3. für die bei der BaFin gefundene Angabe hier, sagt aus, dass die Instrumente „Rückübertragungsansprüche aus neu hypothetisierten Aktien“ sind und dass sie jederzeit fällig sind, also ohne Ablaufdatum. Hmm… „Rückübertragungsansprüche aus neu hypothetisierten Aktien“ enthalten natürlich per se kein Stimmrecht. Grund für die Meldung vom 19.3. war aber andererseits, die Rückübertragung hypothetisierter Aktien. Werden also weitere davon rückübertragen und beispielsweise die 10 % Schwelle berührt, dann erfahren wir das über DGAP sofort. Fraglich ist auch, ob das ganze im Kontext zur nur zwei Tage später am 21.3. erfolgten Meldung über das Verlangen zur Einberufung einer aoHV durch Siegers Tochterfirma gesehen werden muss. Dann wäre gar ein Unterabschnitt zu den „Tätigkeiten aktivistischer Aktionäre“ wünschenswert. Ist aber viel Rauschen im Blätterwald und wenig greifbares. Ich sage zunächst: Abwarten (WP:WWNI), kein Newsticker. Sobald sich was getan hat, vielleicht auch nach einer Medienrecherche (nicht nur Ad hoc Mitteilungen), haben wir auch was handfestes. Beste Grüße und gute Nacht!--Heavytrader-Gunnar (Diskussion) 22:39, 9. Apr. 2019 (CEST) PS: Ich forsche morgen bei Gelegenheit mal gründlicher nach, ist mir jetzt nur schon zu spät dafür.
- Hallo Heavytrader-Gunnar, ich stimme dir voll zu, wir sehen anhand der DGAP-Meldungen wenig bis nichts, was Singer konkret genau vorhat. Und selbstverständlich können wir im konkreten Beispiel auch keinen anderen Bewertungsmaßstab anlegen. Wir sind uns einig, dass er damit natürlich Einfluss nimmt (so läuft es immer), aber im Sinne Wiki hast du es schön formuliert mit "viel Rauschen im Blätterwald und wenig greifbares." Deswegen ergibt es Sinn, sich auf die "echten" Stimmrechte zu fokussieren. Frage ist aber, wie geht man prinzipiell mit dieser Unterscheidung um? Gibt es eine Möglichkeit eine Art Standardisierung anzustoßen? Die Frage, die du mit „Tätigkeiten aktivistischer Aktionäre“ aufgeworfen hast, ist wirklich sehr interessant. Es würde dadurch durchaus ein "kompletteres" Bild entstehen, weil solche Investoren ja doch großen Einfluss auf Finanzen und Kurs des Unternehmens nehmen. Für mögliche Kleinanleger, die sicherlich auch Wikipedia lesen, ggf. interessant, oder? Beste Grüße aus München --Mostmau (Diskussion) 11:54, 11. Apr. 2019 (CEST)
- Ich habe zunächst einmal im aktuellen Geschäftsbericht (2018) nachgesehen. Dort erfährt man auf Seite 13 (interne Nummerierung .pdf Seite 17) das aus Unternehmenssicht 17,84 % Singer zugerechnet werden. In Verbindung mir der genannten Pflichtmitteilung vom 19.3. hier, würde ich sagen, dass man um eine Einzelfallprüfung nicht umhin kommt. Im konkreten Fall „Rückübertragungsansprüche aus neu hypothetisierten Aktien“ scheint es sich um Anteilscheine zu handeln, welche Ihm gehören und daher auch zuzurechnen sind. Im Gegensatz zu Instrumenten mit einem Cash Settlement oder Endfälligkeitsstichtag. Der in der Mitteilung gemeldete Zuwachs im März änderte ja auch nichts an der Gesamtzahl zum Stand aus dem GB2018. Ich werde daher meine Rücksetzung revertieren und die Frage mal an die Auskunft weiterleiten. Vielleicht weiß dort ja Jemand, was ich tun muss, um meine Aktien zu hypothetisierten und was das für Konsequenzen hätte? Beste Grüße!--Heavytrader-Gunnar (Diskussion) 21:33, 11. Apr. 2019 (CEST)
