Diskussion:Verwaltungsgerichtsbarkeit

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Verwaltungsgerichtsbarkeit BKS

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hierher aus Benutzer Diskussion:W!B: --W!B: (Diskussion) 07:22, 7. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Hallo, ich habe deine Änderung in Verwaltungsgerichtsbarkeit per Portal:Recht/FAQ zurückgesetzt, da deine Aussagen Theoriefindung sind. Es gibt zwar Parallelen zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich und Deutschland und sicher auch einigen anderen Staaten, doch kann das so nicht verallgemeinert werden. Es bedarf eines Belegs, dass der Begriff der Verwaltungsgerichtsbarkeit im rechtsvergleichenden Sinn benutzt wird. Ferner bedürfte es eines Belegs, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich und Deutschland sich mit dem rechtsvergleichenden Begriff der Verwaltungsgerichtsbarkeit deckt. Den Beleg wirst du aber nicht finden, da auch die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit - die in Deutschland eigene Zweige sind - deiner Definition (Nachprüfung der Verwaltungsentscheidungen) gehören.

Deine Aussage, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit "politisch souverän" sein müsse (was auch immer das bedeuten mag), stimmt auch nicht, da musst du nur mal bei Conseil d’État (Frankreich) reinschauen. Beste Grüße --Taste1at (Diskussion) 13:09, 6. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

sorry, ich war damals dabei, wie wir beschlossen haben, wie wir es machen: und diese artikel werden nicht per BKS gemacht, sondern in dieser form: irgendwo muss bei einem thema das herumgeschicke mit BKS aufhören, um es mit der pingelei, was exakt unter den begriff fällt, nicht in den exzess zu treiben (cf. interwikis, und cf. Verwaltungsrecht, dass das allgemeinartikel sehrwohl in der form stehenbleiben soll)
außer, Du hast noch einen allgemeineren begriff, aber in Öffentliche Verwaltung stand nix zu Gerichten - jedenfalls gibt es ö.V. überall, und das recht dazu, und die gerichtsbarkeit dazu, wie auch immer sie jetzt konkret aussieht
dass ich mich mit der souveränität geirrt hab, das tut mir leid, da hätt man nur den satz raushauen können --W!B: (Diskussion) 13:19, 6. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
übrigens versteh ich nicht, wo ich so falsch gelegen hab, wenn selbst Rose-Ackerman/Lindseth das als wichtig erachten („the volume then turns to the relationship of administrative and constitutional law, with an additional section focusing on the key issue of administrative independence“, s. lit im art.) - genau das hab ich doch auch geschrieben, vieleicht ein bisserl zu einseitig formuliert --W!B: (Diskussion) 13:44, 6. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Hallo, ich bin erstmals ja von Benutzer:UHT auf Portal:Recht/FAQ aufmerksam gemacht worden. Er hatte damals einen Beleg dafür verlangt, dass Rechtsfähigkeit ein rechtsvergleichender Begriff wäre, obwohl das mE durchaus evident ist und sogar vom österreichischen Gesetzgeber im Rahmen des Internationalen Privatrechts vorausgesetzt wird. Er hatte dann selbst einen Beleg eingefügt und die BKL entfernt. Ich hätte wie gesagt den Artikel auch ohne konkreten Beleg durchgehen lassen.
Hier ist die Situation jedoch anders, weil evident ist, dass garnicht alle Staaten eine (eigene) Verwaltungsgerichtsbarkeit kennen. Das fehlt noch im Artikel.
Außerdem muss unter Nationales alles angeführt werden, was Verwaltungsgerichtsbarkeit (im Sinne der Definition) ist, nicht alles, was Verwaltungsgerichtsbarkeit genannt wird (darin liegt der Unterschied zwischen einer Begriffsklärungsseite und einem Rechtsvergleichs-Artikel!)
Daher bedarf der Artikel umfassender inhaltlicher Überarbeitung, die ich mal versuchen werde. --Taste1at (Diskussion) 17:45, 6. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
PS: Mit dem Satz "Wie auch bei der Verfassungsgerichtsbarkeit ist die politische Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sinne der Gewaltenteilung eine bedeutende staatspolitische Frage." kann ich immer noch nichts anfangen - willst du damit sagen, dass man nur dann von einer Verwaltungsgerichtsbarkeit (im Gegensatz zu Rechtsmittelbehörden, z.B. im Sinne des österreichischen Verwaltungsrechts) sprechen kann, wenn diese politisch unabhängig ist? --Taste1at (Diskussion) 17:45, 6. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
das ist ja alles unstrittig, und - falls Du Dich erinnern kannst - war ich intentensiv dabei, die saubere trennung in die nationalen rechtsartikel gegen die "zu allem ein schurbelartikel"-fraktion zu verteidigen: aber alles mit maß und ziel, umsicht und nie in der WP irgendwas 100%-ig (das ist das falsche medium), irgendwann führt sich die bks-lerei ad absurdum, denn:
eine BKS anzulegen, ist ebenfalls schon eine aussage, das heisst, genausgut könnte man fordern, zu belegen, dass der begriff nachweislich keinesfalls rechtsvergleichend verwendet werden kann (denn nur dann ist eine BKS zulässig), und der kann ebenfalls nicht erbracht werden, beziehungsweise ist durch die schiere wörtliche überseztung de:Verwaltungsgerichtsbarkeiten:administrative judiciary und die existenz dieses begriffes im englischen widerlegt: es bräuchte die definitive einhellige und übereinstimmende aussage der führenden rechtswissenschaftler, dass es eine "Verwaltungsgerichtsbarkeit per se nicht vergleichbar ist", und die ist mit der fachlliteratur oder Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Europäischen Union_Administrative Courts in the EU-Member-States, Tagung, ebenfalls widerlegt
also ist allenfalls zu klären, inwieferne er nicht vergleichbar ist (und genau das wollen wir ja auch anbieten: die frage, die der leser stellt, ist: was ist jetzt in deutschland anders wie anderswo), und darum bieten wir in diesen fällen dem leser lieber vorerst einen stub denn eine bks an: man kann sie natürlich auch unter de:Verwaltungsgerichten:administrative justice oder de:Verwaltungsgerichtshofen:administrative court machen, aber eine von denen muss luft als link ziel dafür haben, wenn einem ein Verwaltungsgericht andernorts oder etwas allgemeines (wie "nach angelsachsischer usance" oder "in der EU" ) unterkommt
zur aussage aber: ich werde auch dafür eine noch präzisere quelle bringen, mir erschien es selbstverständilch, "Verwaltungsgerichtsbarkeit " und "Unabhängigkeit" werden doch durchwegs in einem atemzug genannt - hab ich da einen wunden punkt für deutschland erwischt und mich in die nesseln gesetzt? danke aber für die strenge, ich bin ja voll bewunderung für den enormen fachlichen sprung in rechtsthemen in den letzten jahren, aber ich hab zumindest genug gewisse vorstellung von recht (und vom BKS-wesen der wikipedia), um solche fragen beurteilen zu können --W!B: (Diskussion) 00:05, 7. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Hallo, der Artikel wächst - das gefällt mir!
Hinsichtlich der BKS bestehen (bestanden) gewisse Auffassungsunterschiede. Meiner Meinung nach bedeutet eine BKS nur, dass eben ein rechtsvergleichender Artikel (noch) nicht besteht, nicht dass es einen solchen nicht geben kann. Die Wikipedia hat eben Lücken und Löcher und das wäre eben eines davon. Die Lücken zu schließen ist natürlich die beste Idee - nur das will eben richtig gemacht werden...
"und - falls Du Dich erinnern kannst - war ich intentensiv dabei" - ich kann mich nicht erinnern, ich war bei diesen Diskussionen nicht dabei und kenne nur das Resultat.
"wunden punkt für deutschland erwischt und mich in die nesseln gesetzt?" - keine Ahnung. Ich bin ja auch kein Deutscher. Ich würde aber deren Verwaltungsgerichte schon als unabhängig anerkennen. Meine Kritikrichtung hat sich eher auf die Verwaltungssenate bei uns in Österreich bezogen, die von allen - mit Ausnahme des österreichischen Staats- und Verfassungsrechts - als Gerichte (Tribunale) anerkannt werden. --Taste1at (Diskussion) 10:16, 7. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Diese für deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit eigentümliche Organisation weicht vom übrigen Europa deutlich ab

