Diskussion:Verwaltungsgemeinschaft (Bayern)
Zahlenkorrektur
[Quelltext bearbeiten]In Bayern gibt es nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013 Az.: IB3-1402.4-1 Stand 1. Januar 2013 312 Verwaltungsgemeinschaften mit 985 Mitgliedsgemeinden.
--82.135.31.219 13:51, 9. Sep. 2014 (CEST)
Sind Verwaltungsgemeinschaften keine Gemeindeverbände?
[Quelltext bearbeiten]Spezial:Beiträge/2a02:3032:403:2328:1:1:31fc:c664 hat die Einleitung und die Kategorie:Ehemalige Verwaltungsgemeinschaft in Bayern dahingehend geändert, dass bayerische Verwaltungsgemeinschaften nicht als Gemeindeverbände betrachtet werden. Das steht im Widerspruch zur Erläuterung bei Gemeindeverband (Deutschland), wo zum einen Gemeindeverband grundsätzlich als unscharfer, nicht sauber legaldefinierter Begriff beschrieben wird. Die Eigenschaften, die erwähnt werden treffen aber auf die bayerischen Verwaltungsgemeinschaften zu. Außerdem sind die bayerischen Verwaltungsgemeinschaften dort explizit als Beispiele für Bundkörperschaft unterhalb der Kreisebene erwähnt.
In der Änderung bei Kategorie:Ehemalige Verwaltungsgemeinschaft in Bayern wurde folgende Begründung geliefert:
„gemäss bayerischer Verf. sind Gemeindeverbände nur Körperschaften mit Volksvertretungen, die gemäss den Grundsätzen des Landtagswahlrechtes gewählt werden; die Verwaltungsgemeinschaftsordnung widerspricht dem nicht, da sie nur von KdöR spricht, sie war im betreffenden Artikel nur falsch zitiert“
Das finde ich so nicht in der Verfassung des Freistaates Bayern. Insgesamt findet sich das Wort „Gemeindeverband“/„Gemeindeverbände“ 12 Mal in der Verfassung (Art. 10, Art. 12, Art. 55, Art. 83, Art. 94). Ohne Definition. Was der Aussage am nächsten kommt ist:
„(1) Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.“
Das reicht m.E. nicht für eine Aussage wie oben.
Langer Rede, kurzer Sinn: Wenn da kein passender Beleg kommt, würde ich in beiden Fällen den vorigen Status wieder herstellen.
--S.K. (Diskussion) 19:35, 21. Jul. 2022 (CEST)
- Der Artikel 12 der bayerischen Verfassung ist ein ausreichender Beleg, da die Grundsätze des Landtagswahlrechtes in Artikel 14 der bayerischen Verfassung dargelegt werden. Demzufolge werden die Abgeordneten in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt. Eine Körperschaft, deren Vertreterversammlung aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und Vertretern der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden besteht, entspricht dem eindeutig nicht. Im übrigen werden in der bayerischen Verfassung und im positiven Kommunalrecht explizit nur die Bezirke (verfassungsrechtlich in älterer Terminologie Kreise) und die Landkreise (verfassungsrechtlich in älterer Terminologie Bezirke) als Gemeindeverbände bezeichnet. Für den Status der Verwaltungsgemeinschaften als Gemeindeverbände wäre ein Beleg erforderlich, die Nichtexistenz eines solchen Status ist naturgemäß nicht belegbar, es sei denn, eine der betroffenen Körperschaften hätte vor Gericht den Anspruch erhoben, ein Gemeindeverband zu sein, und hätte Recht bekommen, was dann aber zu belegen wäre. Ähnliche landesverfassungsrechtliche Regelungen wie in Bayern gibt es übrigens auch in einigen anderen Bundesländern, z.B in Schleswig-Holstein, wo auch schon gerichtlich festgestellt würde, dass die dortigen Ämter keine Gemeindeverbände sind und auch keine werden dürfen, solange sie nicht wie in der Landesverfassung vorgeschrieben direkt gewählte Volksvertretungen erhalten. Der Begriff "Gemeindeverband" im Grundgesetz ist zwar insofern ein unbestimmter Rechtsbegriff, als er nicht verfassungsrechtlich definiert ist, er verleiht aber explizit ein Recht auf Selbstverwaltung der eigenen Angelegenheiten, dass auch vor dem Bundesverfassungsgericht einklagbar ist; ähnlich verhält es sich auch mit dem Begriff "Gemeindeverband" in den Landesverfasdungen, der Klagemöglichkeiten vor den Landesverfasdungsgerichten eröffnet. Der Artikel Gemeindeverband (Deutschland) selbst ist keine Rechtsquelle, aus der ein Status als Gemeindeverbände gemäß GG oder bayerischer Verfassung beweisbar wäre. Die Definition zu Beginn des Artikels und die Aufzählung diverser Bundkörperschaften in diesem Artikel als angebliche Gemeindeverbände sind selbst jeweils belegbedürftig; sofern dort keine Belege aus Rechtsquellen oder juristischer Fachliteratur nachgetragen werden, handelt es sich um Wikipedia-Theoriefinfung, die nicht in weitere Artikel übertragen und zur Grundlage der Kategorisierung gemacht werden darf. -- 46.114.36.113 18:16, 23. Jul. 2022 (CEST)
- Das Artikel 12 ausreichend ist, sehe ich nicht. Aus der Aussage „Autos und Fahrräder haben eine Bremse“ folgt nicht, das Bahnen oder LKWs keine Bremse haben. Konkreter für den Fall: Nur weil falls Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände stattfinden, dabei die gleichen Regeln gelten müssen, wie bei Wahlen zum Landtag, folgt nicht zwangsweise, dass es sich nur um einen Gemeindeverband handelt, wenn die Repräsentanten von Gemeindeverbänden gewählt werden.
