Diskussion:Vorläufiger Rechtsschutz

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Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Antrag auf Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache usw.
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anstelle der vielen bewertungsbausteine wäre es besser, zu den kritikpunkten eben mal einen satz zu formulieren. so sieht das sehr leseunfreundlich aus.---Poupou l'quourouce

  • Gemach... Für Manche ist es ein Bewertungsbaustein für manche bloß ein Marker, was man noch machen soll. Wenn das zu agressiv rüber kommen sollte, nehmen wir es doch raus. Hauptsache wir schreiben weiter =) --CJB 11:36, 2. Sep 2005 (CEST)
  • Ich habe den Eingangsabsatz etwas konkreter gefasst (Devolutiveffekt halte ich nicht für zutreffend) und den Bereich vorläufiger Rechtsschutz im öffentlichen Recht um einen Passus Verwaltungsrecht ergänzt --Francois Palmier 20:04, 3. Sep 2005 (CEST)
  • Ich habe den letzten Satz im Eingang verkürzt. Vorläufiger Rechtsschutz wird nicht von allen Gerichten gewährt (nur Gericht der Hauptsache)--Francois Palmier 19:13, 4. Sep 2005 (CEST)
  • Es fehlen noch Artikel zum arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren. Merkposten habe ich angehängt --Francois Palmier 19:21, 4. Sep 2005 (CEST)

Öffentliches Recht

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Cool, der Artikel wächst... Ich Fände es gut bei § 80 VwGO auf den Gesetzestext zu verzichten, erschlagen wir den Leser nicht mit Juristendeutsch, das Thema ist ohnehin sehr sehr technisch für Laien. Und ein §-Link ist ja ohnehin da. Vorschlag: Geben wir Beispiele und halten uns verdeckt an die 4 Gruppen.

Einverstanden?

cheers --CJB 23:00, 3. Sep 2005 (CEST)

Ohlala! Ich bin beeindruckt. Gutes Teamwork =) --CJB 15:55, 5. Sep 2005 (CEST)

Finde ich auch!!--Francois Palmier 18:46, 5. Sep 2005 (CEST)

Kleinigkeiten

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Ich schlage vor, "vorläufig" immer klein zu schreiben. Was soll man sich unter dem Abschnitt "außergerichtliches Verfahren" vorstellen? Was dazu schreiben oder löschen?--wau > 16:59, 7. Sep 2005 (CEST)


Ich stimme dem zu. "Vorläufig" wird in der rechtlichen Praxis immer klein geschrieben. Ach ich kann mir unter vorläufigem Rechtsschutz in außergerichtlichen Verfahren nichts vorstellen. Der Abschnitt sollte entfallen. Man könnte noch daran denken, etwas über den vorläufigen Rechtsschutz in europarechtlichen Verfahren zu schreiben (EuGH, EGMR) --Francois Palmier 20:30, 7. Sep 2005 (CEST)


Hi Guys, ich habe auf anderen Baustellen zu tun und daher nur im Vorbeischauen angemerkt:

  1. Vorläufiger Rechtsschutz wird als feststehender Terminus groß geschrieben, so wie Zweiter Senat - ich meine, dass Orthografie keine mehrheitszugängliche Frage ist =)
  2. außergerichtlich - klar gibt es den, ist auf meiner Todo-Liste
  3. V.R. beim Gewrerblichen Rechtsschutz fehlt uns noch - hat jemand die Spcials inpetto, ich müsste sonst ein bisschen kramen (dauert...)

Gruß Calvin --CJB 21:53, 7. Sep 2005 (CEST)


Der Begriff "vorläufiger Rechtsschutz" ist kein feststehender Terminus, der immer groß geschrieben wird. Er wird vielmehr in der deutschen Rechtspraxis, soviel ich sehe, -von vereinzelten Ausnahmen in Buchtiteln abgesehen – immer klein geschreiben, siehe z.B. Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdn. 3 und § 123 Rdn. 1; Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdn. 1 und § 123 Rdn. 1; Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rdn. 1 vor § 916; Geiger, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, 4. Aufl., Rdn. 1 zu Art. 243 EGV). Ein feststehender Terminus wäre, noch mehr als "vorläufiger Rechtsschutz", auch der Begriff "einstweilige Verfügung", der aber ebenfalls klein geschrieben wird, auch in der ZPO selbst (§ 936 und Überschrift vor § 916). Grüsse --wau > 14:54, 8. Sep 2005 (CEST)
Smile, bestehen etwa Zweifel, dass diese Quellen & Autoren als letzte die "neue" Orthografie adaptieren werden? Üerschrift "Zivilprozeßordnung" =) Natürlich muss auch Einstweilige Verfügung u.ä. groß geschrieben werden... --CJB 17:27, 9. Sep 2005 (CEST)
Bevor Du anderer belächelst, solltest Du lieber Deine Auffassung belegen. Eine eindeutige Regelung gibt es hierzu in den Regeln der neuen deutschen Rechtschreibung nämlich nicht. Auch Praxis in der Rechtssprache ist bei zusammengesetzten Ausdrücken, die eine begriffliche Einheit bilden, nicht einheitlich. Deshalb habe ich nach der Handhabung in Kommentaren (neueste Auflagen aus jüngster Zeit) nachgesehen. Die ZPO ist natürlich keine verlässliche Quelle in Sachen neue Rechtschreibung, in neuen Gesetzen schreibt der Gesetzgeber "Zivilprozessordnung" und "einstweilige Verfügung" (§ 53 GKG vom 5.5.2004). Ich denke, dass Großschreibung vertretbar wäre bei einem feststehenden Rechtsbegriff mit konkretem fest umrissenenem Inhalt. Das ist bei "einstweiliger Verfügung" eher der Fall, bei "vorläufigem Rechtsschutz", einem allgemeinem Begriff für Verfahrensregelungen in einer Reihe von Rechtsgebieten, hingegen nicht.--wau > 19:47, 9. Sep 2005 (CEST)

