Diskussion:Unterlassungsanspruch
Der Artikel wird zu schnell zu speziell. Ausgangspunkt muss zunächst der U. im Recht allgemein sein. Dann kann die Spezialisierung über das deutsche Recht auf das Zivilrecht und dort auf die allgemeine Regel des § 1004 BGB gerichtet werden. erst wenn der quasinegatorische Anspruch erörtert ist, kann man spezielle Rechtsgebiete betrachten. --Andrsvoss 22:38, 18. Feb 2006 (CET)
- just do it...--poupou l'quourouce 13:05, 19. Feb 2006 (CET)
Nichts für interessierte Laien!
[Quelltext bearbeiten]Rechtswissenschaftler sollten nicht für Rechtswissenschaftler schreiben. Meist weiß von denen jeder bereits, was es mit welchem Begriff auf sich hat. Jedenfalls haben sie es zu wissen. Zusammenhänge sollten mehr für den interessierten oder gar begeisterten Laien, den Studierenden und ähnliche Zielgruppen dargestellt werden. So wie hier versteht man kein Wort von dem, was zu erläutern versucht wird. Es erscheint wenig sinnvoll einen Fachbegriff mit zahllosen weiteren Fachterminologien zu erklären, die ihrerseits erst wieder nachgeschlagen werden müssen. So geht der Zusammenhang verloren und am Ende ist gar nichts mehr klar, jedenfalls nicht klarer als zu Beginn des Artikels.
-- Kashu 22:24, 6. Mär 2006 (CET)
Überarbeitung
[Quelltext bearbeiten]Ich habe versucht den Artikel zu überarbeiten und etwas verständlicher zu machen... dabei musste ich aber leider ein paar "juristische Fremdwörter" beibehalten, damit der Artikel auch für Juristen noch interessant und lehrreich ist. Ich hoffe das ist mir gelungen. (nicht signierter Beitrag von Schwarz! (Diskussion | Beiträge) )
kleiner Fehler
[Quelltext bearbeiten]Es hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen; die spezialrechtlichen Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 24 ff. GebrMG und nicht aus §§ 42 ff. GebrMG - ich vermute es handelt sich hierbei um einen Zahlendreher...
Mit freundlichen Grüßen,
Philipp Steinert (10:26, 4. Mär. 2010 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)