Diskussion:Verfolgter des Naziregimes

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Haftstrafe war keine Voraussetzung, um die Anerkennung als Verfolgter des Naziregimes zu bekommen. Außerdem wurden auch jüdische Bürger als Verfolgte des Naziregimes anerkannt. Hier wird wohl etwas mit der Anerkennung als Kämpfer gegen den Faschismus verwechselt. Aber auch hier war Haftstrafe keine Voraussetzung. Auch Emigranten haben die Anerkennung bekommen.--Rita2008 18:09, 2. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Rita, ein Blick ins Gesetz beantwortet manchmal alle Fragen.
Hier die
Richtlinien für die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesen der DDR vom 10. Februar 1950, Gesetzblatt der DDR, 1950, S. 92:
Für die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes (VdN) gemäß § l der Durchführungsbestimmungen vom 10. Februar 1950 (GB1. S. 87) zu der Anordnung vom 5. Oktober 1949 (ZVOBI. I S. 765) gelten im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes nachstehende Richtlinien:
§ 1
Als VdN werden anerkannt:
1. Personen, die die Beseitigung des Naziregimes aus antifaschistisch-demokratischer Gesinnung in organisierter Form herbeizuführen versucht haben und deshalb mindestens 6 Monate in Haft waren.
2. Personen, die wegen sonstiger antifaschistischer Handlungen in Haft waren, wenn die Haft mindestens 18 Monate gedauert hat.
3. Personen, die, ohne in Haft gewesen zu sein, in organisierter Form das Naziregime bekämpft haben und deshalb bis zur Befreiung illegal leben mussten und dabei erhebliche gesundheitliche Schäden erlitten haben oder sich während der Gesamtdauer des Naziregimes in illegalem Kampf bewährt haben. Dies gilt auch dann, wenn die illegale Tätigkeit aus Gründen, die eine solche Betätigung ausschlossen, unterbrochen wurde.
4. Personen, die aus antifaschistischer Gesinnung freiwillig in den internationalen Brigaden in Spanien kämpften.
5. Personen, die aus anderen Gründen in einer internationalen Brigade in Spanien gekämpft haben, wenn sie sieh nach Beendigung dieser Kämpfe aktiv am Kampf gegen den Faschismus beteiligt und nach 1945 eine antifaschistisch-demokratische Haltung bewahrt haben.
6. Personen, die sich im Auslande auf Grund ihrer antifaschistischen Einstellung an den Kämpfen ausländischer Widerstandsgruppen gegen die faschistischen Okkupanten beteiligten. Ziffer 5 gilt entsprechend.
7. Personen, die während der Kriegsgefangenschaft deutschen antifaschistisch - demokratischen Kampfgruppen im Auslande angehörten, wenn sie während dieser Zeit aktiv an der Front oder propagandistisch tätig waren und auch nach 1945 eine einwandfreie antifaschistisch - demokratische Haltung bewahrt haben.
8. Personen, die emigrieren mussten, um sich der Verfolgung zu entziehen, und im Ausland einen organisierten Kampf gegen das Naziregime geführt haben.
9. Personen, die vor 1933 im Kampf gegen das Naziregime oder ähnliche politische Bestrebungen erhebliche gesundheitliche Schäden erlitten haben oder in dieser Zeit aus politischen Beweggründen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
10. Personen, die sich gegen Zwangsmaßnahmen des Naziregimes wandten und deswegen mehr als 18 Monate in Haft waren, sofern sie auch nach 1945 eine einwandfreie antifaschistischdemokratische Haltung bewahrt haben. Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die Handlung mit einer persönlichen Bereicherung verbunden war.
11. Personen, die als Geisel an Stelle ihrer aus politischen Gründen verfolgten Angehörigen in Haft waren (Sippenhaft), sofern sie auch nach 1945 eine einwandfreie antifaschistisch-demokratische Haltung bewahrt haben.
12. Juden, die aus rassischen Gründen in Haft waren oder die emigrierten oder illegal leben mussten, um der Zwangsdeportierung zu entgehen.
13. Die sogenannten „Mischlinge" und „Versippten" im Sinne der Nürnberger Gesetze, die
a) aus rassischen Gründen in Haft waren,
b) von OT-B oder Zwangsarbeiter-Aktionen betroffen und in besonderen Härtelagern unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht waren. Als Härtelager gelten die Lager der OT-Aktionen B-Haase und Zwangsaktion Mitte.
14. Die ehemaligen „Sternträger".
15. Die nichtjüdischen Ehegatten oder Lebenskameraden ehemaliger „Sternträger", sofern sie sich nicht von ihrem jüdischen Ehegatten oder Lebenskameraden getrennt haben.
16. Die in „privilegierter Ehe" lebenden Juden, die den Zusatznamen „Israel" oder „Sarah" führen mussten oder zur Zwangsarbeit herangezogen wurden.
17. Zigeuner, die wegen ihrer Abstammung in Haft waren und nach 1945 durch das zuständige Arbeitsamt erfasst wurden und eine antifaschistisch-demokratische Haltung bewahrt haben.
18. Personen, die aus politischen oder rassischen Gründen sterilisiert wurden.
Die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes (VdN) war dann die Voraussetzung für die Zahlung einer Rente ab dem 60. Lebensjahr bzw. ab Invalidität nach der Anordnung, herausgegeben vom Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik über Ehrenpensionen für … Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976 „Vertrauliche Dienstsache - VD 26/19/76 -", Richtig ist, dass Träger der Medaille "Kämpfer gegen den Faschismus 1933-1946" (Verordnung vom 22. Februar 1958, Gesetzblatt der DDR 1958, Teil I, S. 198, Statut der „Medaille für Kämpfer gegen den Faschismus 1933-1946") einen Aufschlag erhielten.
Der wesentliche Unterschied zwischen den ost- und westdeutschen NS-Wiedergutmachungsgesetzen bestand in den politischen Ordnungen in beiden deutsche Staaten. Ganz selbstverständlich forderten beide Staaten Achtung und Anerkennung der staatlichen Grundordnung ein.
Die DDR verlangte zu einigen (nicht allen) Ziffern der Richtlinie, dass der einst Verfolgte eine "antifaschistisch-demokratische Haltung" bewahrt habe ( Wobei die SED-linientreue VVN definierte, was das sein soll ).
Das westdeutsche Bundesentschädigungsgesetz schloss alle von Entschädigungen aus, die | „nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft haben“.
Und die „ freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ bekämpfte jeder, der eine persönliche Überzeugung als Kommunist öffentlich kund tat oder gar noch in der alten Bundesrepublik auf kommunistischen Listen zu Wahlen kandidierte.
Wem Kommunismus so gut gefalle, so argumentierten 1953 in Bonn nicht nur die Stammtische, wem Kommunismus so gut gefalle, der könne ja rüber gehen.

