Diskussion:Unschuldsvermutung

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Stephan Klage in Abschnitt Absatz Rechtliche Grundlagen
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Antidiskriminierungsgesetz

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zum 1.1.2006 soll das Gesetz zur Sicherstellung der Antidiskriminierung in Kraft treten. Dieses Gesetz sieht eine Beweislastumkehr vor. Der Beschuldigte soll seine Unschuld beweisen müssen. Läßt sich ein solches Gesetz mit der Konvention 005 vom 4.Nov.1950 der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Entwurf der Europäischen Verfassung II Art. 48 vereinbaren? Ich bitte um Ihre Meinung

Hans O. Mahn

Welcher Beschuldigte muss da seine Unschuld beweisen? Laut Wiki-Artikel beschränkt sich das Gesetz auf das Zivilrecht. --Nick1964 02:20, 25. Jan 2006 (CET)
Hilft das dem Angeklagten (bewußter Kolloquialismus)? --93.135.35.233 10:53, 2. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Beim "Pöbel" vielleicht nicht, aber immerhin ist Zivilrecht ja "nur" Zivilrecht. Es kann immer noch keine strafrechtliche - und damit strafende - Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Bundeszentralregistereintrag - vulgo: Vorstrafe -, etc.) erfolgen. Auch kann man nicht in U-Haft kommen usw.

Meinst du, das hilft dem Beklagten nicht? --ObersterGenosse (Diskussion) 01:42, 22. Mär. 2018 (CET)Beantworten

Unschuldsvermutung bei der Abwehr zukünftiger Gefahren

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Wir sollten nicht jede Äußerung von Politikern für bare Münze nehmen. Es gibt darüber eine Debatte; wie diese letzendlich entschieden wird, ist noch gar nicht klar.--Legolas13 11:12, 19. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Richtig. Deswegen gehört ein derart unbelegter Satz weder der einen noch der anderen Form in den Artikel. Ich habe ihn daher erst mal entfernt. Sollte sich die von Schäuble ausgelöste Diskussion noch eine Weile halten und mehr als nur eine politische Eintagsfliege sein, spricht natürlich nichts dagegen, dazu einen (mit Quellen belegten) weiteren Absatz in den Artikel aufzunehmen.--Wahldresdner 11:15, 19. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Juristisch ist die Diskussion ziemlich unnütz. Wie im Artikel beschrieben, gilt die Unschuldvermutung im Strafverfahrensrecht. Bei der Abwehr terroristischer Gefahren geht es aber um Gefahrenabwehrrecht. Dort gibt es ohnehin keine Unschuldsvermutung; es hat sie dort nie gegeben. Daher war dieser Edit schon richtig, dieser von Legolas13 aber irreführend. Im Gefahrenabwehrrecht kommt es nur auf die Störer- bzw Nichtstörereigenschaft an. Politisch ist das Ganze schon interesant: Schäuble drückt sich etwas unklar aus, und alle prügeln auf ihn ein und wollen ihm etwas anhängen, was er so nie gesagt hat. *seufz*--Alkibiades 13:43, 19. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Das ist leider die unter Alltagsjuristen vorherschende falsche Meinung. Auch im Polizeirecht gilt die Unschuldsvermutung indirekt, da die Unschuldsvermutung Teil des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, welches im gesamten Recht gilt. Sie bestimmt im Polizeirecht die Eingriffsintensität. Stefan2552 16:40, 19. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
interessente Ansicht. Kannst dafür irgendwelche Quellen nennen? --Alkibiades 16:50, 19. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
Ist eigentlich eine ziemlich verbreitete These unter Staatsrechtlern. Bei Schachtschneider (Res publica res populi) oder Emmerich-Fritsche wirst du sicher fündig. Ich schau, dass ich eine zitierfähige Belegstelle auftreib wo das deutlich hervorgeht, kann aber etwas dauern. Online hab ich nur folgendes gefunden: http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/601/110491/ Gruß Stefan2552 17:19, 19. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
Das da was dran ist galub ich gerne, deswegen gibt es ja auch Beschränkungen beim Gefahrerforschungseingriff; nur: im Gefahrenabwehrrecht kommt es überhaupt nicht auf "Schuld" an, daher ist die Unschuld auch irrelevant. Außerdem gibt es im Gefahrenabwehrrecht keine Beweisaufnahme wie im Strafprozess. Daher ist Unschuldvermutung einfach der falsche Begriff im Gefahrenabwehrrecht, auch wenn ich verstehe, welches Problem du meinst. --Alkibiades 17:33, 19. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Also dass nun überhaupt nichts über die aktuelle Debatte im Artikel zu finden ist macht ihn schon sehr unbefriedigend. Schliesslich ist es das was die meisten die ihn zur Zeit aufrufen interessiert. ---Nicor 02:04, 20. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Mag sein, dass das unschön ist. Aber das hier ist ein juristischer Lexikon-Artikel und kein Nachrichtenblatt. Außerdem ist das Thema bestimmt schon morgen nicht mehr in den Medien. Ich denke, dass auch Schäubles Kritiker eingesehen haben, dass sie ihn diesbezüglich nicht festnageln können. Ich wäre aber damit einverstanden, dass wir in den Artikel den Zusammenhang zum Gefahrenabwehrrecht erläutern, so wie er hier in der Diskussion dargestellt ist. --Alkibiades 08:13, 20. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Artikel ausbauen

