Diskussion:Verkehrsstraftat
Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten gem. § 316 StGB
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel wird unter Anderem der Punkt:
"Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten gem. § 316 StGB"
aufgeführt als Verkehrsstraftat.
Der Verkehrsstarftatbestand ist aber erst dann verwirklicht, wenn, wie im verlinkten StGB-Text auch steht, der Fahrer "nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen", bzw. andere deutliche Ausfallerscheinungen deutlich werden.
Sollte dies nicht der Fall sein, ist auch das Fahren unter Alkohol, Drogen oder Medikamenten lediglich eine Ordnungswirdrigkeit.
Bei Fahrten unter dem Einfluss von Cannabis muss Fahrunsicherheit im konkreten Einzelfall auf Grund von Anknüpfungstatsachen, z.B. Ausfallerscheinungen, bewiesen werden.
Ansonsten gilt:
"Der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a StVG ist in Hinsicht auf das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis und anderer berauschender Mittel bereits dann verwirklicht, wenn Cannabis oder ein anderes berauschendes Mittel im Blut des Fahrers nachgewiesen werden kann." (nicht signierter Beitrag von 93.207.5.176 (Diskussion) 17:04, 8. Sep. 2011 (CEST))
Einteilung
[Quelltext bearbeiten]Die Einteilung der Straßenverkehrsdelikte ist plausibel (abgesehen von: 1. bis 4. = "drei Kategorien") – woher kommt die Einteilung, wer verwendet sie? Ein Verweis auf juristische oder auch kriminologische Literatur ist wünschenswert.
Z.B. macht die Polizeiliche_Kriminalstatistik_(Deutschland) eine Unterscheidung, der aber m.E. materiell nicht zu folgen ist. (nicht signierter Beitrag von 92.75.95.201 (Diskussion) 18:01, 30. Dez. 2020 (CET))