Diskussion:Vollziehungsbeamter

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 88.74.7.206 in Abschnitt Übersetzungen
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Aussage "Rein praktisch gesehen sind Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung weitgehend aussichtslos" halte ich in dieser Allgemeinheit zumindest für problematisch, wenn nicht sogar für falsch. Niemand kann ausschliessen, das der VB bei der ZV formelle Fehler macht, die dann erfolgreich mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können - auch "rein praktisch" gesehen. Was ist z.B. bei der Pfändung von Sachen, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen? Ich nehme an, der VB wird wie der Gerichtsvollzieher die Eigentumsverhältnisse nicht prüfen - aber irgendeine Anfechtungsmöglichkeit wird es schon geben - und diesem Beispiel wohl eine sehr erfolgreiche. Interessant wäre vielleicht noch zu erfahren, welche Rechtsbehelfe möglich sind und wo diese einzulegen sind.


Der unbekannte Vordiskutierer hat mit seinen Hinweisen Recht. Meine Aussage bezog sich auf die vom Schuldner angestrebte Verhinderung der Vollstreckung. Ich mache mir nochmal Gedanken über den Text. Danke für den Hinweis --Pelz 23:47, 27. Nov 2004 (CET)

Roten Link Polizeivollzugsbeamter (Deutschland) entfernt, da hier IMO auf bereits existierende Artikel verwiesen werden sollte. --Bubo 17:54, 13. Feb 2005 (CET)

Vollzugskraft???

[Quelltext bearbeiten]

Diese Bezeichnung habe ich noch nie gehört. Allerdings ist bei der heutigen Qualität der Gesetzgebung auch nicht sicher auszuschließen, dass es sich um eine neue offizielle Bezeichnung handelt. (Obwohl, dann hätte man wohl eher "Vollziehungsperson" gewählt, wie neuerdings "Ermittlungsperson" in der StPO.) Weiss irgendjemand genaueres? Gruß --Lung 23:01, 19. Feb 2005 (CET)

Der Begriff ist jedenfalls nicht gängig und wird nach meiner Recherche allenfalls für "Außendienstmitabeiter" von Ordnungsämtern verwendet. Das ist aber ein anderes Berufsbild. --Lung 23:29, 19. Feb 2005 (CET)

Ich rätsele auch schon den gesamten Abend an diesem neuen Begriff der so ohne weiteren Hinweis und Begründung hier eingeführt wird. Das allein schon ärgert mich etwas. Man kann ja hier fast alles tun, sollte es aber, der Fairnis wegen, auch begründen und ggf. diskutieren. --Pelz 23:35, 19. Feb 2005 (CET)

(Die beiden folgenden Beiträge stammen aus der Benutzerdiskussion vonMatt1971:)

Hallo Matthias, darf ich fragen, warum Du diese Verschiebung vorgenommen hast? Gruß --Bubo 容 23:43, 19. Feb 2005 (CET)

Hi Matthias, hast ja für schöne Aufregung bei dem Artikel gesorgt. Bruder "Lung" hat zwischenzeitlich mal eben alles zurückgeschoben. Ich kann das auch nachvollziehen. Solltest Du es anders sehen, bitte begründe warum. Danke. --Pelz 01:16, 20. Feb 2005 (CET)

Hallo Leute - ich war der Veranlasser der Artikelverschiebung zu Vollzugskraft. Sowohl der Begriff "Vollziehungsbeamter" als auch der Begriff "Vollzugsbeamter" und "Vollzugskraft" ist üblich.

Hier nun meine Begründung: Meiner Ansicht nach wird "Vollzugsbeamter" am meisten verwendet (s.u.). Vollzugsbeamte sind jedoch eine Spezialität der Vollzugskräfte. Es wird wohl niemand abstreiten, daß auch Angestellte Vollzugsaufgaben übertragen bekommen (daher habe ich -"beamte" in -"kräfte" geändert).

Vollziehungsbeamte sind meiner Ansicht nach Dienstkräfte, die sich mit einem Inkasso befassen (z.B. Gerichtsvollzieher, Zöllner).

Meine Recherche zur Begriffshäufung mit Google ergab folgendes Ergebnis:

Natürlich ist mir bewußt, daß die Ergebnisse keinen großartigen Aussagewert haben (Mehrfachnennungen, v.a. durch WP-Spiegelungen), sie können allenfalls eine Tendenz zeigen.

Meine Vorschläge:

  • Umbennung des Artikels in "Vollzugskraft" (Artikel verschieben)
  • Umleitung des Artikels "Vollzugsbeamter" zu "Vollzugskraft" (Redirect)
  • Schaffung eines separaten Artikels "Vollziehungsbeamte"

Wir bräuchten einen Verwaltungsjuristen, der hier für Klarheit sorgt. Belegen kann ich meine Aussagen momentan nämlich nicht.

@Pelz: Ich glaube es wäre ein bißchen zu viel verlangt, jeder Änderung eine Diskussion vorzuschalten. Vor Deiner Verschiebung von Vollzugskraft zu Vollziehungsbeamter fand ja nun auch keine nennenswerte Diskussion statt. Fühle ich mich nun von Dir unfair behandelt? Nicht die Spur. Übrigens kannst Du bei Spezialthemen manchmal monatelang warten, bis sich mal jemand an einer Diskussion beteiligt. Meine - erfolglose - Aktion hatte nun wenigstens den Diskussionsansatz für den Artikelnamenkonsens geschaffen, d.h. es beschäftigen sich nun mehr WP-Kollegen mit der Benennung als wenn ich eine Anfrage in die Diskussion gestellt hätte.

--Benutzer:Matt1971 02:34, 24. Feb 2005 (CET)


Etwas Erhellung bringt z.B. das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg:

§ 8 Vollziehungsbeamte

(1) Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren, soweit es ihr nicht selbst zugewiesen ist, durch besondere Beamte oder andere ausdrücklich dazu bestimmte Dienstkräfte (Vollziehungsbeamte) auszuführen.

(2) Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden.

Weitere Landesgesetze habe ich mir noch nicht daraufhin angesehen. Sie dürften aber weitgehend gleiche Formulierungen haben. Ich bleibe daher bei meinem Vorschlag Vollziehungsbeamter so zu lassen. --Pelz 12:14, 24. Feb 2005 (CET)

Vollzugskraft erinnert doch sehr an Justizvollzug ("Knast"). U. a. aus dem von Pelz vorstehend genannten Grund bin ich für die Beibehaltung des Lemmas. --Bubo 17:52, 24. Feb 2005 (CET)
Schreibt man Artikel über rechtliche Themen, muss man die korrekten in Gesetzen hierfür verwendeten Bezeichnungen verwenden. Hier geht es im Wesentlichen um die Vollstreckung von Geldforderungen durch die zuständigen öffentlichen Bediensteten, also muss man sehen, wie sie im Gesetz bezeichnet werden. Zu schauen, wie oft ein Begriff in Google vorkommt, ist demgegenüber kompletter Unsinn. Wer sagt denn, dass die Begriffe dort richtig verwendet werden? Oder wurde nachgesehen, in welcher Bedeutung "Vollzugsbeamter" in den 900 Fällen jeweils gebraucht wurde (zB Polizeivolzugsbeamter, Justizvollzugsbeamter, das hat doch mit dem hiesigen Thema nichts zu tun!). Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes heißt es Vollziehungsbeamte, ebenso in dem obengenannten Landesgesetz. Nach dem bayerischen VwZVG (Art. 25) werden Geldforderungen des Staates in Anwendung der Abgabenordnung des Bundes vollstreckt, wo es in § 285 AO "Vollziehungsbeamte" heißt. Gleiche Bezeichnung in § 6 Abs. 3 Justizbeitreibungsordnung. Kleine Variante: Bayerische Gemeinden können wegen Geldforderungen die Pfändung beweglicher Sachen durch Gerichtsvollzieher vornehmen lassen oder durch eigene "Vollstreckungsbedienstete" (Art. 26 VwZVG). Das rechtfertigt keinen eigenen Artikel. Fazit: "Vollziehungsbeamte" lassen, solange nicht der Beweis erbracht wird, dass es in der Mehrzahl der Fälle tatsächlich und nicht nur in Google anders heißt. --wau > 19:04, 24. Feb 2005 (CET)
Es gibt sogar einen Verband der Vollziehungsbeamten: [1]. Damit dürfte dann der Begriff Vollzungskraft wirklich endgültig "gestorben" sein. --Pelz 22:29, 24. Feb 2005 (CET)