- Das Statistische Bundesamt ordnet die bayrischen Verwaltungsgemeinschaften den Gemeindeverbänden zu: https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Regionales/Gemeindeverzeichnis/Administrativ/beschreibung-gebietseinheiten.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- Die Bekanntmachung Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich an
„die Regierungen
die Bezirke
die Landratsämter
die Landkreise
die Gemeinden
die Zweckverbände
die Verwaltungsgemeinschaften
die sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“
- In Artikel 3 steht dort dann:
„Diese Bekanntmachung gilt entsprechend für die Landkreise, die Bezirke, die Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Amtshandlungen der Landkreise und der Bezirke zum Vollzug des LStVG und der Verordnungen hierzu gehören anders als bei den Gemeinden (s. o. Nr. 1.3) ausnahmslos zum übertragenen Wirkungskreis. Für die Verwaltungsgemeinschaften gilt diese Bekanntmachung entsprechend, soweit ihnen nach Art. 4 Abs. 3 VGemO, Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KommZG die dort genannten Befugnisse übertragen wurden.“
- Das kann man so interpretieren, dass Verwaltungsgemeinschaften in einem weiteren Sinne unter den Begriff „Gemeindeverband“ fallen.
- --S.K. (Diskussion) 11:11, 27. Jul. 2022 (CEST)
- Die Formulierung "im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden und Gemeindeverbände" bezieht sich naturgemäß auf solche Körperschaften, die überhaupt einen eigenen Wirkungskreis haben. Die Verwaltungsgemeinschaften in Bayern besitzen jedoch einen solchen eigenen Wirkungskreis überhaupt nicht, da sie nur im Auftrag der Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden und gegebenenfalls auch Teile des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahrnehmen. Die Erwähnung der Verwaltungsgemeinschaften in der oben zitierten Bekanntmachung beruht einfach darauf, dass sie ebenso wie diverse sonstige dort erwähnten Körperschaften und Anstalten im Auftrag der Gemeinden Aufgaben aus deren eigenem Wirkungskreis übernehmen, was mit einem eigenen Wirkungskreis der betreffenden beauftragten Institution nichts zu tun hat (ansonsten müßte man selbst die in der Bekanntmachung ebenso erwähnten Anstalten als "Gemeinden und Gemeindeverbände im erweiterten Sinne mit eigenem Wirkungskreis" bezeichnen).
- Die Liste des Statistischen Bundesamtes ist keine Rechtsquelle und schon deshalb rechtlich betrachtet fehlerhaft, weil selbst nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaften ohne Körperschaftsstatus, wie sie in einigen Bundesländern existieren, zu den "Gemeindeverbänden" gerechnet werden, während andererseits die Kreise, die im Kommunalrecht der meisten Bundesländer explizit als Gemeindeverbände bezeichnet werden, dort nicht zu den Gemeindeverbänden gezählt werden. Wenn man die Klassifizierung in dieser Liste zur Grundlage der Kategorien der Wikipedia machen wollte, so sollte die entsprechende Kategorie imho Kategorie:Gemeindeverband in Deutschland im Sinne der Terminologie des statistischen Bundesamtes heißen. Der Artikel Gemeindeverband (Deutschland) muss auf jeden Fall die Begriffsverwendung im Verfassungs- und Kommunalrecht (einschließlich möglicher Unterschiede von Bundesland zu Bundesland) von der in der Statistik des Statistischen Bundesamtes unterscheiden.
- Die Annahme, Gemeindeverbände in Bayern im verfassungsrechtlichen Sinne seien trotz des zitierten Verfassungsartikels auch ohne in direkten, allgemeinen und geheimen Wählen gewählte Volksvertretung möglich, müsste imho anhand von Kommentaren zur Bayerischen Verfassung überprüft werden.
- -- 2A02:3032:40E:2A85:2:2:5640:5B8A 18:27, 27. Jul. 2022 (CEST)
- Ich denke es bleibt als Fazit für mich, dass man das Wort mit Vorsicht verwenden und jeweils den genauen Kontext beachten muss. Und ja, mehr reputable Sekundärliteratur wie entsprechende Kommentare, wohl jeweils länderspezifisch, ist gefragt. Auch und gerade in dem Übersichtsartikel. --S.K. (Diskussion) 15:58, 29. Jul. 2022 (CEST)