- Die Auskunft lieferte auch nichts Handfestes, aber einige interessante Mutmaßungen: siehe hier.--Heavytrader-Gunnar (Diskussion) 08:48, 28. Apr. 2019 (CEST)
- Ich habe zunächst einmal im aktuellen Geschäftsbericht (2018) nachgesehen. Dort erfährt man auf Seite 13 (interne Nummerierung .pdf Seite 17) das aus Unternehmenssicht 17,84 % Singer zugerechnet werden. In Verbindung mir der genannten Pflichtmitteilung vom 19.3. hier, würde ich sagen, dass man um eine Einzelfallprüfung nicht umhin kommt. Im konkreten Fall „Rückübertragungsansprüche aus neu hypothetisierten Aktien“ scheint es sich um Anteilscheine zu handeln, welche Ihm gehören und daher auch zuzurechnen sind. Im Gegensatz zu Instrumenten mit einem Cash Settlement oder Endfälligkeitsstichtag. Der in der Mitteilung gemeldete Zuwachs im März änderte ja auch nichts an der Gesamtzahl zum Stand aus dem GB2018. Ich werde daher meine Rücksetzung revertieren und die Frage mal an die Auskunft weiterleiten. Vielleicht weiß dort ja Jemand, was ich tun muss, um meine Aktien zu hypothetisierten und was das für Konsequenzen hätte? Beste Grüße!--Heavytrader-Gunnar (Diskussion) 21:33, 11. Apr. 2019 (CEST)
- Hallo Heavytrader-Gunnar, ich stimme dir voll zu, wir sehen anhand der DGAP-Meldungen wenig bis nichts, was Singer konkret genau vorhat. Und selbstverständlich können wir im konkreten Beispiel auch keinen anderen Bewertungsmaßstab anlegen. Wir sind uns einig, dass er damit natürlich Einfluss nimmt (so läuft es immer), aber im Sinne Wiki hast du es schön formuliert mit "viel Rauschen im Blätterwald und wenig greifbares." Deswegen ergibt es Sinn, sich auf die "echten" Stimmrechte zu fokussieren. Frage ist aber, wie geht man prinzipiell mit dieser Unterscheidung um? Gibt es eine Möglichkeit eine Art Standardisierung anzustoßen? Die Frage, die du mit „Tätigkeiten aktivistischer Aktionäre“ aufgeworfen hast, ist wirklich sehr interessant. Es würde dadurch durchaus ein "kompletteres" Bild entstehen, weil solche Investoren ja doch großen Einfluss auf Finanzen und Kurs des Unternehmens nehmen. Für mögliche Kleinanleger, die sicherlich auch Wikipedia lesen, ggf. interessant, oder? Beste Grüße aus München --Mostmau (Diskussion) 11:54, 11. Apr. 2019 (CEST)
Uniper Anlagenservice GmbH
Rückbau von Kernkraftwerken: https://www.energate-messenger.de/news/191332/uniper-und-nukem-bauen-schwedische-reaktorbloecke-zurueck und https://www.suedostschweiz.ch/wirtschaft/2019-08-30/noch-111-tage-bis-zur-abschaltung-des-kernkraftwerks-muehleberg --Fonero (Diskussion) 11:26, 31. Aug. 2019 (CEST)
Missverständlicher Einleitungssatz
Den Einleitungssatz „Die Uniper SE ist […], die durch Abspaltung der konventionellen Energieerzeugungssparten […] aus der E.ON entstanden ist.” kann man auf zweierlei Art interpretieren: dass es sich um den abgespalteten Teil handelt, oder dass es sich um den nach der Abspaltung verbleibenden Teil handelt. --2001:A61:2AEA:2401:F851:7189:BB8A:5ED5 07:39, 20. Aug. 2020 (CEST)