Vollziehungsbeamte nicht nur in der Kommune

[Quelltext bearbeiten]

Mal eine neue Anregung zu diesem Artikel hier: Neben den Vollziehungsbeamten der Kommunen gibt es auch noch Vollziehungsbeamte der Justiz. In einigen Bundesländern sind diese Vollziehungsbeamten bereits abgeschafft worden, doch in NRW gibt es sie noch. Außerdem hat die Finanzverwaltung auch eigene Vollziehungsbeamte, ebenso der Zoll (so weit ich weiß, bin mir aber nicht ganz sicher, ob die nicht eventuell anders heißen). In der Justizverwaltung hat der Vollziehungsbeamte ähnliche Aufgaben wie der Gerichtsvollzieher, ABER der Gerichtsvollzieher hat eine zweijährige Ausbildung (mittlerer Dienst), der Vollziehungsbeamte kommt ursprünglich aus dem einfachen Justizdienst und absolviert einen einjährigen Aufstiegslehrgang. Danach übernimmt er die Tätigkeiten im Rahmen der Vollstreckung wie ein Gerichtsvollzieher, darf aber z. B. keine eidesstattliche Versicherung abnehmen. Die Vollziehungsbeamten der Kommunen sind hingegen gar nicht ausgebildet, weil der kommunale Vollziehungsbeamte kein regulärer Ausbildungsberuf ist. In der Regel erfolgt die Ausbildung über verschieden Fortbildungslehrgänge, die häufig von den Interessenverbänden angeboten werden. Die Vollziehungsbeamten der Finanzämter haben die Ausbildung für den mittleren Dienst in der Finanzverwaltung. Wie es beim Zoll aussieht, kann ich nicht sagen. Übrigens wird inzwischen die stikte Trennung von Außendienst (Vollziehungsbeamter) und Innendienst teilweise aufgeweicht. Zumindest NRW ist in diesem Punkt relativ fortschrittlich. In etlichen Kommunen gibt es diese strikte Trennung nicht mehr.

Gruß -Pe-sa 12:20, 18. Jul 2006 (CEST)

Da muss ich leider mal irgendwie widersprechen:
  1. ich meine (mit allem Vorbehalt denn Du solltest es besser Wissen) nennen sich die Leute des Finanzamtes Vollstreckungsbeamte
  2. werden diese Leute im Volksmund alle entweder Gerichtsvollzieher, Vollziehungs- oder Vollstreckungsbeamte genannt, auch dann, wenn sie nicht Beamte im rechtlichen Sinne sind und unabhängig davon, von welcher Behörde sie kommen.
  3. sind die kommunalen Vollziehungsbeamten sehrwohl ausgebildet und zwar zum Beamten des mittleren Dienstes oder zum Angestellten mit entsprechendem Lehrgang. (von Ausnahmen (Quereinsteiger z.B. vom Bundesgrenzschutz) mal abgesehen)
  4. die strikte Trennung zwischen Außen- und Innendienst ist IMHO ein rein organisatorische Maßnahme. Wer auch am Schreibtisch sitzt kann nicht beim Schuldner pfänden.

--Pelz 00:13, 19. Jul 2006 (CEST)

Also Pelz, ich hab da mal meine umfangreiche Gesetzessammlung bemüht, damit ich hier mal ein bißchen Aufklärungsarbeit leisten kann.

  • Zu Punkt 1: Es gibt da eine "Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (VollstrVergV)". Nach dieser Verordnung gibt es Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte der Justiz, Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung und Vollziehungsbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände. Damit wäre quasi belegt, dass es Vollziehungsbeamte bei der Fianzverwaltung gibt.
  • Zu Punkt 2: Ich gebe dir Recht. Im Volksmund wird jeder "Geldeintreiber" im Außendienst als Gerichtsvollzieher bezeichnet. Aber wäre es nicht trotzdem sinnvoll eventuell kurz die Unterschiede anzureißen? Schließlich haben wir schon den Unterschied Vollziehungsbeamter/Gerichtsvollzieher gemacht. Es ist eben eine Frage, wie qualitativ hochwertig und trotz allem leicht verständlich man eine Enzyklopädie halten möchte. Als Neuling habe ich da keine Erfahrung und stelle das daher lieber erstmal zur Diskussion.
  • Zu Punkt 3: Da ich selbst u. a. in der Ausbildung tätig bin, weiß ich aus eigener Erfahrung, dass häufig in den Kommunen dienstunfähige Feuerwehrleute, Leute vom Bauhof mit dem sog. 5-Kg-Schein und Schwimmmeister als Vollziehungsbeamte eingesetzt werden. Diese Leute sind zwar hochmotiviert und melden sich gerne zur Fortbildung an, aber wie die ursprünglihe Berufsbezeichnung schon sagt, haben sie keine Verwaltungsausbildung. Die Interessenverbände kämpfen zzt. darum, einen Mindeststandard für die Ausbildung gesetzlich festzuschreiben. Es gibt aber auch viele Vollziehungsbeamte, die eine Verwaltungsausbildung haben, Nur sind die natürlich etwas teurer als die anderen und daher gibt es bei vielen Kommunen (wenn man Glück hat) eine gesunde Mischung.
Das die bei den Kommunen schon so tief gesunken sind, hätte ich nicht gedacht. --Pelz 22:46, 19. Jul 2006 (CEST)
  • Zu Punkt 4: Grundsätzlich wäre es eine rein organisatorische Maßnahme, aber in den Verwaltungsvorschriften von NRW zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz steht z. B. eindeutig drin, dass Außen- und Innendienst streng zu trennen sind. Das ist zugegebenermaßen veraltet und wird bei der nächsten Überarbeitung gestrichen. Viele Kommunen in NRW ignorieren diesen Satz zum Glück schon und lassen ihre Vollziehungsbeamten auch den Innendienst machen.

Gruß -Pe-sa 13:19, 19. Jul 2006 (CEST)

Mein Senf: Pe-sas Ausführungen ist nichts wesentliches hinzuzufügen. --Bubo 20:44, 22. Jul 2006 (CEST)

Amtshilfeersuchen

[Quelltext bearbeiten]

soweit mir bekannt wurde das Amtshilfeersuchen mittlerweile in das Vollstreckungsersuchen umbenannt

Bitte aus welchem Bundesland kommt diese Erkenntnis? Das Verwaltungsvollstreckungsrecht fällt in die Kategorie besonderes Verwaltungsrecht. Im Verwaltungsrecht (und damit auch im Verwaltungsvollstreckungsrecht) heißt es immer noch Amtshilfeersuchen. Nach den Vorschriften für das Amtshilfeersuchen richten sich auch Art und Umfang des Amtshilfeersuchens im Vollstreckungsrecht. Nachdem Bund und Länder bemüht sind, überflüssige Vorschriften über Board zu schmeißen, kann ich mir wahrlich nicht vorstellen, dass man die Vorschriften zum Amtshilfeersuchen abschreibt und als Überschrift Vollstreckungsersuchen drüber schreibt. Zumindest in Nordrhein-Westfalen heißt es nach wie vor Amtshilfeersuchen und soweit ich weiß beim Bund auch. Es wäre nett, wenn du zu deiner Aussage nähere Angaben machen könntest. Gruß --Pe-sa 18:24, 2. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Fragensammlung

[Quelltext bearbeiten]

Bei Lesen fallen mir einige Kleinigkeiten auf:

  • "Ein Vollziehungsbeamter (VZB) (in manchen Bundesländern Vollstreckungsbeamter) vollstreckt öffentlich-rechtliche Forderungen im Auftrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Behörde, wie beispielsweise des Finanzamts und einer gesetzlichen Krankenkasse."

