Diskussion:Verordnung gegen Volksschädlinge

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Erzer in Abschnitt Artikel grundlegend überarbeitet
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Hallo,

wichtig wäre für den Artikel m.E. noch

  1. von wem wurde die VO erlassen (gut, es ist sehr wahrscheinlich, dass es im Deutschen Reich galt, das steht aber nicht da...)
  2. § 3 sieht so aus, als ob er ein Allroundmittel gewesen sein könnte, daher scheint mir die Angabe, die VO hätte der verhinderung von Plünderungen gedient fragwürdig.

Winona Ryder 09:48, 15. Jun 2005 (CEST)

Für was steht die Abkürzung "DNB"? Die Deutsche Nationalbibliothek kann ja wohl nicht gemeint sein. --Wikiesk 03:45, 4. Jul 2006 (CEST)


Artikel grundlegend überarbeitet

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Habe den Artikel grundlegend überarbeitet, wobei ich versucht habe, die meisten alten Inhalte einzuarbeiten. Nicht übernommen sind die folgenden Zitate Hitlers:


"Diese Einstellung der Nationalsozialisten war weder neu noch unvorhersehbar: Schon 1922 hatte Hitler in Mein Kampf hierzu publiziert: „Ein völkischer Staat wird damit in erster Linie die Ehe aus dem Niveau einer dauernden Rassenschande herauszuheben haben, um ihr die Weihe jener Institution zu geben, die berufen ist, Ebenbilder des Herrn zu zeugen und nicht Mißgeburten zwischen Mensch und Affe.“ (Mein Kampf, Bd. I S. 444 f.)."

Mir ist der Zusammenhang des Zitats mit der VolksschädlingsVO nicht ersichtlich, gehört wohl eher unter Rassenschande. Das zweite Zitat passt zwar schon eher, ob es wirklich zum Verständnis der VolksschädlingsVO beiträgt, weiß ich nicht. Kann ja ggf. wieder eingefügt werden.

Welchen Stellenwert diese Verordnung in einem politisch von der NSDAP bestimmten Justizwesen hatte, ist, dass wenn Adolf Hitler sich auf „Volksschädlinge“ bezog, er von „Spitzbuben“, „Verbrechern“, „Gaunern“ und „asozialen Elementen“ sprach. Im DNB-Text vom 8. November 1943 wird in diesem Zusammenhang Hitler zitiert: „Es ist eine Schweinerei, daß so etwas überhaupt möglich ist, daß der brave Mann vorn fallen muß und zu Hause die Spitzbuben ihr Unwesen treiben“, womit mit „vorn“ die Kriegsfront gemeint ist.

--Erzer 17:11, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

ref möglich?

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Der Artikel ist durch die Überarbeitung recht ansehnlich geworden. Die Begriffe Totaler Krieg und Tätertypus kommen zweimal an weit auseinanderliegenden Textstellen vor: Redundanzen? Einmal habe ich es geändert und den Gedanken "Abschreckung" eingefügt. Ich überlege noch, ob ich die rechtliche Bewertung aus ISBN 3-87916-023-6 einarbeiten sollte.

