Diskussion:Verfassungsbeschwerde (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von HilmarHansWerner in Abschnitt widerspruch? "gerichtsurteil" vs. "gesetz" bzw. "norm"?
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Missverständlichkeit

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In Absatz 5 - Zulässigkeitsvoraussetzungen - unter Allgemeines heißt es: "Er muss in seinen eigenen Grundrechten verletzt sein und er muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein." Meines Wissens liegt eine Grundrechtsverletzung allerdings erst vor, wenn das Bundesverfassungsgericht dies festgestellt hat. Bei der Zulässigkeitsprüfung kann man also noch nicht von einer Grundrechtsverletzung sprechen, diese muss das Gericht schließlich erst prüfen. Kann das jemand bestätigen, dann ändere ich es. --Joni123 00:28, 14. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Fristen

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im folgenden Absatz: "Verfassungsbeschwerden müssen innerhalb einer Frist von einem Monat erhoben werden. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offen steht, richtet, gilt eine Frist von einem Jahr." kann ich nicht erkennen, wann die jeweilige Frist beginnt. Wer könnte das präzisieren? Laszlo

Habe im Artikel § 93 BVerfGG ergänzt. Die Frage ist beantwortet; der Artikel bleibt ein äußerst mäßiger. Eine Generalüberholung tut not. --Fehlerteufel 11:32, 12. Feb. 2007 (CET)Beantworten
  1. https://research.wolterskluwer-online.de/document/ba211b61-517f-4acf-a758-afbe4717fc87 "Beschl. v. 21.11.2007, Az.: 1 BvR 2793/07 Begründungsfrist für eine Verfassungsbeschwerde und Anforderungen an eine fristgerechte und ordnungsgemäße Begründung sowie Folgen ihrer Versäumnis":
    • "Die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2007 zugegangen. Die Beschwerdeschrift selbst ist zwar am 25. Juli 2007 per Telefax und damit rechtzeitig erhoben worden."
  2. http://www.bverfg.de/e/rk20180323_2bvr212617.html ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180323.2bvr212617 BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2018 - 2 BvR 2126/17 - Rn. (1-24),:
    • Rn 15: "Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 2017 wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2017 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde endete somit am Montag, den 21. August 2017 (§ 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVerfGG, § 188 Abs. 2 Alternative 1, § 193 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war beim Bundesverfassungsgericht nur die Faxkopie des Beschwerdeschriftsatzes eingegangen, der die Anlagen nicht beigefügt waren."
    • Rn 22: "Gemessen daran erfolgte die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden seitens des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Der von diesem vorgelegte Einlieferungsbeleg der Deutschen Post AG lässt zwar erkennen, dass er die Verfassungsbeschwerde im Original mit Anlagen am 19. August 2017 in Berlin zur Post gegeben hat. Der Einlieferungsbeleg trägt aber den Aufdruck „Versandschlusszeit überschritten. Der Transport der Sendung beginnt am nächsten Werktag“."
    Ohne "Versandschlusszeit überschritten." wäre wohl am Montag, dem 21. August 2017 zugestellt worden und dies hätte wohl genügt.
  3. https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/verfassungsbeschwerde-telefax-fristwahrung-3130325 "Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.07.2017 wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 20.07.2017 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde endete somit am Montag, den 21.08.2017 (§ 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVerfGG, § 188 Abs. 2 Alternative 1, § 193 BGB)."
    § 193 BGB: "Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

77.183.87.88 01:20, 17. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Die 2.600 Euro Maximalkosten halte ich angesichts sonst schon immer horrender Gerichtskosten für moderat, insb. da es hier eine Strafgebühr sein soll. Wie sehen denn die tatsächlich verhängten Strafen aus? --Braunbaer 12:41, 30. Dez 2004 (CET)