Dazu die Fragen:

    • Ist die Abkürzung VZB allgemeingültig, oder gibt es nicht parallel VZ?
    • In welchen Bundesländern werden Vollziehungsbeamte als Vollstreckungsbeamte bezeichnet? Sind deren Aufgaben wirklich identisch, oder nicht eher unter einem Lemma Vollstreckungsbeamter zu beschreiben?
    • "vollstreckt öffentlich-rechtliche Forderungen" - vollstreckt er wirklich Forderungen, oder nicht eher Verwaltungsakte?
    • "im Auftrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Behörde, wie beispielsweise des Finanzamts und einer gesetzlichen Krankenkasse" - kommt diese Auflistung wirklich der Realität nahe, wenn die Gemeinden vorangestellt werden? Meiner Auffassung nach sollte man das förderale System von oben nach unten, und nicht umgekehrt erklären. Also Bund/Zoll, Finanzämter und dann Gemeinden (Gemeindeverbände muß man nicht noch aufführen, ergibt sich von selbst, und Liste ist sowieso nicht vollständig). Vieleicht irre ich mich, aber im Satz wird gesagt, daß gesetzliche Krankenkassen Behörden sind. Sollte da nicht besser Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen? Denn die Regeln der AO gelten ja nur für Finanzbehörden direkt. Im letzten Satz wird ja wieder beides nebeneinandergestellt. Außerdem vollstrecken nur wenige Krankenkassen selbst (AOK, einige BKK), jedoch die meisten lassen über die Hauptzollämter vollstrecken.
    • "Es handelt sich jeweils um eigene Forderungen seines Auftraggebers gegen sich in dessen Zuständigkeitsbereich aufhaltende Personen." Gemeindevollzieher vollstrecken für die GEZ, der Zoll für Berufsgenossenschaften, Arbeitsamt, Bundeswehr. Da trifft die erste Hälfte nicht zu, und die zweite Hälfte trifft nur auf natürliche Personen, jedoch nicht auf juristische Personen zu, die sich nicht "aufhalten", sondern wohl eher ansässig/registriert/angemeldet sind.
  • "Eine Reihe von Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) sind für anwendbar erklärt worden." Äußerst problematisch in meinen Augen, AO und ZPO sind nun wirklich die Hauptregelwerke im deutschen Vollstreckungsrecht. Der gesamte sechste Teil der AO befasst sich mit der Vollstreckung, also Aufgaben von Vollziehern. Kann es sein, daß dies aus der Sicht von Gemeindevollziehern geschrieben wurde? Daneben fehlt als wichtige Grundlage das SGB X, insbesondere § 66, der ja gerade erst die Vollstreckung durch und für die meisten Krankenkassen regelt. Und sie sind nicht für "anwendbar erklärt worden" sondern schlicht anzuwenden, da Gesetz.
  • "Behörden, die keine eigenen VZBs haben, können sich im Wege der Amtshilfe der VZBs anderer Behörden bedienen." Es geht hier um Verwaltungsrecht, da sollte auch der Sprachgebrauch dessen verständlich Anwendung finden. Was heißt "Amtshilfe bedienen"? Daneben fehlt der Hinweis auf die "örtlich und sachlich zuständige Behörde", der ein VZB angehören muss. So kann in Berlin ein Finanzbeamter nicht die Aufgaben eines Zollbeamten erledigen, trotz des selben Arbeitsbereiches.
  • "Anstellungskörperschaft" - eigenartiger, und bei WP nicht erklärter Begriff. Reicht nicht einfach zu sagen, daß VZB Beamte wie Angestellte der Behörden und Körperschaften sein können?
  • "In den letzten Jahren ist festzustellen, dass der Beruf des VZB in immer stärkem Maße - ebenso wie der ähnliche Beruf des Gerichtsvollziehers - auch von Frauen ausgeübt wird." Mal von dem Chauvi-POV abgesehen, und daß Frauen die Arbeit schon länger als "in den letzten Jahren" ausüben ist es einfach falsch, die Tätigkeit des VZB als "Beruf" zu bezeichnen. Es ist eine Tätigkeit, für die fachlich geeignete Mitarbeiter bestellt werden, oder ernannt werden.
  • "Der Besuch des VZB und dessen Vollstreckungsversuch kann nicht durch ein eigenes Rechtsmittel verhindert werden. Nur Rechtsmittel, sofern zu diesem Zeitpunkt noch möglich, gegen den Grundlagenbescheid (z. B. Grundsteuerbescheid) für die Vollstreckung des VZB, können die Vollstreckung abwenden. Wichtig ist bei einem Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid auch der gleichzeitige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundlagenbescheides." Damit überschreitet der Artikel klar die Grenze zur Rechtsberatung. Hat auch nichts mit dem Thema zu tun, welche Rechtsmittel gegen einen VZB möglich sind.
  • "Ist im Zuge der Vollstreckungsmaßnahme durch den VZB von diesem ein Gegenstand gepfändet worden, der nicht dem Vollstreckungsschuldner sondern jemand anderem gehört, so kann dieser die Vollstreckung mit einer Drittwiderspruchsklage beim zuständigen Amtsgericht anfechten und damit die Freigabe des unberechtigt gepfändeten Gegenstandes verlangen."
    • Von dem Thema sind nicht nur Gegenstände sonder auch Geld und Rechte betroffen. Außerdem wird hier sehr verkürzt das Problem von Gewahrsam und Eigentum des Betroffenen ausgeblendet. Zur Aufhebung ist im übrigen auch nicht zwingend eine Drittwiderspruchsklage nötig. Wenn ein Dritter seine Rechte geltend macht (Leasingautos zum Beispiel) hebt die Vollstreckungsbehörde auch ohne Klage die Pfändung auf. Dazu kommt die komische Formulierung, daß hier nun auf einmal doch das Amtsgericht zuständig ist, und nicht ein Verwaltungsgericht.
  • "Die Befugnisse des VZB sind nicht ganz so weitreichend wie die des Gerichtsvollziehers." Das mag ja stimmen, aber gerade bei dem folgenden Beispiel Dursuchungsbeschluß sind die Befugnisse der beiden gleich.
  • "Wenn der VZB bei Vollstreckungshandlungen auf Widerstand stößt, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizeiorgane nachsuchen." Solch umfangreiches Thema kann man gar nicht in einem Satz beschreiben, und das wird hier offenbar auch nichtmal versucht. VZB sind keine Vollzugskräfte, sie vollstrecken Forderungen. Es gibt also keinen "Widerstand", den sie allein oder mit der Polizei brechen dürfen. Die paar theoretischen Ausnahmefälle rechtfertigen diesen Satz nicht, dazu ist er noch falsch platziert, da auch dies GV und VZB gemeinsam haben. Die Aufgaben des GV sind jedoch vielfältiger, worauf hier überhaupt nicht eingegangen wird.
  • "Nach der neuesten Novellierung des Vollstreckungsrechts für VZBs im Jahr 2005" - was ist damit gemeint? Das VwVG?
  • "darf er jetzt auch privatrechtliche Forderungen (z. B. Mieten, Pachten, Entgelte etc.) seiner Behörde zwangsvollstrecken" Dies gilt nur nur bedingt und für klar definierte Einzelfälle. Diese sollte aufgeführt werden, und nicht dieses mißverständliche "privatrechtliche Forderungen", was ebenso Gehälter und Rechnungen beträfe.
  • "Hier wird dem VB ein erheblicher Handlungsfreiraum geschaffen, da die Vollstreckung von privatrechtl. Forderungen i. d. R. dem Gerichtsvollzieher obliegt und hierzu eigentlich ein gerichtlicher Titel erwirkt werden muss." Dieser "Handlungsspielraum" erhält in erster Linie die Vollstreckungsbehörde/stelle. Der VZB hat diesen nicht, da er weiterhin nur Aufträge zu erledigen hat, die Art der Forderung ist für seine Tätigkeit unerheblich.
  • "Wie der Gerichtsvollzieher, darf er inzwischen in vielen Bundesländern auch dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung (eV) abnehmen, sofern ein fruchtloser Vollstreckungsversuch durchgeführt wurde. Ob die eidesstattliche Versicherung durch den VZB oder den Gerichtsvollzieher abzunehmen ist, entscheidet die Behörde, welche den VZB beschäftigt." Oder diese wird duch Mitarbeiter der Vollstreckungsstellen abgenommen, die keine VZB sind. Wenn detailiert, dann bitte vollständig.
  • "Vollziehungsbeamte sind nicht zu verwechseln mit Vollzugsbeamten, z. B. Justizvollzugsbeamten." WP ist nicht dazu dar, irgendwelche tatsächlichen oder vermeintlichen Irrtümer aufzuklären. Gerade weil "Vollzug", "Vollstreckung" und "Vollziehung" nicht so klar zu trennen sind, und neben dem fiskalischen Gebrauch auch sehr häufig in der Strafverfolgung verwendet werden. Da ist solche "Aufklärung" eher kontraproduktiv.Oliver S.Y. 01:54, 5. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Dieser Wust von Fragen zu beantworten bedeutet fast ein Buch schreiben zu müssen. --Pelz 15:16, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Richtig, aber es gibt eben zu fast jedem Satz einen oder mehrere Punkte. Wollte nur nicht einfach so ändern. Kann mich ja auch irren, aber hier stimmt(e) einiges nicht.Oliver S.Y. 15:18, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Hallo Oliver, ich versuche jetzt mal deine Fragen so gut und verständlich wie möglich zu beantworten. Bei der Fülle der Fragen wäre es vielleicht nicht verkehrt gewesen, wenn du sie durchnummeriert hättest.