Problematisch finde ich den Satz: "Die meisten der während des Zweiten Weltkrieges von zivilen Gerichten verhängten rund 15.500 Todesurteile waren auf die Volksschädlingsverordnung gestützt." Nicht nur die Zahl müsste belegt werden (möglichst mit neuerer Veröffentlichung). Die von mir gefundene (begrenzte Anzahl) von Urteilen mit Bezug auf die VO wurden von Sondergerichten ausgesprochen (ISBN 3-8046-8731-8), einmal von einem Militärgericht, das einfachen Diebstahl nach § 4 mit dem Tode bestrafte. -Holgerjan 19:20, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Der Satz ist komplett aus der bisherigen Version des Artikels übernommen, kann also durchaus falsch sein. Eigene Informationen über die Anzahl der Urteile, welche auf der Volksschädlingsverordnung beruhen, habe ich kaum (außer einer Fußnote, wonach im 1. Halbjahr 1942 das Sondergericht Berlin 250 Urteile hierauf gestützt hat. 'Mittelbach Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1943, 110 wird als Quelle angegeben). Von daher sollte der Satz entfernt werden, bis verlässliche Quellen angegeben werden (in der Versionshistorie müsste ja der Bearbeiter, der den Satz eingefügt hat, auffindbar sein). Der Abschreckungsgedanke ist natürlich von sehr hoher Bedeutung und muss unbedingt Erwähnung finden (evtl. auch noch die "volkshygienischen" Überlegungen). Die Tätertypenlehre findet zweimal Erwähnung, da im oberen Abschnitt zunächst allgemein ihre Bedeutung für die Auslegung der VVO dargestellt werden soll. Im Abschnitt "Anwendung in der Rechtsprechung" ist diese dann näher konkretisiert. Das kursiv gedruckte Zitat des Reichsgerichts war (laut dem Aufsatz von Werle) eine in ständiger Rechtsprechung genutzte Formel zur Feststellung der Tätertypeneigenschaft. --Erzer 20:18, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Ich habe nun doch noch stärker in den Text eingegriffen, als ich beim ersten Lesen ahnte. Im Kapitel "einzelne Tatbestände des Gesetzes" habe ich die vier Paragraphen genauer ausgeführt, vor allem, da bei § 2 sich ein Fehler eingeschlichen hatte (eine Straftat gegen „Leib, Leben oder Freiheit“ = falsch, muss richtig heißen „Leib, Leben oder EIGENTUM“. Damit waren auch die folgenden Sätze obsolet.
Es fehlt noch: Wann wurde das Gesetz (vermutlich vom Kontrollrat s. Kontrollratsgesetz förmlich aufgehoben?
§ 5 könnte eigentlich auch noch genannt und interpretiert werden.
Hoffentlich habe ich in deinem Sinne gehandelt. Mit freundlichem Gruß dein -Holgerjan 20:56, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Oja, da ist mir ein Fehler unterlaufen. Richtig ist aber wohl, dass die Gerichte auch Straftaten, die sich nicht gegen Leib, Leben oder Eigentum richteten (ich glaube es war Nötigung) nach § 2 verurteilten. Werde ich nochmal nachsehen, ebenso wg. § 5. Änderungen alle gut (obwohl vielleicht nicht jeder Richter gerne hört, dass der Begriff "besondere Verwerflichkeit" unbegrenzt auslegungsfähig ist, schließlich findet sich dieser Begriff auch im geltenden Nötigungsparagraphen wieder). Der Artikel sieht jetzt wirklich um einiges besser aus! viele Grüße, --Erzer 21:08, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Weia, und mein Bruder ist Richter... Aber ich zitiere mal: " Was unter Ausnutzung des Kriegszustandes zu verstehen war, unterlag der unbegrenzten Auslegung. Gleiches gilt für das gesunde Volksempfinden und die besondere Verwerflichkeit der Tat." (Justizbehörde HH / Grabitz auf S. 22) Da kann mir mein großer Bruder doch nichts, oder? -Holgerjan 21:54, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Am Beispiel solcher Begriffe wie "besondere Verwerflichkeit" zeigt sich eben besonders gut, wie ein gleichlautender Normtext in verschiedenen Systemen völlig unterschiedlich ausgelegt werden kann. In "Die unbegrenzte Auslegung" stellt Bernd Rüthers genau diese Bedeutung der NS-Richterschaft (und Rechtswissenschaft) in den Vordergrund, welche eben nicht als "gefesselte Juristen" zur Umsetzung der NS-Unrechtsgesetze gezwungen waren... Naja, dies kann aber kaum in diesem Artikel näher vertieft werden, vielleicht entsteht ja irgendwann ein brauchbarer Artikel zu Recht im Nationalsozialismus. Den Abschnitt zu den 15.000 Todesurteilen habe ich erstmal rausgenommen und den Benutzer, der dies eingefügt hatte gebeten, eine Quelle nachzureichen.--Erzer 15:03, 8. Jul. 2007 (CEST)Beantworten