Diskussion:Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Holmium
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Fachbetriebe, Fachprüfer und Sachverständige[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bestimmte Anlagen dürfen laut der Verordnung nur von Fachbetrieben errichtet, von innen (Anmerkung: "von innen" oder doch eher "von ihnen"?) gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden.

Fachprüfer sind zuständig für die Zertifizierung und Überwachung dieser Fachbetrieben (Anmerkung: Hier das "n" bei Fachbetriebe weglassen). Fachprüfer werden von Güte- und Überwachungsgemeinschaften bestellt, welche durch die zuständige Behörde anerkannt werden müssen.

Für die die (Anmerkung: 1x "die" genügt) Eignungsfeststellung und Prüfung von bestimmten Anlagen sind Sachverständige zuständig. Sie werden von Sachverständigenorganisationen bestellt, welche ebenfalls durch die zuständige Behörde anerkannt werden müssen. Die Sachverständigenorganisationen können beantragen, dass sie ebenfalls die Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben übernehmen dürfen.

--195.35.72.171 12:41, 14. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Tippfehler wurden beseitigt. Das „darf“ auch ein nicht angemeldeter IP-Benutzer mit der Begründung (z. B. „typo“) in der Zusammenfassungszeile, während Anmerkungen innerhalb des Artikeltextes nicht hilfreich sind. — Regi51 (Disk.) 13:01, 14. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Die Verordnung meint in §45 die Reinigung von innen. Dahingehend korrigiert! --Holmium (d) 16:32, 14. Dez. 2017 (CET)Beantworten