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Da sich auf Grund der Aktualität wohl mehrere Nutzer hier her verirren - könnte jemand mit genügend Literatur zu Hause oder Bibliothek um die Ecke vielleicht noch etwas zur Geschichte schreiben? Auch die Situation in anderen Ländern wäre sicher interessant. Ich selbst weile zur Zeit und noch bis auf weiteres im Ausland und sehe mich im Moment nicht in der Lage... Vielen Dank. --Mandavi מנדבי?¿disk +/- 18:09, 19. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Ich hab den Artikel mal ein wenig erweitert. Sind alle damit einverstanden? --Alkibiades 09:59, 20. Apr. 2007 (CEST)Beantworten
Von der Geschichte der Unschuldsvermutung lese ich aber nichts im Artikel. Oder habe ich's übersehen? 82.101.232.100 22:19, 25. Okt. 2007 (CEST)--JasperBeantworten

Wie wärs § 8 StPO (österreichisches Recht) zu verlinken http://www.jusline.at/8._Unschuldsvermutung_StPO.html, "Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.". (nicht signierter Beitrag von 216.131.74.132 (Diskussion) 23:16, 26. Jul 2010 (CEST))

Menschenrecht

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Es steht in den menschenrechten? Ist es demnach nicht ein Verstoß gegen die Menschenrechte, wen man einen Angeklagten vor dem Urteil beschuldigt, wie im vergangenen Kachelmann-Fall? Begeangen die deutschen Medien eine Verletzuung der Menschenrechte? Eine Interessante Frage, weiß jemand eine Antwort? --84.46.25.89 18:05, 1. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

17.400 google-Treffer . Das OLG Köln fällte am 15. November 2011 dazu drei einschlägige Urteile. [www.vdsrv.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1177:kachelmann-gewinnt-vor-dem-oberlandesgericht-koeln-gegen-drei-medien--berichterstattung-aus-oeffentlicher-gerichtsverhandlung-ist-nicht-uneingeschraenkt-zulaessig&catid=1:pressemitteilungen&Itemid=9 Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11] . Das hab ich heute in den Kachelmann-Artikel hineingeschrieben - und das hier. --Neun-x (Diskussion) 13:12, 1. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Plagiats-Promotionsverfahren