  • zu 1) Meines Wissens nach werden nur die Abkürzungen VB und VZB verwendet. Die Abkürzung VZ ist mir nicht bekannt. Sie mag aber durchaus in dem einen oder anderen Bundesland üblich sein, deshalb habe ich das nie korrigiert. Es gibt neben 16 verschiedenen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen auch noch ein Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes, eine ZPO und eine AO. Von daher liegt es im Bereich des möglichen, dass hier und da unterschiedliche Abkürzungen in der Praxis verwendet werden.
  • zu 2) Nach nordrhein-westfälischen Recht zählen sowohl der Außendienst als auch der Innendienst der Vollstreckungsbehörde zu den Vollstreckungsbeamten. Der Vollstreckungsbeamte ist also der Oberbegriff. Der Vollziehungsbeamte bezeichnet den Außendienst. Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen mag aber auch das nicht bundesweit einheitlich sein.
  • zu 3) Der Verwaltungsakt - oder genauer der Leistungsbescheid, der auf Zahlung einer Forderung in Geld gerichtet ist - ist der vollstreckungsrechtliche Titel und damit die Voraussetzung für die Vollstreckung. Ein Verwaltungsakt kann auf ein Handeln, Tun, Unterlassen oder auch ein Dulden gerichtet sein. Der Vollziehungsbeamte ist aber nur zuständig wenn es um die Zahlung einer Forderung geht ... er vollstreckt also die Forderung, soweit er einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag hat.
  • zu 4) Das sind mehrere Anmerkungen in einer. Zur Reihenfolge der Liste ... sie ist nicht vollständig und wenn man ihr eine Reihenfolge geben will, dann ist das föderale System sicherlich ein Anhaltspunkt. Anstatt Gemeinde und Gemeindeverbände würde ich im Übrigen Kommunen schreiben - das entbindet von den kreisfreien und kreisangehörigen Städten. Theoretisch kann man auch von Gebietskörperschaften reden, das aber wiederum treibt vielen Leuten Fragezeichen auf die Stirn. M.E. ist es daher besser beispielhaft einige Behörden aufzuzählen. Die Krankenkassen sind in der Tat Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihre Möglichkeiten der Vollstreckung richten sich nach dem SGB X. Die Krankenkassen sind auf jeden Fall selbst Vollstreckungsbehörde. Sie sind aber nicht gezwungen, einen eigenen Außendienst vorzuhalten und können sich daher der Vollziehungsbeamten der Hauptzollämter bedienen. Ähnlich ist es mit den Kommunen. Diejenigen Kommunen, die keinen eigenen Außendienst haben, greifen im Regelfall auf die Gerichtsvollzieher zurück, wenn es in dem betreffenden Bundesland keine anderslautende Vorschrift gibt.
  • zu 5) Der Begriff "Gemeindevollzieher" ist für mich was völlig neues. Wo gibt es denn? Theoretisch ist es durchaus möglich, dass in jedem Bundesland eine andere Regelung existiert wer für wen vollstreckt. Schließlich liegt es in der Organisationshoheit der Länder, wie sie die Vollstreckung organisieren. Grundsätzlich hat jede Gebietskörperschaft das Recht, die ihr zustehenden Geldforderungen auch selbst zu vollstrecken. Im Übrigen ist der von dir bemängelte Satz schwierig umzuformulieren. Ich gebe dir zwar Recht, dass der "Aufenthalt" auf eine juristische Person nicht zutrifft, aber bei natürlichen Personen ist der tatsächliche Aufenthaltsort ausschlaggebend. Stell dir vor der Schuldner A hat in der Gemeinde X (seine offizielle Meldeadresse) ein Zimmer bei seiner Mutter mit Schrank, Tisch, 2 Stühlen und einem Bett. In der Gemeinde Y hat er eine tolle 4-Zimmerwohnung. Wenn ich die Zuständigkeit des VZB jetzt an der melderechtlichen Adresse festmache, kann ich in der 4-Zimmerwohnung nie vollstrecken, weil dafür der Vollzieher der Gemeinde Y zuständig wäre. Falls du einen Formulierungsvorschlag hast der das Problem löst ... gerne.
  • zu 6) Die Mutter der Vollstreckung gibt es nicht, da sich die ZPO ausschließlich mit der privatrechtlichen Vollstreckung befasst und in keiner Silbe mit der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung. Wir als Gesetzgeber haben jedoch kein Interesse daran alle übrigen Gesetze von der ZPO extrem abweichen zu lassen, so dass sich alle anderen Vorschriften dem Grunde nach immer an der ZPO orientieren ... auch die AO. Ob ein Gesetz die Mutter oder der Vater anderer Gesetze ist richtet sich im Übrigen nicht danach, wie viel Text es für die Regelung eines Sachverhaltes enthält. Das Steuerrecht ist z.B. Teil des besonderen Verwaltungsrechtes ebenso wie die Verwaltungsvollstreckung auch. Wegen der Besonderheiten des Steuerrechtes gibt es jedoch in der AO einen umfassenden Teil zur Vollstreckung, der sich an der ZPO orientiert. Ebenso enthält die AO einen eigenen Teil zum Verwaltungsrecht, der sich am Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes orientiert. Der Bundesgesetzgeber hat auch im SGB X vollstreckungsrechtliche Vorschriften untergebracht. Alle übrigen Geldforderungen des Bundes, deren Vollstreckung nicht in einem speziellen Gesetz geregelt ist, werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes vollstreckt. Jede gesetzgebende Gebietskörperschaft hat das Recht die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Geldforderungen durch die öffentlich-rechtlichen juristischen Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich völlig eigenständig zu regeln. Die einzigen Grenzen setzt hier das Grundgesetz. Aus der Praxis heraus macht es aber keinen Sinn die 17 Verwaltungsvollstreckungsgesetze + AO + SGB + ZPO komplett unterschiedlich und mit eigenen Verfahrensweisen ausgestattet zu formulieren. Wer findet denn dann noch durch? Daher gibt es Grundzüge, die überall wiederzufinden sind z. B. der Titel, die Fälligkeit, die Pfändungsfreigrenzen um nur einiges zu nennen. Dein Hinweis "Und sie sind nicht für "anwendbar erklärt worden" sondern schlicht anzuwenden, da Gesetz" trifft hier nicht ganz zu. Habe ich z. B. ein Umweltbußgeld zu vollstrecken oder Abschleppkosten und -gebühren richtet sich die Vollstreckung in NRW ausschlißelich nach dem VwVG NRW. Im VwVG NRW sind Verweisungen auf Vorschriften der ZPO und der AO, womit diese in der Tat für anwendbar erklärt werden. Statt dieser Verweisungen hätte ich natürlich auch eigene Regelungen kreieren können ... aber wozu? Um alles komplizierter zu machen? Außerdem gibt zu den Vorschriften in der ZPO und AO bereits ausreichend gefestigte Rechtsprechung, was auch die Arbeit in der Praxis erleichtert. Die AO und die ZPO regeln also lediglich die Vollstreckung für ihren Bereich und sind nicht generell auf alles und jeden anwendbar. Die AO befasst sich ausschließlich mit steuerlichen Forderungen, die ZPO mit privatrechtlichen Forderungen und auch nur für diesen Bereich gelten sie, es sei denn einzelne Vorschriften wurden in anderen Gesetzen über eine Verweisung für anwendbar erklärt.
  • zu 7) Die Formulierung zur Amtshilfe stammt nicht von mir, die örtliche Zuständigkeit ist aber glaube ich hinreichend erläutert. Du kannst zu den unterschiedlichen VZBs (Finanzamt, Kommune, Zoll, Justiz - zumindest in NRW -, Landesverwaltung etc.) jeweils eigene Punkte mit Rechtsgrundlagen usw. füllen ... die Frage ist nur ... will man das so ausufern lassen? Macht man dann nicht besser für jede Art von VZB einen eigenen Artikel auf? Die örtliche Zuständigkeit ist bei den Kommunen sehr klar und für jedermann verständlich abgegrenzt so dass sie sich hier hervorragend als Beispiel eignen. Bei der sachlichen Zuständigkeit eigenen sich Kita-Beiträge auf kommunaler Ebene ... bei dem Begriff Steuern wird es schon schwieriger, da für die Realsteuern die Kommunen zuständig sind und die Finanzämter lediglich die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen mitteilen, aber nicht vollstrecken. Also doch für jeden Verwaltungszweig einen eigenen Artikel?
  • zu 8) Nur weil ein Begriff in der WP nicht erklärt ist, heißt es nicht, dass es ihn nicht gibt. Vielleicht unterhältst du dich mit Herrn Google.de mal über die Anstellungskörperschaft. Du wirst merken, dass es sich dabei um einen juristisch äußerst korrekten Begriff handelt, den bislang nur niemand in der WP erklären wollte. Vielleicht findet sich da noch jemand.
