Diskussion:Vagantenbischof/Archiv/2017

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Maximilian Birke in Abschnitt Einleitung
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Einleitung

Nachdem hier freundlicherweise revertiert wurde, möchte ich hier den Änderungsvorschlag zur Diskussion stellen. Unabhängig von der Brauchbarkeit meiner Formulierung glaube ich, dass der erste Satz so nicht bleiben kann. "Heute werden als Vagantenbischöfe [...] Geistliche bezeichnet, die als ordinierte Bischöfe in Erscheinung treten, überwiegend nachdem sie in irregulärer Weise zum Bischof geweiht wurden oder sich von der Mutterkirche trennten, der sie das Bischofsamt verdanken." Er liest sich so, als ob das "als ordinierte Bischöfe in Erscheinung treten" das Kriterium für Vagantentum wäre, und als ob dieses "in Erscheinung treten" überwiegend durch irreguläre Weihe oder "Individualschisma" zustande komme. Beides ist falsch. Die Mehrheit der Geistlichen, die "als ordinierte Bischöfe in Erscheinung treten", sind weder Vaganten, noch irregulär geweiht bzw. abgefallen. Um das Problem zu beheben, müsste entweder in der ersten Satzhälfte ein besseres Äquivalent zu meiner Formulierung stehen, oder aber in der zweiten das "überwiegend" entfallen. Oder ne ganz andere Lösung, z. B. das Zitat aus der Fußnote.--Oudeís (Diskussion) 13:29, 3. Aug. 2017 (CEST)

Sind die Verantwortlichen einverstanden? :-) --Oudeís (Diskussion) 17:51, 21. Aug. 2017 (CEST)
Ein Streichen des "in Erscheinung tretens" würde tatsächlich der röm.-kath. Position entsprechen, dass diese episcopi vagantes gültig, aber unerlaubt geweiht wurden. Die Streichung würde aber die Ungültigkeit aus Sicht der Utrechter Union, wie im Artikel geschildert, außer Acht lassen. Insofern ist die verwendete Ausdrucksweise im Artikel in meinen Augen eine zutreffende Beschreibung, die beide Theologien überbegrifflich zusammenfasst, wie sie in Anbetracht unserer enzyklopädischen Neutralität angemessen ist. Den Vorschlag der Fußnote halte ich für grundsätzlich falsch. Wer würde denn nicht geweihte Personen als Vagantenbischöfe bezeichnen? Und "außerhalb der Großkirchen od[er] überhaupt nicht geweiht" (Fußnote 1) lässt voll und ganz das Abfallen von der weihenden Kirche aus. Auch unerlaubte Weihen ohne päpstliche Erlaubnis, aber innerhalb der r.-k. Kirche, wie etwa im bekanntesten Fall, dem der Piusbruderschaft, wird von dieser Definition vollkommen außer Acht gelassen. --Maximilian (Beiträge|Diskussion) 14:37, 28. Feb. 2022 (CET)