-- Heimerod 22:06, 15. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Unausgewogen!

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Es fehlt eine massive Kritik an der Praxis in der DDR, Opfer des NS-Regimes für eigene politische Zwecke zu instrumentalisieren. Einen Hinweis darauf, dass die Komitees nicht-kommunistische Widerstandskämpfer aktiv ausgrenzten, muss dringend erwähnt werden. Dieser Artikel liest sich in der jetzigen Form sehr einseitig. Der Gipfel ist der Hinweis auf das absolut polemische Buch von Frau Zorn, dass die SED-Diktatur verharmlost, ich bin entsetzt. --92.231.183.235 00:46, 12. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Dabei wir allerdings dieser Artikel hier mit dem über das Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer verwechselt; da kann man diese *Kritik* entsprechend nachlesen. – Osika 08:13, 12. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Hier ein wenig Realität

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Arno von Lenski, deutscher Offizier, im Zweiten Weltkrieg Kommandeur der 24. Panzerdivision und später General der Nationalen Volksarmee der DDR und zuvor (1940) ehrenamtlichen Mitglied des Volksgerichtshofes. Seinem Antrag auf Anerkennung als Verfolgter des Naziregimes wurde im Oktober 1949 stattgegeben. --84.137.71.119 00:46, 3. Nov. 2012 (CET)Beantworten


Selbstverständlich. Siehe oben:

Richtlinien für die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesen der DDR vom 10. Februar 1950, Gesetzblatt der DDR, 1950, S. 92:
Für die Anerkennung als Verfolgte des Naziregimes (VdN) gemäß § l der Durchführungsbestimmungen vom 10. Februar 1950 (GB1. S. 87) zu der Anordnung vom 5. Oktober 1949 (ZVOBI. I S. 765) gelten im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes nachstehende Richtlinien:
§ 1
Als VdN werden anerkannt:
7. Personen, die während der Kriegsgefangenschaft deutschen antifaschistisch - demokratischen Kampfgruppen im Auslande angehörten, wenn sie während dieser Zeit aktiv an der Front oder propagandistisch tätig waren und auch nach 1945 eine einwandfreie antifaschistisch - demokratische Haltung bewahrt haben.

Nicht nur ehemalige Blockflöten der DDR-CDU haben sich unter dem Dach des Konrad-Adenauer-Hauses in antikommunistische Widerstandskämpfer verwandelt. Auch ehemalige Nazis wurden in sowjetischer Kriegsgefangenschaft Verfolgte des Nationalsozialismus. (nicht signierter Beitrag von 80.153.19.5 (Diskussion) 14:38, 10. Sep. 2013 (CEST))Beantworten