  • zu 9) So langsam interessiert mich ernsthaft, was du so beruflich machst ... woher beziehst du deine Weisheiten? Meinst du vielleicht mit deiner Bemerkung zu Beruf und Tätigkeit der VZB sei kein Ausbildungsberuf? Da liegst du falsch ... in NRW ist in der Justiz der VZB in der Tat ein Ausbildungsberuf. Die Ausbildung dauert 2 Jahre und wird von fachpraktischen Abschnitten begleitet. Der VZB beim Finanzamt in NRW hat die normale steuerrechtliche Ausbildung für den mittleren Dienst und wird mit entsprechenden Lehrgängen weiterqualifiziert. Zumindest der Grundlehrgang in NRW ist verpflichtend. Für die Kommunen wird zumindest in NRW darüber nachgedacht sog. Mindeststandards hinsichtlich der Ausbildung ins Gesetz zu schreiben, da der VZB tagtäglich mit Grundrechtseingriffen zu tun hat und ungeschulte Kräfte daher nicht tragbar sind. Zu den übrigen Verwaltungszweigen kann ich im Moment keine Aussage treffen. An deiner Stelle würde ich aber den Beruf des Vollziehungsbeamten nicht so abqualifizieren ... es ist ein harter Job der ein erhebliches Maß an Wissen und Fingerspitzengefühl erfordert. Es ist nicht damit getan an der Schuldnertür zu klingeln und die Hand aufzuhalten. Für viele VZBs ist der Beruf auch Berufung.
Und jetzt mal zum Thema Frauen … ich bin u.a. auch in der Aus- und Fortbildung der VZBs tätig und kann dir von daher auch was dazu sagen. Vor etlichen Jahren konnte man die Frauen in diesem Beruf an den Fingern abzählen … und damit ist nicht gesagt, dass es gar keine Frauen gab, sondern eben nur sehr wenige. Über die Gründe dafür kann man reichlich spekulieren, das möchte ich an dieser Stelle aber nicht. Tatsache ist aber, dass in den letzten Jahren verstärkt Frauen in diesem Beruf tätig sind. Das wird im Regelfall sowohl von den Vorgesetzten als auch von den betroffenen Schuldnern als durchweg positiv bewertet. Das hat m.E. mit Chauvi u. dgl. nichts zu tun, sondern ist einfach so. Frauen reagieren eben in manchen Situationen anders als Männer, was durchaus vorteilhaft sein kann aber nicht sein muss. Der VZB ist in den letzten Jahren auch zunehmend physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt weshalb es – zumindest in NRW – vermehrt sog. Deeskalationslehrgänge gibt.
  • zu 10) Es täte durchaus reichen, wenn der Artikel darauf hinweist, dass nur gegen die vom VZB ausgeführten Vollstreckungsmaßnahmen ein rechtsmittel zulässig ist. Dabei kommt es aber darauf an, nach welchem Recht der VZB vollstreckt. In NRW ist im Rahmen der Vollstreckung nach dem VwVG NRW ein Widerspruch z.B. nicht zulässig … in anderen Bundesländern mag das anders sein, nach der AO ist der Einspruch zulässig.
  • zu 11) „Geld und Rechte“ … ähm … der VZB (also Außendienst) pfändet in erster Linie Gegenstände (= Mobiliarpfändung), soweit diese nicht dem Pfändungsschutz unterliegen. Im Rahmen der Taschenpfändung pfändet der VZB auch Geld. Er kann auch bei der Durchsuchung gefundenes Geld pfänden, in der Regel zahlt der Schuldner dann aber freiwillig – so in der Praxis. Geld und Rechte zählen im Allgemeinen zur Forderungspfändung, die vom Innendienst durchgeführt wird und nicht vom VZB … es sei denn der VZB macht Innen- und Außendienst, was es zumindest in einigen Kommunen und zunehmend auch bei den Finanzämtern gibt.
Im Übrigen prüft der VZB lediglich den Gewahrsam und nicht das Eigentum. Die Eigentumsfrage liegt in der Zuständigkeit des Innendienstes. Der Hinweis auf das Amtsgericht ist zumindest bezogen auf das VwVG NRW und die AO nicht korrekt. Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichtes übernimmt die Vollstreckungsbehörde … aber auch dies kann bei 16 Bundesländern überall anders aussehen.
  • zu 12) Der Satz, dass die Befugnisse nicht gleich sind, ist korrekt. Der gewählte Anschluss zur Durchsuchung in diesem Zusammenhang aber eher unglücklich. Wie weit die Befugnisse des GV und VZB auseinander liegen, hängt mal wieder vom Bundesland bzw. der Rechtsgrundlage ab.
  • zu 13) Ich erlaube mir an dieser Stelle § 14 III VwVG NRW zu zitieren: „Stößt der Vollziehungsbeamte bei Vollstreckungshandlungen nach Absatz 1 auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung der Polizei nachsuchen; er ist nicht berechtigt, bei der Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 62) ohne besondere gesetzliche Ermächtigung Waffengewalt anzuwenden.“ Und was deine Annahme zu theoretischen Ausnahmefällen angeht … in diesem Beruf nimmt die physische und die psychische Gewalt eindeutig in erheblichem Maße zu. In NRW versuchen wir zzt. ein verwaltungsübergreifendes Netzwerk für VZBs aufzubauen, um bei traumatischen Erlebnisse entsprechende Hilfestellung anbieten zu können. Außerdem prüfen wir die Möglichkeiten vorbeugender Fortbildung. Das tun wir mit Sicherheit nicht, weil zu viele Steuergelder übrig sind, sondern weil das Ausmaß an Gewalt in diesem Beruf die Arbeitgeber zu entsprechenden Maßnahmen zwingt.
  • zu 14) Die Jahreszahl 2005 trifft sicherlich nicht auf das VwVG NRW zu ... dort wurde diese Regelung bereits 2003 eingeführt. Mit Sicherheit ist hier ein VwVG gemeint ... bei 17 unterschiedlichen VwVGs kann ich dir aber nicht sagen welche. Gleichwohl gehört dieser Hinweis in den Artikel - aber ohne Jahreszahl und mit dem Hinweis "in vielen VwVGs kann ..."
  • zu 15) Auch hierbei handelt es sich um Landesrecht, dass sehr unterschiedlich aussehen kann. Gleichwohl kann dieser Aspekt nicht außer Acht bleiben. Wir in NRW regeln das so:
Die Forderungen müssen entstanden sein aus:
a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens
oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.“
Dazu gibt es eine gesonderte Verordnung, die im Einzelnen die jeweiligen Forderungen aufzählt. Es ist deshalb in einer Verordnung geregelt, weil ein Gesetz lediglich abstrakte Lebensinhalte regeln kann und keine Einzelfälle und weil eine Verordnung wesentlich einfacher den aktuellen Lebensumständen angepasst werden kann als ein Gesetz. Das Gesetz muss allerdings die Grenzen der Verordnung festlegen.
  • zu 16) Korrekt, der VZB handelt immer im Auftrag. Aber den Freiraum hat nicht die Vollstreckungsbehörde, sondern die Körperschaft, der die Forderung zustehen ... also wenn man es ganz genau nimmt ... denn die Vollstreckungsbehörde (deren Teil der VB ist) wird ja auch nur tätig, wenn sie einen entsprechenden Auftrag oder Hinweis enthält.
  • zu 17) Es geht wohl um die Befugnisse des VZB und nicht um die eV wenn ich das richtig im Kopf habe ... deine Pingelichkeit in allen Ehren, aber der Innendienst gehört hier nicht hin. Sofern gesetzlich zugelassen (vgl. § 5a VwVG NRW), darf der VZB tätig werden. In manchen VwVGs wird nicht auf die Vollstreckungsbehörde (Innen- und Außendienst) abgestellt, sondern allein auf den Innendienst oder den Leiter der Vollstreckungsbehörde. Bei 16 Bundesländern und einigen lex specialis ist das ein buntes Feld. M.E. müsste der Artikel ohnehin die Verwaltungszweige getrennt behandeln.
  • zu 18) Was verstehst du an der Unterscheidung "Vollzugsbeamter" und "Vollziehungsbeamter" nicht? M.E. ist z.B. die Weiterleitung von "Vollstreckungsbeamter" auf Vollzugsbeamter und der Hinweis auf den Vollziehungsbeamten völlig Schwachsinn ... aber es mag Bundesländer geben, in denen die Begriffe eine andere Verwendung finden. Mir ist zwar kein Bundesland diesbezüglich bekannt, aber bei 16 Bundesländern und unzähligen landesrechtlichen Vorschriften kann auch ich mich irren. Nach meiner Meinung ist der Vollzugsbeamte komplett und abschließend im Artikel "Vollzugsbeamte" erklärt ... nämlich Polizei, Justiz, Staatsanwaltschaft und dgl. gehören zu ihrem Betätigungsfeld. Viele verwechseln diese Begriffe und besonders gerne tun dies Juristen, die sich nicht in der Hauptsache mit der Vollstreckung von Geldforderungen beschäftigen. Natürlich wird auch ein Haftbefehl vollstreckt - so wie eine Geldforderung vollstreckt wird -, aber eben nicht von einem Vollziehungsbeamten sondern von einem Vollzugsbeamten.