Die Diskussion erfolgt zu Recht unter den Artikel "Kleinigkeiten". Man sollte nicht weiter überflüssige Energien daran verschwenden, es gibt sicher Wichtigeres. Ich plädiere dafür, es bei der Großschreibung von "Vorläufigen" zu belassen (vorläufig!). Für die Leser ist die Sache auch eher nebensächlich.--Francois Palmier 17:27, 10. Sep 2005 (CEST)

Zum Thema vorläufig/Vorläufig: Ich optiere wegen der bereits genannten Argumente für Kleinschreibung. Davon abgesehen ist die sogenannte neue Rechtschreibung erst ab August 2007 und nur für Behörden und Schulen verbindlich - nicht aber für alle anderen Rechtssubjekte. Benutzer: IP 194.127.224.205; 11:25h, 16. Okt. 2006

Hallo, habe gerade das missverständlich angegebene Ordnungsmittel "2 Jahre Haft" konkretisiert. Der beantragbare Rahmen liegt bei 6 Monaten, nur die Gesamthaftzeit bei ?mehreren verhängten Ordnungsmitteln darf 2 Jahre nicht übersteigen. Formulierungsbeispiel ist auch eingefügt.

Hallo, würde gerne fr.wiki "Référé" verlinken, bekomme aber immer wieder obskure Fehlermeldungen. Was nun? Danke! Beste Grüße --papachiuk

Bauhandwerker-Sicherungshypothek

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gehört dazu? --78.49.144.184 22:28, 19. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Hinweis eines IP-Benutzers

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Ein IP-Benutzer hat folgenden Beitrag in den Artikel gesetzt:

DIE §§ 606-687 ZPO SIND WEGGEFALLEN. SEIT 01.09.2009 GIBT ES EINE GESETZESÄNDERUNG. (SIEHE FamFG)!!!!!!!!!!!!!!!!

Keine Ahnung, ob das von Belang ist, da ich mich mit dem Thema nicht auskenne. Dachte aber, dass es in dieser Form nicht im Artikel stehenbleiben sollte, womöglich jedoch auch relevant ist. --Scooter Sprich! 00:37, 14. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Der Nichtangemeldete Benutzer hat Recht. Die Vorschriften sind aus der ZPO raus. Deswegen habe ich die Paragraphen an dieser Stelle gelöscht. Allerdings finden sich jetzt vergleichbare Regelungen im FamFG. Das müsste man noch ergänzen. Mir fehlt nur gerade die Zeit, die entsprechenden Paragrafen zu suchen. --Alkibiades 16:44, 14. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Arbeitsrecht

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Hallo, meines Erachtens passt der Beschleunigungsgrundsatz nicht so ganz zum Thema "vorläufiger Rechtsschutz". Klar, der Grundsatz sagt aus, dass die Verfahren schneller (d.h. schneller als in manch langwierigen Zivilprozessen) bearbeitet werden sollen. In den Klageverfahren aber werden endgültige Entscheidungen getroffen, keine vorläufigen wie im einstweiligen Verfahfen. Sollte man nicht den Beschleunigungsgrundsatz mit einem extra Link versehen und in einem eigenen kleinen Artikel (vielleicht BKS) bearbeiten? Gruß Conny -- Corexner (Diskussion) 06:58, 3. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Rechtsmittel