Auch zu den Kosten: Ich, Jurastudent im ersten Semester, habe von einem Promotionsstudenten gehört, dass die Strafgebühr so gut wie nie fällig wird. Werde mich, wenn ich mal Zeit habe, evtl drum kümmern, da nochmal nachzuhaken. - noch anonymer Nutzer in der Nacht zum 2. Februar
Das ist tatsächlich so, sagt auch unser ÖR-Prof. Absicht ist, "offensichtlich missbräuchliche Klagen" zu verhindern. So ist evtl. damit zu rechnen, wenn jemand wöchentlich eine Klage einreicht, oder ähnlich. Gerade die Kostenfreiheit der Verfassungsbeschwerde ist ja mit der Absicht geschaffen worden, dass sozial Schwache nicht an der Verfassungsbeschwerde gehindert werden. Etwas anderes wäre möglicherweise seinerseits verfassungswidrig: Es würde wohl den effektiven Rechtsschutz relativieren. --Elwood j blues 20:59, 22. Jul 2005 (CEST)
Das kann ich bestätigen, Verhängung von Kosten erfolgt nur sehr selten und nur bei krassen Missbrauchsfällen! Der Abschnitt sollte daher geändert werden. Interessanter wäre überhaupt ein Hinweis, wieviele VB überhaupt zur Entscheidung angenommen und dann positiv beschieden werden!

Hi, bin gerade zufällig auf diese Diskussion aufmerksam geworden. Die Missbrauchsgebühr wird extrem selten verhängt, und man muss sich schon ziemlich anstrengen um das herauszufordern. Letzter Fall ist übrigens vom letzten Monat (Sept: 2005): http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/bvg05-089 --C.Löser (Diskussion) 18:01, 7. Okt 2005 (CEST)

Das BVerfG veröffentlicht jedes Jahr eine Jahresstatistik, aus der auch die Zahl und Höhe der verhängten Missbrauchsgebüren hervorgeht. Bis zum Ende 2005 wurden seit 1962 (als diese Sanktion eingeführt wurde) insgesamt 2719 Gebühren verhängt (davon 930 vom ersten und 1789 vom zweiten Senat). Die Gesamtsumme beträgt 479.761 €. (siehe Jahresstatistik 2005 Missbrauchsgebühren seit 1962). Aus der Übersicht "Missbrauchsgebühren in den Geschäftsjahren 2004 und 2005" kann man die verhängten Einzelbeträge entnehmen. --I.S. 11:05, 15. Apr 2006 (CEST)

Ich habe die Ausführungen zu der Missbrauchsgebühr entfernt. Derartige Gebühren werden nur selten und nur in Extremfällen verhängt - sehr oft übrigens gar nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen Anwälte, die trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit mehrfach in derselben Sache Verfassungsbeschwerde einlegen. Dass im Steuerrecht mehr Verfassungsbeschwerden erhoben werden sollen als im Sozialrecht, wird nicht weiter belegt und dürfte auch nicht stimmen. Das für das Sozialrecht zuständige Dezernat Steiner gehört zu den am stärksten überlasteten und ist daher aus dem sog. Umlaufverfahren ausgenommen. Die marginale tatsächliche Bedeutung der Missbrauchsgebühr rechtfertigt jedenfalls nicht derart breite Ausführungen in einem sonst recht knappen und oberflächlichen Artikel.