Ich hoffe die Antworten helfen dir und ich habe auch tatsächlich alles beantwortet. Sofern du es nicht machst, werde ich in den nächsten Tagen deine Änderungen wieder rückgängig machen und entsprechend der vorstehenden Diskussion kleinere Änderungen vornehmen. Solltest du mal dringende Fragen haben, erreichst du mich am schnellsten über WP-Mail, da ich eher selten online bin. Und noch etwas … dein Ton hat mir stellenweise eine freundliche Antwort nicht gerade erleichtert. Die VZBs – egal aus welchem Verwaltungszweig – machen einen verdammt harten Job der oft auch soziales Fingerspitzengefühl erfordert und bei dem man nicht um 16.00 Uhr den Stift fallen lassen kann. Gruß --Pe-sa 17:28, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten

@Pelz - Wann gehen wir denn in Druck? --Pe-sa 17:28, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Ist doch klar. um 20:10! --Pelz 17:45, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Entschuldigung wegen der fehlenden Nummerierung, und auch für den Tonfall wenn er daneben erscheint, einzige Entschuldigung, Berliner ^^. Aber wenn ich nun deine Profilseite nähere betrachte, bleibt es dabei, daß hier zusehr aus einer Perspektive geschrieben wurde, dazu kommt, daß NRW nicht unbedingt typisch mit seinem Vollstreckungsrecht für die gesamte Bundesrepublik ist.

  • zu 1 - wenn es ggf. mehrere gibt, sollte man auch zumindest alle Synonyme einsetzen, Vollzieher ergibt sich aus der verkürzten Bezeichnung Gerichtsvollzieher, ob gesetzlich definiert, weiß ich nicht, Duden kennt den Begriff
  • zu 2 - auch hier kein Streit, nur sollte die Vielfalt genauso wie die Hirarchie Bund/Land/Gemeinde klar bei WP übertragen werden. Für Finanzämter und Zoll regelt das klar der § 285 AO, sollte man sich zumindest bei denen auch in der Formulierung anpassen. Vollstreckungsrecht der Länder kann da eigentlich nur drauf aufbauen.
  • zu 3 - glaube, da reden wir bislang aneinander vorbei, ging nur um die Formulierung, kein Zweifel an den Grundlagen
  • zu 4 - Kommunen halte ich für die bessere Bezeichnung, wußte aber nicht, ob das Umgangssprache oder fachlich richtig ist, bei den Krankenkassen kenn ich mich ein bissl aus, und da ist das Bild ja ziemlich vielfältig. Kassen mit eigenen Vollstreckungsstellen wie AOK, Kassen mit eigener Vollstreckungsstelle, die Vollziehungsbeamte anderer Behörden (Zoll) beauftragen (BKK Zollern Alb oder GEK) und Kassen ohne eigene Vollstreckungsstelle, die generell durch den Zoll vollstrecken lassen, das sind die meisten und größten (KKH,TKK,DAK,BEK) - vieleicht ein extra Satz wert.
  • zu 5 - Entschuldige, wenn ich dir zu nahe trete, aber eigentlich richten sich die Fragen ja an alle Autoren hier, dich hatte ich nur als aktivste angesprochen. Ich kenne keine richtige Übersicht, wer in Deutschland alles als Vollziehungsbeamter/Vollzieher bezeichnet wird. Außer der VollstrVergV, vieleicht sollte am Anfang deren System zumindest erklärt werden
a) Gerichtsvollzieher (die dem Kern ja auch Vollziehungsbeamte sind)
b) Vollziehungsbeamte der Justiz
c) Vollziehnungsbeamte der Finanzverwaltung (Bund, Land)
d) Vollziehungsbeamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände (zusammengefasst Kommunen)

worauß sich dann auch eine nachvollziehbare Hirarchie ergibt. Gemeindevollzieher steht da nicht, aber es sagt ja auch niemand Gemeindevollziehungsbeamter. Aber kein Streit wert, wenn du es änderst. Ich würde Wohnsitz für natürliche Personen bevorzugen, da ja auch gegen diese vollstreckt wird, wenn sie sich nicht an diesem aufhalten. Für juristische Personen bedarf es dann ggf. eines weiteres Satzes.