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"Diese für deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit eigentümliche Organisation [wohl der Verwaltungsgerichtsbarkeit = Lemma] weicht vom übrigen Europa deutlich ab"
Wie kann die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit für die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit eigentümlich sein? Da ich die Quelle, auf die sich berufen wird, nicht kenne, will ich nichts ändern. -- WikiMax - 09:30, 19. Mär. 2021 (CET)Beantworten

Zum ersten Satz "Diese [...] Organisation" bezieht sich klar auf den vorangegangenen Satz, also die Aufteilung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf drei Zweige: Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit.
Zu deiner zweiten Frage kann ich nur sagen, dass der Artikel gar nicht behauptet, dass die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit für die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit eigentümlich wäre. Es steht da, dass die Organisation eine dem deutschen Recht eigentümliche Organisationsweise der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist. --Taste1at (Diskussion) 10:59, 19. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Du meinst der Satz sollte eigentlich wie folgt lauten?
"Diese für das deutsche Recht eigentümliche Organisation (der deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit) weicht (auch) vom übrigen Europa deutlich ab"
oder vielleicht doch
"Diese eigentümliche Organisation der deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit weicht vom übrigen Europa deutlich ab"
Was steht denn in der Quelle? Darauf kommt es doch deutlich an. Ansonsten müsste man hier die Referenz streichen.
Du kennst ja sicher die Quelle, oder? Schließlich ist die Quelle aus Salzburg.
Und wo stehen eingangs (oben) zwei Fragen von mir? -- WikiMax - 12:08, 20. Mär. 2021 (CET)Beantworten
Ich meine gar nichts. Der Autor meinte das, was er geschrieben hat. Deine beiden Alternativen sagen dasselbe aus (bei der ersten Variante: man das "(auch)" weglässt). Bei der Quelle handelt es sich um diesen Artikel, nehme ich an.
"Zu deiner zweiten Frage" bezieht sich offensichtlich auf die von dir im zweiten Satz gestellte Frage.--Taste1at (Diskussion) 18:22, 20. Mär. 2021 (CET)Beantworten