Diskussion:Unterbringungsgesetz (Österreich)

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Der Polizist in Abschnitt Kategorisierung als Rechtsquelle
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bzgl. Praxisanwenung §9: Finds nicht schlecht, wenn einmal die Folgen eines schwammigen Gesetzes möglichst neutral und emotionslos aufgezeigt werden. Den Link zu ähnlichen Fällen der Volksanwaltschaft kommt noch, war aber nach kurzer Google suche zu finden.

Praxisanwendung §9 Ubg

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Das österreichische Unterbringungsgesetz macht es möglich jede Person, auch ohne jemalige psychische Auffälligkeit und ohne vorige Einbeziehung eines Arztes durch Sicherheitsorgane einem Arzt ihrer Wahl(jener der Polizei) vorzuführen, welcher mit hoher Wahrscheindlichkeit die Unterbringungsvorraussetzungen erfüllt sieht - sonst wäre dieser Arzt nicht ausgewählt worden. Ansonsten wird mit Polizeibegleitung weiter gesucht.

Die Kosten der Unterbringung belaufen sich in LNK Maria Gugging auf ~400 € / Tag, auch ohne jede Behandlung. Das Recht auf Akteneinsicht während des Aufenthalts wird in der Regel nicht gewährt, erst nach Entlassung. Aufgrund der Entmündigung haben Sie kein Recht die Aufenthaltsdauer zu bestimmen, was nach kurzer Zeit und fehlender Krankenversicherung existenzbedrohend ist.

In Österreich wird eine Zunahme ähnlicher Fälle bei der Volksanwaltschaft beobachtet.

(Textpassage von IP 213.47.117.203 vom 23. Februar 2006; hierher übertragen, da subjektive Erfahrung, kein neutraler Standpunkt. --wg 23:04, 17. Mär 2006 (CET))

Das die "Sicherheitsorgane", also die Polizisten, frei in der Wahl des Arztes sind, ist Unfug. Die in Frage kommenden Personen, müssen dem Polizeiamtsarzt vorgeführt werden, und sonst keinem. Daher ist es auch ein Unsinn zu behaupten, dass dieser ausgewählt werde, um eine "gehnehme" Diagnose zu stellen. Und was soll der Satz "Ansonsten wird mit Polizeibegleitung weiter gesucht" eigentlich bedeuten??... Kein Polizist ist froh, wenn er einen psychisch Kranken einliefern lassen muss. Wenn nichts vorliegt, liegt nichts vor und alle können zufrieden ihrer Wege gehen... --Der Polizist 04:44, 5. Okt 2006 (CEST)

Kategorisierung als Rechtsquelle

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Der Artikel enthält zwar dankenswerterweise die Rechtsquelle, in der die Unterbringung geregelt ist, die Unterbringung selbst ist natürlich keine Rechtsquelle. Analog: Die Schlacht bei Issos würde ja auch keiner unter "Berühmte Historiker" einordnen, nur, weil sich berühmte Historiker damit beschäftigten. Kategorisierung von mir gelöscht. --Sommerwind 10:36, 10. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Generell gesehen hast du recht - auf das jetzige Lemma bezogen würde die Kategorisierung als Rechtsquelle keinen Sinn machen. Allerdings denke ich ohnehin, dass der Artikel eigentlich besser nach "Unterbringungsgesetz" verschoben werden sollte mit einem Redirect von "Unterbringung" nach dort. Was meinen die Experten dazu? Lg Plani 08:09, 27. Nov. 2008 (CET)Beantworten
Bin jetzt zwar kein Experte, aber ich wäre dafür... Der Polizist (Diskussion) 12:30, 10. Aug. 2018 (CEST)Beantworten
Erledigt--Der Polizist (Diskussion) 22:23, 30. Aug. 2018 (CEST)Beantworten