  • Die Tatsache, dass der Artikel in anderen Bereichen oberflächlich ist, sollte nicht als Grund angesehen werden, diesen einen etwas ausführlicheren Abschnitt zu entfernen. Es sollte eher ein Grund sein, die übrigens Abschnitte etwas auszubauen. --I.S. 10:54, 20. Jun 2006 (CEST)
Ok, dann formuliere ich es mal etwas anders: Der Absatz enthält vor allem Unsinn. Die Behauptung, die Missbrauchsgebühr halte von VBen ab, ist durch nichts belegt und dürfte bei jedem, der die verfassungsgerichtliche Praxis ein bisschen kennt, auf Unverständnis stoßen. VBen werden wegen aller möglichen (angeblichen) Verletzungen erhoben, kaum je dagegen, weil es um Leib oder Leben ginge. Die Behauptung, sozial Schwache würden von VBen abgehalten, ist fast schon eine Frechheit angesichts der Seltenheit der Missbrauchsgebühr und der niedrigen Summen, um die es geht. Auch die Behauptung, die Missbrauchsgebühr könne "willkürlich" verhängt werden, verkennt das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot und erhebt einen durch nichts begründeten Verdacht willkürlichen Verhaltens gegen das BVerfG. Dass Anwälte wegen der Missbrauchsgebühr dazu raten, Unrecht in Kauf zu nehmen, kann gleichfalls nicht überzeugen. Das machen realistischerweise nur Anwälte, die entweder keine Ahnung von der verfassungsgerichtlichen Praxis haben oder einen Mandanten abspeisen wollen, der hartnäckig ein sachlich unberechtigtes Anliegen vorträgt. Die erforderliche (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) Rechtswegerschöpfung kostet weiter in aller Regel ein Vielfaches einer denkbaren Missbrauchsgebühr. Der Absatz ist schlicht irreführend. Ich habe ihn daher bearbeitet und gekürzt. Der Link zu den "Tipps für eine Verfassungsbeschwerde" verweist auf eine Webseite, die nicht hilfreich ist, aber auf VBen verweist, die zumindest nah am Querulatorischen liegen. Wer eine Verfassungsbeschwerde erheben will und sich an solchen "Tipps" orientiert, ist aufgeschmissen. Sinnvoll ist allein die Lektüre des Gesetzes und des Merkblatts des BVerfG sowie - vor allem - die Konsultierung eines Anwalts.
Ich glaube, in dem Punkt werden wir uns einig. Die kritische Formulierung fand ich auch nicht toll. Man muss schon eine sehr querulatorische Beschwerde einlegen, um sich eine Missbrauchsgebühr zu fangen. Außerdem erhält man vor der Verhängung der Gebühr ein Hinweisschreiben, in dem einem nachegelegt wird, die Beschwerde zurückzunehmen (auch wenn dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist). Ohne Vorwarnung werden solche Gebühren eigentlich nur gegen Anwälte verhängt, die sich als unbelehrbare Mehrfachtäter erweisen. In sozialer Hinsicht stellen wohl eher die Anwaltsgebühren ein Hindernis dar, da PKH bekanntlich nicht gewährt wird, wenn keinerlei Aussicht auf Erfolg besteht. --I.S. 11:31, 20. Jun 2006 (CEST)

Die Links zu den Missbrauchsgebühren habe ich entfernt, siehe zur Begründung oben. Ebenso den Link zu den "Tipps zu Verfassungsbeschwerden", die im wesentlichen Gesetzesauszüge und das ohnehin verlinkte Merkblatt enthalten. Die Links von der verlinkten Seite sind i.ü. nicht hilfreich bei dem Versuch, eine zulässige Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Dass die Missbrauchsgebühr eher im marginalen Bereich liegt (2005 waren es 13 Fälle insgesamt bei 6450 Euro) kann man schon kurz erwähnen[1]. --Braunbaer 09:29, 20. Jun 2006 (CEST)

Archivierung Review März 2007

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Nach QS noch ausbaufähig. --Skyman gozilla Bewerte mich! 14:51, 4. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Was zum Ausbauen fällt mir leider gerade nicht ein, aber wo man noch was rausnehmen könnte...: Der Abschnitte Prüfungsschritte ist viel zu studentenhaft. So vorzugehen lernt man im ersten Semester. Wikipedia-Artikel sollten aber grundsätzlich nicht so schematisch sein. Das sieht aus wie eine Repetitor-Karteikarte. Etwas mehr Fließtext wäre schon schön. Ansonsten enthält der Artikel das wichtigste, aber nichts darüber hinaus, was ihn irgendwie auszeichen würde. --Alkibiades 15:35, 6. Mär. 2007 (CET)Beantworten
Habe mal was zur Entstehung ergänzt... --103II 16:28, 15. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Aufschiebende Wirkung?

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Ich habe eine Frage, wenn in einer Kündigungssache vor dem Landgericht kein weiterer Rechtsweg zugelassen wird, Räumungsfrist auch nicht gewährt wurde, das Verfahren auch ansonsten recht schräg war: Würde hier eine Verfassungsbeschwerde (Ziel: einen Instanzenweg wiederherstellen usw.) auch aufschiebende Wirkung haben? Oder kriegt man eines Tages vielleicht recht, wohnt aber schon unter der Brücke? -- Simplicius 19:11, 12. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Aufschiebende Wirkung hat die Verfassungsbeschwerde nicht; Beschwerdeführer kann allenfalls einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG beantragen. --Fehlerteufel 22:18, 12. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Gemeinsame Verfassungsbeschwerden?