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Wann hört wohl der Unsinn auf, die Unschuldsvermutung auch im außerstrafrechtlichen Bereich, in öffentlichen Diskussionen zu benutzen. So würgen die Plagiatoren die Diskussion regelmäßig mit dem Argument ab, obwohl es lediglich um eine öffentliche Befragung und Diskussion geht und nicht um ein Strafverfahren? Dass die Plagiiererei AUCH regelmäßig eine Straftrat ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich meine, man sollte auch die Begrenztheit der Unschuldsvermutung in dem Artikel thematisieren. (nicht signierter Beitrag von 88.130.46.213 (Diskussion) 11:05, 13. Jul 2011 (CEST))

imo ist es so: Qualitätsmedien (in Deutschland v.a. große Zeitungen wie FAZ, Süddeutsche, FR, ZEIT, Spiegel sowie die öff-r. Fernsehsender) halten sich an einen "Knigge", einen Verhaltenskodex, der ebenfalls häufig als 'Unschuldsvermutung' bezeichnet wird (siehe auch Deutscher Presserat, ). Vielleicht liegt das u.a. auch an Deutschlands Nazi-Vergangenheit - die Nazis haben ja zahlreiche Missliebige durch Anwürfe, Diffamierungen, Verleumdung, üble Nachrede u.ä. in Medien desavouiert oder/und kriminalisiert. --Neun-x (Diskussion) 09:27, 1. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Beispiele"

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Ich halte es für nützlich und hilfreich (z.B. für jüngere Leser), einen Abschnitt "Beispiele" dem Artikel hinzuzufügen. Vorschlag (Rohfassung!):

=== Beispiele ===


Am 13. Januar 2009 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft[4]; die Freisprüche sind somit rechtskräftig.
  • Im März 2012 kam es in Emden zu einem Ermittlungsdebakel: ein Siebzehnjähriger, dessen Unschuld sich drei Tage später herausstellte, wurde festgenommen und kam einen Tag später in Untersuchungshaft. Da der Jugendliche von Polizisten in Uniform festgenommen wurde, sprach sich in Emden schnell herum, wer festgenommen worden war. Unter anderem der 'Verband deutscher Strafrechtsanwälte und Strafverteidiger'[5] kritisierte, dass die Identität des vorübergehend Verdächtigen nicht besser geschützt wurde.[6]
  • als Klaus Zumwinkel, damals Vorstandsvorsitzender der Post AG, am frühen Morgen des 14. Feruar 2008 nach steuerlichen Ermittlungen in seinem Haus festgenommen wurde, hatte offensichtlich jemand von den beteiligten Organen (Steuerfahndung, Polizei, Staatsanwaltschaft o.ä.) Pressefotografen informiert. Ein Pressebild (es zeigt Z. beim Verlassen seines Hauses) wurde im Zusammenhang mit dem Fall immer wieder gedruckt. Dr. Hund, leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Koblenz, veröffentlichte dazu einige Tage später ein Statement; darin schrieb er unter anderem:

{{Zitat|Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die vorherige oder „zeitnahe“ Unterrichtung der Medien über den Eingang entsprechender Ermittlungsverfahren oder über Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Festnahmen die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Strafverfahrens offensichtlich gefährdet, weil die Beschuldigten gewarnt werden und die Gelegenheit zur Beseitigung von Beweismitteln bekommen. Zudem setzen sich die Strafverfolgungsbehörden in solchen Situationen nicht zu Unrecht dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung, der „Vorverurteilung“ sowie der „Prozessführung über die Medien“ aus. Entsprechende Auskünfte werde ich daher nicht erteilen und bitte, von solchen Anfragen abzusehen.[8]

=== Kunst / Literatur ===

Erich Kästner schilderte in seinem 1931 veröffentlichten Roman Fabian. Die Geschichte eines Moralisten folgende Szene: Eine junge Frau war auf der Straße zusammengebrochen und hatte Herzrasen. Fabian, der Arzt war, tauchte sein Taschentuch in eine Pfütze und schob es ihr unter die Bluse, um dieses zu lindern.

Ein vermeintlicher bzw. selbsternannter 'Helfer' streckte ihn mit einem Faustschlag nieder; als Fabian wieder zu sich kam, lag er neben der jungen Frau und wurde von Umstehenden für einen Triebtäter gehalten bzw. beschimpft.

(Lehre: viele Menschen, die eine Sitauuation nicht einschätzen können (z.B. weil sie nicht von Anfang an dabeigewesen sind), spielen plötzlich den (vermeintlich) 'edlen Retter' oder den Menschen mit 'Zivilcourage'.

