Diskussion:Vaterschaftsanfechtung

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekte Weblinks
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URV?!

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Ursprungsartikel wieder hergestellt, URV-Hinweis entfernt. Einsteller ist Urheber und möchte seine Texte entsprechend der GFDL beisteuern. Hat sich bei info@wikipedia.de (und Jimbo...) gemeldet. --Avatar 19:08, 12. Jan 2005 (CET)

dürfte sich inzwischen erledigt haben? --Giraldillo (Diskussion) 09:39, 28. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtvaterschaft

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Wie sieht es denn mit dem Nachnamen aus, insofern dieser vom bisherigen Vater stammt?

Bleibt grundsätzlich gleich; Änderungsmöglichkeit auf Antrag siehe § 1617b Abs. 2 BGB.

HDeinert2002 10:08, 28. Aug 2006 (CEST)

Kuckuckskinder

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Gehoert dass hier in den Artikel? Welt online:Urteil: Vater bekommt Unterhalt für "Kuckuckskind" zurück mfg Cyrus Grisham 14:40, 12. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Nein, weil er irreführend formuliert ist: In diesem Fall stand der Verwirkungstatbestand der langen Kenntnis im Mittelpunkt. Der WELT-Artikel verschweigt dies einerseits, tut andererseits als hätten solche Ansprüche einen Neuigkeitswert. Und dass es keine gefestigte, einheitliche Rechtsprechung gibt, sagt er auch nicht. Also: schlechte Quelle, keine Nachricht. --CJB 15:04, 14. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Negative Feststellungsklage

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Handelt es sich bei der der Vaterschaftsanfechtung wirklich um eine "negative Feststellungsklage"? Bei einer solchen wird das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtlich festgestellt, d.h. materiell-rechtlich ist das Rechtsverhältnis von der Feststellung seines Bestehens bzw. Nichtbestehens unberührt. Bei einer Anfechtungsklage wird jedoch das Rechtsverhaltnis durch ein stattgebendes Urteil gestaltet, d.h. geändert: War der Scheinvater bis zur rechtskraftigen Feststellung, dass er nicht der (rechtliche) Vater ist, materiell-rechtlich wirklich der Vater im rechtlichen Sinne, so ändert sich dieses Rechtsverhältnis ggf. rückwirkend. Die Anfechtungsklage geht also m.E. über eine negative Feststellung weit hinaus.

Bevor ich im Text ändere, wollte ich dies hier zur Diskussion stellen.--Christoph Buchholz

Als juristischer Laie stimme ich deinen Ausführungen zu. --Juliabackhausen 03:32, 22. Jan. 2011 (CET)Beantworten
dürfte sich inzwischen erledigt haben, da im Text inzwischen von einer Gestaltungsklage die Rede ist. Ob man in Hinblick auf die Sprachweise des FamFG nun noch in einen "Gestaltungsantrag" umformulieren sollte, wäre zu überlegen. --Giraldillo (Diskussion) 09:39, 28. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 15:19, 4. Dez. 2015 (CET)Beantworten