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Gegen die Vorratsdatenspeicherung wird zur Zeit eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde angestrengt, gibt es sowas häufiger und wenn ja wie oft und mit wie großer Beteiligung? Etwas mehr Informationen aus der Statistik wären insgesamt dem Artikel dienlich. -- Nichtich 01:11, 3. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Widersprüchlich

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"Gleichwohl verlangt das BVerfG unter Berufung auf den Grundsatz der Subsidiarität vom Beschwerdeführer auch bei Gesetzen, die ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betreffen, regelmäßig zunächst einen (offensichtlich aussichtslosen) Vollzugsakt zu beantragen und dessen Ablehnung dann vor den Fachgerichten anzufechten."

Wenn der Beschwerdeführer durch das Gesetz unmittelbar betroffen ist, gibt es keinen Vollzugsakt. Gibt es einen Vollzugsakt, ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar (sondern nur mittelbar) betroffen. (nicht signierter Beitrag von 92.226.100.75 (Diskussion) 16:51, 24. Mär. 2011 (CET)) Beantworten

Statistik--Anzahl/Prozentsatz nicht zur Entscheidung angenommener Verfassungsbeschwerden

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Bei der Statistik wäre noch sehr interessant, wie viele Beschwerden nicht zur Entscheidungen angenommen werden.

Meiner Ansicht nach müsste eindeutig bei der Statistik angegeben werden, was mit "erledigte" Verfassungsbeschwerden gemeint ist und was "Nichtannahmen" (http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2016/gb2016/A-IV-1.pdf;jsessionid=CBBBCCAE65D65C7FF50D73D4B92516F6.2_cid394?__blob=publicationFile&v=2) sind.

Ein Großteil der Verfassungsbeschwerden wird meiner Kenntnis nach ohne Begründung gar nicht zur Entscheidung angenommen: ist damit "Nichtannahmen" gemeint? (nicht signierter Beitrag von Mr.Systematic (Diskussion | Beiträge) 18:24, 16. Jan. 2018‎)

widerspruch? "gerichtsurteil" vs. "gesetz" bzw. "norm"?

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zunächst heißt es: "Im Regelfall werden Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen erhoben, selten auch unmittelbar gegen Gesetze." dann aber: "Die gegenwärtige Betroffenheit setzt grundsätzlich ein in Kraft getretenes Gesetz voraus" bzw. "Das Erfordernis des unmittelbaren Betroffenseins ist erfüllt, wenn die angegriffene Norm direkt in grundrechtlich geschützte Positionen eingreift". also was nun? gerichtsentscheidung oder gesetz? oder ist gemeint: jedes gerichtsurteil setzt ein gesetz voraus? oder: ein gerichtsurteil ist eine norm?? bitte um laien-verständliche also wiki-user-freundliche (er)klärung. danke.

konkretes beispiel: kann eine generelle kostenforderung für bildnutzung oder ein allgemeines verbot von führungen durch "externe anbieter" in museumsräumen seitens einer öffentlich-rechtlichen stiftung, die in art. 5 und 12 GG eingreift, also die freiheit von forschung und lehre sowie der berufsausübung (multimedia-autor im [volks]bildungsbereich) beeinträchtigt, bereits gegenstand einer verfassungsbeschwerde sein? ich vermute, nein. erst wird wohl entweder eine konkrete kostenforderung aufgrund einer konkreten bildverwendung oder ein hausverbot aufgrund eines konkreten 'hausfriedensbruchs' vorliegen müssen - sehr riskant für den Betroffenen -, mit folgender anfechtungsklage (?) und gerichtsurteilen durch die instanzen, oder vielleicht und besser eine (nichtigkeits)feststellungsklage im vorfeld zur klärung der rechtslage bzw. zur abwendung der "gefahr" durch rechtsunsicherheit? --HilmarHansWerner (Diskussion) 19:47, 25. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Bitte den Artikel von oben nach unten lesen. Im Abschnitt Arten wird erklärt es gibt Normen‑VB und Urteil‑VB, entsprechend wird im Prüfungspunkt Beschwerdegegenstand differenziert. Die Aussagen sind dementsprechend plausibel.
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. ‑‑ K (T | C) 20:28, 25. Feb. 2024 (CET)