  1. a b Gisela Friedrichsen: Kann sein, kann nicht sein. In: Der Spiegel. Nr. 37, 2007 (online10. September 2007).
  2. SR-Online: Kleine Chronik des Pascal-Prozesses
  3. Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 7. September 2007, Aktenzeichen 1-12/04 SchwG
  4. Bundesgerichtshof, Urteil des 4. Strafsenats vom 13. Januar 2009, Aktenzeichen 4 StR 301/08 (Onlinefassung)
  5. www.vdsrv.de, der VDSRV zum Thema 'Vorverurteilung'
  6. spiegel.de
  7. [www.vdsrv.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1177:kachelmann-gewinnt-vor-dem-oberlandesgericht-koeln-gegen-drei-medien--berichterstattung-aus-oeffentlicher-gerichtsverhandlung-ist-nicht-uneingeschraenkt-zulaessig&catid=1:pressemitteilungen&Itemid=9 Urteile vom 14.02.2012, Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11.
  8. [1]

Zustimmung ? Widerspruch ? Gründe ? Gruß --Neun-x (Diskussion) 09:32, 1. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Unschuldsvermutung bei geständigem Täter

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Wie sieht es denn aus, wenn der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand gar nicht bestreitet? Muss dann in der Berichterstattung der Medien immer noch mit Vorbehalten wie "mutmaßlich" gearbeitet werden? Das wirkt ja dann schon unfreiwillig komisch...

Wird in Österreich inzwischen quasi verlangt. Zumindest seit Ex-Minister Dr. jur. Böhmdorfer. Zabia (Diskussion) 08:57, 16. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Es gibt auch Menschen, die sich selbst beschuldigen um andere vor der Strafverfolgung zu schützen. Diese sind, auch wenn sie sich selbst beschuldigen, immer noch unschuldig. Daher gilt auch für jemanden, der sich selbst beschuldigt die Unschuldsvermutung, bis dies von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. --Asurnipal (Diskussion) 09:05, 16. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Absatz Rechtliche Grundlagen

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Bitte die Verlinkung Widerruf korrekt setzen. Die Begriffsklärungsseite bietet mehrere Varianten. Für mich als Laien nicht machbar. --Fettbemme (Diskussion) 12:11, 3. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Unterteilung nach Gebieten

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Ich halte eine Unterteilung durch Überschriften, bei der man direkt auf den ersten Blick sehen kann, welche Gebiete von der Rechtsgrundlage eingeschlossen ("International", "Europa-weit", "Europäische Union", "Deutschland") sind, für sinnvoll. Das wurde leider von User @Stephan_Klage rückgängig gemacht. (nicht signierter Beitrag von Mr.Systematic (Diskussion | Beiträge) 20:11, 25. Aug. 2023 (CEST))Beantworten

Ja warum wohl? Die Aussage ist überall die gleiche. Unter Deutschland steht dann ein Satz, inhaltlich gleichlautend zu allen anderen Gebietskörperschaften. Idealerweise wird das dann zusammengefasst und durch die angeführten Normen nachgewiesen. So wird der Artikel nicht sinnlos zerfasert. --Stephan Klage (Diskussion) 20:30, 25. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Warum allerdings gerade "Landesrecht Deutschlands" eine eigene Unter-Überschrift bekommt, ist nicht nachzuvollziehen. Würde diese Unter-Überschrift ebenfalls streichen wollen. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:20, 25. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Sehe ich grundsätzlich genauso. Hatte den ersten Edit des Users nur erst einmal unangetastet lassen wollen. Ich streiche das Sublemma mal. --Stephan Klage (Diskussion) 22:06, 25. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Ein Artikel wie aus dem Sozialkundeunterricht – genauso falsch

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Kein Wort wird im Artikel darüber verloren, dass schon der Begriff ein Missgriff ist:

„Faktisch bedeute aber schon der Status des Angeklagtseins eine Schuldvermutung, da die Strafverfolgungsbehörden in dem Moment bereits den Filter der Plausibilität ihres Vorwurfs passiert hätten.“*

Bei der Unschuldsvermutung wird eben gar nicht die Unschuld vermutet, sondern das genaue Gegenteil. Der ganze Sinn dieses Begriffs besteht darin, ein Vorgehen festzulegen, bei dem die Verurteilung nur dann erfolgt, wenn die ‚Nullhypothese‘ (Unschuld) durch die Beweisführung der Anklage entkräftet wird. Es handelt sich somit um eine Einrichtung, „die sich gegen willkürliche Verhängung von Strafe richet“ (a.a.O.).