  • zu 6 - "Die Mutter der Vollstreckung gibt es nicht" - Naja, zumindest gehören die 3 Bundesgesetze in die erste Reihe, da sich alle anderen Regelungen auf diese beziehen, bzw. deren Regelungen übernehmen. Die ZPO befasst sich nicht mit dem ÖR, aber schon die AO zeigt ja diverse Hinweise auf die ZPO, selbst das SGB verweist auf die ZPO, und §5 VWVG verweist wiederum auf die Regelungen der AO, also schon ne erkennbare Mutterschaft ^^. Keine Rede von Ausschlüssen, meiner Laienmeinung nach.
  • zu 7 - hier gings ja ums "bedienen" - eher ne Formulierungsfrage, aber darüber wohl besser im Detail. Denke für sowas ist der Artikel Amtshilfe gedacht, hier muß es nicht beschrieben werden
  • zu 8 - Dann sollte der Begriff entweder per Stub beschrieben werden, oder anders definiert werden. Denn Google spuckt mir im ersten Anlauf eher Fundstellen in Bezug auf Gleichstellungsfragen, nicht für Vollstreckungsbehörden aus
  • zu 9 - das können wir per Mail klären, aber nicht hier. An dieser Stelle ist es jedoch falsch, ihn pauschal zum Ausbildungsberuf zu erklären. Wenn das zB. in NRW so geschieht, dann sollte das auch so klar definiert sein. Mitarbeiter von Krankenkassen zum Beispiel gehen aufgrund ihrer Arbeitserfahrung und Kurzlehrgängen als VZB auf die Straße, Gerichtsvollzieher erhalten eine zweijährige Ausbildung. Also vieleicht wieder eine Frage der Perspektive. Finanzbeamte und Zollbeamte erhalten ebenso keine Berufsausbidlung, sondern sind normale Beamte, die entsprechend geschult werden.
  • zu 10 - siehe oben, NRW ist wohl nicht wirklich der Standardfall, sondern eine Besonderheit. Du kennst die Unterschiede sicher besser, aber das ist kein Grund, sie als Standard darzustellen, und andere Bundesländer als Besonderheiten. Meiner Meinung nach
  • zu 11 - zu NRW sag ich nichts, aber in Berlin sind die Amtsgerichte meist gleichzeitig die zuständigen Vollstreckungsgerichte. Wie oben, müßte man noch gesondert erklären.
  • zu 12 - stimmt, sehr unterschiedlich, darum sollte man vieleicht auch die größten Unterschiede definieren, und Gemeinsamkeiten als Einschränkung nennen, und nicht umgekehrt.
  • zu 13 - und wieder, Vollstreckungsrecht NRW, zum Rest, ggf. Mail
  • zu 14 - du sagst es, 17 verschiednee VWVGs - darum ja meine Skepsis, das NRWeigene als Basis zu nehmen, Jahreszahl - kann man auch 2003 nehmen
  • zu 17 - nenne es nicht Pingeligkeit, ich hab einfach geschrieben, was mir auffiel. Nenne es OMA-Test. Wenn das alles niemanden bisher auffiel, wird der Artikel wohl auch nicht so häufig betrachtet.
  • zu 18 - Kann es sein, daß du zum Ende ein bissl gereizter wurdest? Mir ist der Unterschied schon klar, es ging bei der Frage aber um den Punkt, waum man Irrtümer in solchem Artikel konstruieren muss. Wenn, dann wäre wohl eher der Unterschied Vollziehungsbeamter der Justiz, Gerichtsvollzieher und Vollzugsbeamter der Justiz zu klären. Was das Thema "Vollzugsbeamter" angeht, so ist das ua. eine Besoldungsfrage, und da ist es nicht so klar, wer vollstreckt, vollzieht oder "vollzugt". Aber Thema für andere Stelle. Wie erreiche ich dich? Oliver S.Y. 20:14, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Wenn du dich auf meine Benutzerseite schleichst siehst du auf der linken Seite 3 Fenster, eines ist mit "Werkzeuge" überschrieben. Dort müsstest du einen Menüpunkt "Mail an diesen Benutzer schicken" finden - drauf klicken - loslegen ... so erreichst du mich.
Mag sein, dass ich zum Ende hin etwas gereizt wurde und ich entschuldige mich dafür. Es lag vielleicht daran, dass auch du die sachliche Ebene ein kleines bisschen verlassen hast ... deine Entschuldigung dazu ist angenommen.
Nur mal so zur Nr. 6 ... Nur weil es Bundesgesetze sind, gehen sie den anderen nicht unbedingt vor. Die ZPO regelt die privatrechtliche Vollstreckung - die Gesetzgebungskompetenz dazu ergibt sich aus dem Grundgesetz. Die Abgabenordnung regelt als Teil des besonderen Verwaltungsrechtes die Vollstreckung steuerlicher Geldforderungen und ist damit ebenso lex specialis wie das SGB X - auch hierzu ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus dem Grundgesetz. Jede gesetzgebende Gebietskörperschaft hat das Recht die Vollstreckung seiner eigenen Geldforderungen völlig eigenständig zu regeln. Deshalb haben wir 16 Landesvollstreckungsgesetze. Einige Bundesländer machen es sich ganz einfach und erklären durch einen Verweis ein 'alteingesessenes' Bundesgesetz für anwendbar, andere Landesgesetzgeber (so wie NRW, was nicht der Nabel der Welt ist, aber dort kenne ich mich nunmal aus) verzichten nicht auf ihre Gesetzgebungskompetenz und entwickeln eigene, teilweise in einigen Bereichen weitergehende Vorschriften. Würden die Bundesländer gar keine Regelung in Form eines sog. Verweisungs- oder Vollgesetzes treffen, könnten weder sie selbst noch andere die Geldforderungen dieser Bundesländer im Verwaltungswege (also rechtskräftiger Leistungsbescheid = Titel) vollstrecken. Als Landesgesetzgeber wäre man aber ziemlich bescheuert, wenn man im Rahmen der Grundrechtseingriffe nicht auf bestehende, durch Rechtsprechung bestätigte Gesetze verweisen würde. Wir machen ja nicht Management by Banane (das Produkt reift beim Kunden). Zwar würde eine wortgleiche eigene Regelung auch ihren Zweck erfüllen, doch müsste diese eigene Regelung erst einmal den Rechtsweg überstehen, was mit unnötigen Kosten verbunden ist. Deshalb verweist man als Gesetzgeber gerne. Dies geschieht bevorzugt auf Bundesrecht, weil es für jedermann leicht zugänglich ist. Es wäre auch nicht zumutbar, wenn sich die Behörden sämtliche Landesgesetze der 16 Bundesländer zulegen müssten. Um das unnötige Springen zwischen vielen Gesetzen zu vermeiden und wegen der besseren Handhabung verweist man im Regelfall auch nur auf ein anderes Gesetz ... das machen wir in NRW anders, weil wir auf 2 Gesetze verweisen (AO und ZPO). Das hat aber nichts mit schlechtem Handwerk zu tun sondern lediglich damit, dass unsere Praktiker die bereits ergangene Rechtsprechung nutzen können und auch die bereits verfassten Kommentare. Gerade bei neuen Vorschriften herrscht in der Praxis oft Unsicherheit über deren Anwendung und dieses Problem kann man als Gesetzgeber durch die Verweisungen etwas mildern. Also kurzum ... die Bundesgesetze haben einen anderen Regelungsinhalt und dass sich viele Landesgesetzgeber daran orientieren hat andere Gründe.
Im Übrigen hatte ich auch bereits vor, den Artikel komplett neu abzufassen, dabei gibt es aber gleich mehrere Probleme
  • es gibt zu viele Verwaltungszweige deren Organisation mir im Bereich der Vollstreckung nicht klar ist
  • es gibt 16 Landesgesetze von denen ich nur die wenigsten kenne und über das Internet kommt man nicht an alle ran
  • der Aufbau ist nicht so ganz einfach, aber du hast mich zumindest zum Teil schon auf eine Idee gebracht
Eine komplette Neufassung gehe ich persönlich nur an, wenn ich das was ich schreibe auch als Richtig vertreten kann. Für mich gibt es da zu viele Fragezeichen und deshalb ist die Neufassung noch nicht geschehen. Durch meine Tätigkeit kenne ich auch VZBs aus dem Bereich Zoll-, Justiz- (hier gilt übrigens die JbeitrO), Kommunal- und Finanzverwaltung und von der AOK, aber eben nur auf NRW, BW und SH beschränkt. Also fehlen noch 13 Bundesländer. Es gibt für mich somit zu viele schwarze Löcher. Ansprechpartner könnten natürlich Berufs- oder Interessenverbände sein. Allerdings gibt es im kommunalen Bereich den Bund der Vollziehungsbeamten nur in SH und in NRW, die VZBs der Justiz sind der DJG angegliedert mit einem eigenen Fachbreich VZB, die VZBs der Finanzverwaltung sind gar nicht organisiert (zumindest für NRW weiß ich das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit). Und Übrigens ist die VollstrVergVO im Rahmen der Förderalismusreform in die Zuständigkeit der Länder übergegangen ... also auch etwas, was künftig nicht mehr einheitlich geregelt ist. Außerdem müssten wir für einen vollständigen Artikel auch etwas zum übrigen deutschsprachigen Raum schreiben ... Österreich und die Schweiz sollten ja nicht vergessen werden und zumindest bei Österreich weiß ich, dass es im Rahmen der Exekution (so heißt das da, ich kann auch nix dafür) etwas vergleichbares zu unseren VZBs gibt. --Pe-sa 21:58, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Genau das steht da leider nicht, keine Ahnung warum nicht, vieleich, weil ich hier selbst nicht authorisiert bin. Als Bund sehe ich das natürlich bissl anders, bzw. meine Dozenten ^^. Wobei ich nochmal betonen will, daß hier nichts übereinanderstehen soll, nur nachvollziehbar hintereinander. NRW scheint da so besonders zu sein, daß ggf. sogar nen eigener Absatz gut wäre. Interessant wäre bei dem Punkt dann wirklich, was durch die Ländergesetze geregelt ist. Denn die Finanzbeamten für die Ländersteuern sind es ja nicht, wenn ich es richtig sehe, sondern eher GEZ, Hundesteuer und Abwassergebühren. Also ich will mich hier gern für meinen Part bzw. Berlin dann einbringen, wenn das mit der Mail nicht klappt, schreib mich mal bitte auf meiner Diskussion an, mailadresse muß nicht hier stehen.Oliver S.Y. 23:46, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten