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Gegen Entscheidungen über Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind Rechtsmittel gegeben (z. B. gegen Entscheidung des VwG Beschwerde zum OVwG). Kann mal jemand etwas über die Details, z. B. Fristen und Fristberechnung, schreiben? (Mal zur Veranschaulichung: VwG lehnt Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegen VzA im Eilverfahren ab. Entscheidung wird dem AS vorab per Fax gegen Empfangsbekenntnis mitgeteilt, förmliche Zustellung der Ausfertigung erfolgt eine Woche später. Ab wann läuft die zweiwöchige Beschwerdefrist? - Inzwischen haben die Bagger angefangen, zu graben. Welchen Sinn haben dann Beschwerde und Hauptverfahren? Geht zum Beispiel: "Jetzt ist es zwar passiert [Naturschutzgebiet kaputt], aber die Entscheidung war Unsinn, ich will das festgestellt haben, um die Anwalts- und Verfahrenskosten nicht zahlen zu müssen"? Oder kann die Entscheidung im Hauptsacheverfahren diejenige im Eilverfahren sozusagen vernichten? Ist es richtig, daß nach Eilverfahren gegen VzA für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zunächst einmal Widerspruch gegen den Bescheid der Verwaltung eingelegt werden muß? Also quasi die ganzen Regeln zum Umgang mit Justiz und Verwaltung.) Und entsprechend natürlich für die anderen Rechtsgebiete auch. Kostenübersichten wären auch nicht schlecht. --77.10.212.190 23:09, 11. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

vorläufiger rechtsschutz gegen die ausführenden organe des bundes bei bewilligten finanzhilfen, die dennoch nicht gezahlt werden?

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könnte bitte im artikel der fall geklärt werden, ob und wo der bürger eine aktive maßnahme seitens einer staatlichen stelle erwirken kann (vs. aussetzung oder aufschub, also passive stornierung eines verwaltungsakts), auf die er gemäß einem bewilligungsbescheid anspruch hat?

konkreter: wo wäre ein solcher antrag bei nicht erfolgender zahlung, z.b. von überbrückungshilfe, zu stellen? ein anderer fall wäre etwa die rückzahlung von mehrwert- oder lohnsteuer durch das finanzamt (hier wäre wenigstens die zuständigkeit klar).

zunächst denkt man (im fall überbrückungshilfe) an ein finanzgericht. finanzgerichte sind aber lt. wikipedia nur für "Abgabenangelegenheiten" zuständig (s. https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzgerichtsbarkeit). im hier angesprochenen fall geht es aber nicht um eine "abgabe" des bürgers an den staat (wie üblicherweise eine steuer), sondern eine leistung des staats an den bürger. da es sich bei der überbrückungshilfe wohl nicht um sozialrecht nach SGB handelt, dürfte wohl ein verwaltungsgericht zuständig sein (Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] § 123).

der artikel erweckt den eindruck, der bürger könne nur eine zahlung an den staat (oder eine andere staatliche anordnung) verhindern oder aussetzen, nicht aber eine zahlung erwirken. ist das richtig? bitte klären! nach (VwGO) § 123 scheint mir als laien das aber durchaus 'drin zu sein'.

ich könnte mir vorstellen, dass es manch einem wiki-leser wie mir geht: nachdem die (in meinem fall) für corona-überbrückungshilfe zuständige IBB (investitionsbank berlin) aufgrund eines antrags nach allen erdenklichen, trickreichen, hinauszögernden verfahrenshürden (z.b. wiederholte anforderung derselben dokumente, z.b. zur bankverbindung), inkl. ablehnung, sich doch genötigt sah, den antrag ausdrücklich und schriftlich zu bewilligen (zahlung angekündigt), will sie nun – ein-ein-viertel-jahre nach antragstellung(!!!) - nicht zuwege bringen, das bewilligte geld auf das richtige konto zu überweisen. man schreibt, das geld sei in voller höhe auf das konto xyz überwiesen worden, während das richtige konto abc lautet, wie der IBB mit dokumenten nachgewiesen wurde und wie von der IBB bei früheren corona-hilfe-leistungen bereits richtig genutzt. falls das geld nicht eintreffe, solle man sich an die IBB wenden, die sich jedoch auf entsprechende mitteilungen, trotz schließlicher fristsetzung, schlicht nicht meldet – und nicht zahlt... das vorgehen scheint 'methode' zu haben, mit dem ziel, dem antragsteller leistungen so lange vorzuenthalten, bis 'mit fug und recht' gesagt werden kann, dass der anspruchsgrund entfallen sei (also die coronahilfe nicht mehr nötig; habe denselben perfiden trick bei hartz-IV erlebt...).

ich erwähne meinen fall nicht, um rechtsberatung im einzelfall zu bekommen, sondern weil ich davon ausgehe, dass ich kein einzelfall bin (habe auch von anderen gleiches gehört), und daher der wiki-artikel rat- und hilfe-suchenden in der selben situation weiterführende, konkretere auskünfte geben sollte.

danke im voraus! --HilmarHansWerner (Diskussion) 13:50, 9. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Antrag auf Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache usw.

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Es fehlt ein Eingehen auf § 926 ZPO (auch über § 123 VwGO) und was eine Unanfechtbarkeit/Letztinstanzlichkeit einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz im Verhältnis zu einem noch nicht begonnenen Verfahren in der Hauptsache zu bedeuten hat. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:18, 8. Jun. 2024 (CEST)Beantworten