Von dem Satz im Artikel

Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.

stimmt leider nur der zweite Teil. Der erste Teil ist so falsch, dass es mich wundert, warum das niemandem auffällt. Wenn ein Verdächtiger verdächtig ist, wessen ist er dann verdächtig? Er ist dann verdächtig, eine Straftat schuldhaft begangen zu haben. Dieser Tatverdacht, man könnte auch sagen, diese Tatververmutung oder Schuldvermutung, reicht dann schon aus, um den Verdächtigten gerade nicht mehr wie einen Unschuldigen zu behandeln, sondern ihn sogar in U-Haft zu nehmen.

* Carl-Friedrich Stuckenberg, Untersuchungen zur Unschuldsvermutung, Walter de Gruyter, 1998, über google books.

80.142.139.120 12:12, 6. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Danke für die Info. Der österreichische Volksmund vermutet da offenbar richtig. (Stichwort: „Das Recht geht vom Volke aus“). Der Begriff „Unschuldsvermutung“ wird in Ö inzwischen als stehender Begriff dafür gebraucht, dass vom Volksmund (nicht zu verwechseln mit Wutbürgern bzw. Mob, ....) schwerst verdächtigte Politiker, Funktionäre, Großkapitalisten (KHG, Julius Meinl V),..., nicht angeklagt bzw. verurteilt werden, bzw. nicht ihre Strafe abbüßen müssen (weil sie jedes Schlupfloch in den [von befreundeten, ... Politikern] erlassenen oder adaptierten Gesetzen ausnützen können ... Also: Ich erkläre dezidiert, dass es sich hier um meine eigene Vermutung handelt, ich nur den Begriff, wie er in Ö verstanden wird und verwendet werden muss, um bei freier Meinungsäußerung nicht zensiert werden zu müsssen: Für als Beispiel erwähnte Personen (das schließt juridische Personen ausdrücklich mit) ein gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung. Zabia (Diskussion) 09:09, 16. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Um diesen Sermon nicht ständig wiederholen zu müssen reicht inzwischen: Für den oder die gilt die Unschuldsvermutung. Zabia (Diskussion) 09:12, 16. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Falsche Historie; Der Ursprung kann nicht auf einen christlichen Entscheidungsträger zurückgehen!

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Dieser Satz muss falsch sein:

"Die Unschuldsvermutung geht auf den französischen Kardinal Jean Lemoine (1250–1313) zurück."

Das ist basierend auf kirchliche Prozesse der Vorzeit und dem Kirchenrecht der Folgezeit schlicht und ergreifend unmöglich! Die Unschuldsvermutung existiert in der (christlichen) Überlieferung der ersten Jahrhunderte (Bibel) nicht, die muss römisch sein!

Laut englischer Wikipedia wurde "die Unschuldsvermutung" durch Kaiser "Justinian I." eingeführt, aber von einem römischen Juristen entwickelt. Als Quelle wird folgendes angegeben: Das "Digest englische Wiki)" ("Pandekten", deutscher Artikel) von Justinian aus dem sechsten Jahrhundert (22.3.2).

Den deutschen Artikel "Pandekten" habe ich nur überflogen und "die Unschuldsvermutung" dort nicht gefunden. Die Pandekten sollen enthalten: "Ei incumbit probatio qui dicit, non qui negat" "Der Beweis liegt bei dem, der behauptet, nicht bei dem, der leugnet".

Zwischen "dem Kardinal" und dem römischen Text liegen über 700 Jahre! Den Kardinal und alles was danach kommt, würde ich gar nicht erst erwähnen... (nicht signierter Beitrag von 2001:16B8:1097:6100:AD99:E00F:CB81:2CF9 (Diskussion) 19:43, 11. Mai 2021 (CEST))Beantworten