Diskussion:Verpflichtungsklage
laut Grundbuch#Fehlerhafte_Eintragungen gibt es auch die Verpflichtungsklage gegen eine nichtamtliche Partei. Im Widerspruch dazu steht derzeit Abs. 1 des Artikels. HTH, 217.229.6.109 14:33, 22. Feb. 2008 (CET)
Verpflichtungsklage i.S. von § 40 I FGO ?
[Quelltext bearbeiten]ich denke hier sollte auch daraufhingewiesen werden, dass es nicht nur im Verwaltungsprozess eine Verpflichtungsklage gibt, sondern auch im Finanzprozess - auch wenn der entsprechende Abschnitt in der FGO natürlich der VwGO mehr oder weniger entnommen wurde... --Mukus
Bezeichnung Versagungsgegenklage als Weigerungsklage
[Quelltext bearbeiten]Lieber Losdedos, die Bezeichnung Weigerungsklage kenne ich persönlich nicht und wird auch in den anderen Artikeln zum Thema Verpflichtungsklage nicht benutzt. Dafür gibt es ein Lemma Versagungsgegenklage (nicht von mir angelegt). Vielleicht ist der Sprachgebrauch in den einzelnen Bundesländern da unterschiedlich. Mir ist der Begriff jedenfalls fremd, und ich finde es auch für Leser irritierend, wenn ein und dieselbe Sache in verschiedenen Artikeln unterschiedlich bezeichnet wird bzw. Begriffe verwendet werden, die die WP selbst nicht erklärt. Grüße R2Dine (Diskussion) 22:52, 9. Sep. 2015 (CEST)
- Das hat nichts mit regionalen Gewohnheiten sondern mit unterschiedlichen Bezeichnungen in den einzelnen Rechtsgebieten zu tun (z.B. in diesem Kommentar). In der Rechtswissenschaft ist der irritierte Leser relativ uninteressant.--Losdedos (Diskussion) 23:02, 9. Sep. 2015 (CEST)
- Bestimmt kein Standardkommentar, den Du da zitierst. Und eine unnötige Verschlimmbesserung des Artikels. Warum einen Begriff einführen, der nirgendwo sonst in der WP verwendet wird? Und der Leser hat einen Anspruch auf korrekte, wissenschaftlich begründete Artikel. Das ist jedenfalls der Anspruch der WP. R2Dine (Diskussion) 09:10, 10. Sep. 2015 (CEST)
- Habe ich behauptet, dass der Link en Standardkommentar ist? Nein! Ich sehe auch keine Verschlimmbesserung darin, eine richtige Bezeichnung im Artikel zu verwenden. "Ansprüche" haben Leser hier im übrigen nicht. Aber selbstverständlich sollten die Artikel korrekt und wissenschaftlich begründet sein. Das steht aber nicht im Widerspruch zur Rückgängigmachung deiner Abänderung des bestehenden Artikelinhalts.--Losdedos (Diskussion) 23:12, 10. Sep. 2015 (CEST)
- Bestimmt kein Standardkommentar, den Du da zitierst. Und eine unnötige Verschlimmbesserung des Artikels. Warum einen Begriff einführen, der nirgendwo sonst in der WP verwendet wird? Und der Leser hat einen Anspruch auf korrekte, wissenschaftlich begründete Artikel. Das ist jedenfalls der Anspruch der WP. R2Dine (Diskussion) 09:10, 10. Sep. 2015 (CEST)
Verfahren nach § 172 StPO
[Quelltext bearbeiten]Hallo,
es geht um die Einfügung
Carsten Krumm stellt in einer dreiteiligen Serie seit Ende 2017 im Rahmen des Online-Angebots des Verlags C.H. Beck eine Neukonzeption des Klageerzwingungsverfahrens und des Ermittlungserzwingungsverfahrens zur Diskussion.[1][2][3] Danach sollen auf dieses beiden Verfahren nach § 172 StPO die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung analoge Anwendung finden. Es wird also das "pflichtgemäße Ermessen", das nach der ständigen Rechtsprechung in diesen beiden Verfahren nach § 172 StPO lediglich besteht, durch eine vollständige Verfahrensordnung ersetzt. Es handelt sich demnach auch bei der Klageschrift im Klageerzwingungsverfahren und im Ermittlungserzwingungsverfahren der Sache nach um eine Verpflichtungsklage.
Dazu folgendes:
1) Carsten Krumm ist ein renommierter Autor.
2) Der Verlag C.H. Beck ist der juristische Fachverlag schlechthin.
3) Die Diskussion zum Klageerzwingungsverfahren und zum Ermittlungserzwingungsverfahren ist nachhaltig: Es handelt sich um eine dreiteilige Serie seit Ende 2017.
4) Die Einfügung ist zurückhaltend und berücksichtigt den Grundsatz des neutralen Standpunkts: Es wird darin gar nicht behauptet, alle Welt teile die Meinung von Carsten Krumm oder des Verlags C.H. Beck. Vielmehr spricht die Einfügung von einem "zur Diskussion stellen". Das kann nicht verkehrt sein.
5) Die Einfügung ist relevant: Das ergibt sich schon allein daraus, dass sich Carsten Krumm und der Verlag C.H. Beck mit dem Thema Klageerzwingungsverfahren und Ermittlungserzwingungsverfahren befassen.--91.35.20.207 11:29, 8. Okt. 2019 (CEST)
- Das sind drei Blogbeiträge von Krumm, in lediglich einem dazu erwähnt er überhauzt die VwGo, ohne dabei das Lemma zu erwähnen. Heier wird mit dem Namen Spiegelfechterei betrieben, und wieder nur die inzwischen sattsam bekannte extreme Mindermeinung Würdingers breitgetreten. -- 217.70.160.66 11:45, 8. Okt. 2019 (CEST)
- ↑ Carsten Krumm, Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren veröffentlicht am 18. Dezember 2017
- ↑ Carsten Krumm, Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags veröffentlicht am 2. September 2018
- ↑ Carsten Krumm, Körperverletzung im Amt durch polizeiangeordnete Blutprobenentnahme - Gut, dass der Gesetzgeber geholfen hat! veröffentlicht am 10. August 2019