So ... der Artikel ist neu gefasst ... und Oliver, falls du die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsauftrag vermisst (Fälligkeit der Leistung, Mahnung, Schonfrist) ... das gehört in einen eigenen Artikel über den Vollstreckungsuaftrag und nicht in diesen Artikel. Falls du für deinen Bereich Ergänzungen hast, füge sie bitte ein. Guten Rutsch und viele Grüße --Pe-sa 00:02, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Danke für die Arbeit, auch wenn manchen die Form abstoßen wird, halte ich sie aus den erwähnten Gründen und Unterschieden in der Tätigkeit für nötig. Die kleine Korektur sei mir verziehen ^^.Oliver S.Y. 00:13, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Danke dir für die Korrektur ... wir werden sehen wer alles meckert. Frage ... die VollstrVergV gilt nicht für den Zoll ... würde sie irgendwo für anwendbar erklärt oder gibt es was vergleichbares? Vielleicht kannst du da weiterhelfen. --Pe-sa 00:41, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Wie kommst drauf, daß die nicht gilt? VO beruht auf dem Bundesbesoldungsgesetz, somit auch für die Bundesbeamten des Zolls anzuwenden. Eindeutige Zuordnung als Finanzverwaltung findet sich ansonsten im § 6 (2) Nr. 5 AO - direkt neben den Finanzämtern.Oliver S.Y. 00:50, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Weil außer dem Zoll alle Verwaltungszweige aufgeführt sind ... ich ergänze das dann mal im Artikel. --Pe-sa 00:59, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Sicher wieder solch geniale Sparsamkeit von Minesterialbeamten mit Scheuklappen ^^. Warum was erwähnen, was eh alle wissen, die es betrifft.Oliver S.Y. 01:04, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten
PS - Übrigens steht Finanzamt auch nicht in der VO, viele setzen die nur mit der Finanzverwaltung gleich.Oliver S.Y. 01:06, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Ähm ... ich komme da jetzt nicht ganz mit ... die Finanzämter sind Teil der Finanzverwaltung ... die Finanzverwaltung gliedert sich wie folgt ... Finanzämter und Sonderfinanzämter - Oberfinzdirektionen - Finanzministerium ... weiterhin können noch andere Behörden zum Ressort des Finanzministeriums gehören wie etwa in NRW das Rechenzentrum und das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie das Landesamt für Personaleinsatzmanagement. Wenn also die VO von Finanzverwaltung spricht sind damit auch die VZBs bei den Finanzämtern einbezogen. Es steht ja auch nicht in der VO Amtsgericht sondern Justiz ... --Pe-sa 01:24, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Wirklich mal eine ganz andere Diskussion^^. Der Begriff "Finanzverwaltung" wird meines Wissens gesetzlich nur in einem Bundesgesetz der AO definiert. [2] "5.die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden" Bei Justiz kenne ich mich nicht aus, weiß darum auch nicht, ob tatsächlich nur Amtsgerichte Vollzieher haben, und nicht auch Sondergerichte wie Sozial-, Jugend- oder Verwaltungsgerichte solche beschäftigen. Die VBs der Finanzämter waren aber zumindest bis 2006 über die AO in der VO definiert worden. Ich kann nur wiedergeben, was mir erzählt wurde, ist ja wirklich nur ein Randthema beim Tätigkeitsbild.Oliver S.Y. 01:32, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

OK ... um das abzuschließen ... die VZBs sind nur bei den Amtsgerichten ... die ganzen Amtsgerichte und die Sondergerichtsbarkeiten vollstrecken über ihre zuständige Gerichtskasse, die beim Amtsgericht ist. --Pe-sa 01:54, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Eidesstattliche Versicherung - Abnahme durch kommunale Vollziehungs-/Vollstreckungsbeamte

[Quelltext bearbeiten]

Hallo!

Bezüglich der eidesstattlichen Versicherung weise ich darauf hin, dass diese in Niedersachsen bislang nur die Gerichtsvollzieher abnehmen dürfen und nicht die kommunalen Vollstreckungsbeamten. Eine Änderung ist zwar in Planung aber noch nicht Spruchreif und würde erst mit der seit Jahren geplanten Neufassung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingeführt werden. Ich habe daher "Niedersachsen" rausgenommen.

Viele Grüße Benutzer:Tobi Gerking

Übersetzungen

[Quelltext bearbeiten]

Wie kann man diesen Beruf in andere Sprachen von der Bedeutung übersetzen? Offenbar ist Englischsprachigen die Tätigkeit eines "Bailiff" unbekannt, und der "County court bailiff" selbst allgemein für Gerichtsvollzieher unüblich. Genauso wie Wörterbuchübersetzungen ala Terminator oder Executioner eher auf den Berich Kunst und Spiel reduziert. Daneben aber die Frage für Französich, Russisch, Türkisch, Bulgarisch und Serbokroatisch.85.178.78.154 22:39, 14. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Es gibt in vielen Sprachen kein entsprechendes Pendant. Wenn ich einem Engländer beschreibe was bei uns der Gerichtsvollzieher macht oder dass Konten gepfändet werden, schlagen die Engländer die Hände über dem Kopf zusammen. In Österreich heißt der Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamte übrigens Executor. 88.74.7.206 14:22, 3. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Vollziehungsbeamter ohne „Beamtentitel“

[Quelltext bearbeiten]

So einer stand heute vor meiner Haustür. Ich verstehe das nicht. Wie kann es sein dass diese Menschen illegal handeln dürfen? Oder verstehe ich da etwas falsch. —46.114.35.3 02:58, 14. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Gemäß Gesetzgebung dürfen auch Mitarbeiter von Körperschaften des öffentlichen Rechts die eigenen Forderungen vollstrecken, beispielsweise Krankenkassen. Die von Reichsbürgern und Ähnlichem verbreitete Behauptung, dass sowas wie ein "Beamtenausweis" existiere stimmt einfach nicht. Gerichtsvollzieher ist in Deutschland der etablierte Begriff für diesen Berufsstand. Die Titel bzw. Amtsbezeichnungen lauten Gerichtsvollzieher in der Besoldungsgruppe A8 und Obergerichtsvollzieher in der Besoldungsgruppe A9. Sicher wurde ein Titel oder Vollstreckungsauftrag vorgezeigt, welcher genau diese Bezeichnung beinhaltet. "Vollzieher" ist daneben das übliche Diminutiv.Oliver S.Y. (Diskussion) 07:34, 14. Feb. 2020 (CET)Beantworten