Diskussion:Volksstaat Hessen

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 129.187.244.19 in Abschnitt Von 1918/19 bis 1934 ?
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Weiß jemand ob es eine Landeshauptstadt oder ähnliches gab? Wo war denn der Sitzt des Parlamentes?

Och, lies doch bitte mal den allerersten Absatz. Da stehts. Darmstadt wars. --Thogo (Disk./Bew.) 20:37, 24. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Volksstaat Hessen hatte nicht IV B als Autokennzeichen

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Der Volksstaat Hessen trug nicht das Zeichen IV B an seinen Kraftfahrzeugen, dies war vielmehr Baden.

Hessen hatte V O (Oberhessen), V R (Rheinhessen) und V S (Starkenburg). Ab 1937 trug ganz Hessen das Zeichen V H.

Unter der Landkarte Deutschlands auf der Seite ist dies also falsch eingetragen.


Abschaffung - Eigenstaatlichkeit

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Wie man im Gesetz über den Neuaufbau des Reichs nachlesen kann, hat dieses die Länder nicht abgeschafft, sondern die Eigenstaatlichkeit aufgehoben (Gleichgeschaltet). Es heißt dort nämlich: Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung und nicht die Landesregierungen sind aufgehoben. --Störfix 23:38, 25. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Ser Satz: "Damit endete die Eigenstaatlichkeit des Volksstaates Hessen." verwirrt irgendwie. Er erweckt den Eindruck, als ob es den Volksstaat Hessen nicht mehr gäbe. Erstens ist der Begriff "Eigenstaatlichkeit" in WP nicht definiert. Sehr wohl definiert ist Souveränität, auch in Bezug auf einen Bundesstaat: Bei der Gründung eines Bundesstaates geben die Gliedstaaten (wie Deutschland: Bundesländer, Schweiz: Kantone, USA: states) ihre Souveränität teilweise an den Bund ab. Durch die Gleichschaltung hat Hessen seine Souveränitätsrechte vollständig an das Reich abgetreten. Deshalb hatte ich den Begriff Eigenstaaatlichkeit durch Souveränität ersetzt und halte es für unglücklich, dass der jetzt doch wieder im Artikel drin steht. --Brühl 13:15, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Die von dir zitierte Stelle ist keine Definition. Und das was in der WP über Souveränität steht ist ohnehin zu großen Teilen nur die halbe Wahrheit und damit unbrauchbar. Zum Einwand, dass der Satz den Eindruck erwecke, dass es den Volksstaat Hessen nicht mehr gegeben habe: genau so war es ja auch - und auch nicht. Als Rechtssubjekt bestand das Land fort; als Staat gab es das Land nicht mehr. Und genau von Letzterem spricht der Satz: Mit der Gleichschaltung endete die Eigenstaatlichkeit des Volksstaates Hessen. Gruß --C. Löser 13:39, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Wäre es dann nicht eine dankbare Aufgabe für Dich, den Hauptartikel über Souveränität nach Deinen Erkenntnissen nachzubessern und einen neuen über Eigenstaatlichkeit aufzubauen? --Brühl 14:23, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Nein, aus folgenden Gründen nicht: Bei der Souveränität ist es wie bei anderen Begriffen der Staats- und Verfassungstheorie: ständig kommen Leute an, die keine Ahnung, aber dafür eine um so unbeirrbarere Vorstellung davon haben, was rauszukommen hat. Meist gefärbt von politischen Ideologien, manchmal auch aus persönlichen Erlebnissen heraus, die sie dann meinen im induktiven Schluss auf einen allgemeinen Begriff anwenden zu müssen... aus welchem Grund auch immer, es gibt definitiv erbaulicheres als ständig mit solchen Leuten um jedes Wort feilschen zu müssen (und Recht und politische Theorie sind nunmal Gebiete, in denen es um jedes Wort, um jede Nuance geht) und dann wie ein Wachhund auf den Artikel aufpassen und regelmäßig vor den "Verbesserungen" dieser Leute verteidigen zu müssen. Und bezüglich Eigenstaatlichkeit: Der Begriff hat m.E. zu wenig eigenständigen Bedeutungsgehalt, um einen eigenen Artikel zu bekommen, zumal es ja schon den Artikel "Staat" gibt. Gruß --C. Löser 14:35, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Also ich finde, dann solltest Du den Begriff Eigenstaatlichkeit wenigstens nicht so lapidar hier erwähnen, sondern ihn noch mit einem Halbsatz für einen Laien wie mich erläutern oder ihn überhaupt umschreiben. Das wäre wirklich hilfreich. Sonst kann man den Begriff vielleicht auch ganz weglassen. Wie schon eingangs erwähnt, führt der nämlich sonst den Leser ganz schnell in die Irre. --Brühl 16:10, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten
Genannt werden sollte der Begriff, denn er wurde regelmäßig bei den Verfahren vor dem BVerfG, für deren Ergebnis auch die Gleichschaltung relevant war, genannt. Eine Umschreibung erübrigt sich hier, da die Umschreibung ja schon in den vorangehenden Sätzen enthalten ist und sich der fragliche Satz durch das "Damit..." auf diese vorangehenden Sätze bezieht. Man kann höchstes noch ergänzend dazuschreiben, als was das Land nach Verlust seiner Eigenstaatlichkeit fortbestand. Werde das gleich mal tun. --C. Löser 16:39, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Ich möchte nur mal das Bayerische Oberste Landesgericht zitieren[1]:
Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1. 1934 (RGBl I S. 75) hat Bayern zwar seine Eigenstaatlichkeit verloren, seine Rechtspersönlichkeit ist aber erhalten geblieben (BayVerfGH 9, 57/78 f.; 12, 171/174; Meder Die Verfassung des Freistaates Bayern Einl. RdNr. 1; Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher Die Verfassung des Freistaates Bayern Band II S. 11; vgl. BVerfGE 3, 267/268).
Diese Aussage ist auch auf den Volksstaat Hessen übertragbar. --Störfix 18:23, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Vielen Dank für die Ergänzung des Artikels. Aus meiner Sicht hat die Diskussion wirklich was gebracht. --Brühl 23:24, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Von 1918/19 bis 1934 ?

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Hier wird zutreffen, was auch z. B. für Volksstaat Württemberg galt: Die staatliche Kontinuität des Landes (Hessen) endete im Jahr 1945. Die deutschen Länder mögen ja nach 1934 m. o. w. "leere Hüllen", "so gut wie bedeutungslos" o. ä. gewesen sein, aber die Angabe "bis 1934" trifft dennoch nicht zu. --129.187.244.19 10:27, 28. Okt. 2020 (CET)Beantworten