Diskussion:Württembergisches Landrecht

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Wuselig in Abschnitt Adel in den Landständen
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Ausgangslage

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„Bis dahin hatte fast jedes Amt im Herzogtum Württemberg ein eigenes Privatrecht.“
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob Du hier wirklich nur Privatrecht im heutigen Sinne meinst. In der damaligen Zeit bestand allgemein die Tendenz das Recht, welches bisher an die Herrschaft gebunden war und dadurch stark örtliches Gewohnheitsrecht darstellte, durch ein gemeinsames übergeordnetes Recht zu ersetzen. Dies galt auch für das Öffentliche Recht (wer durfte welche Steuern und Abgaben beziehen), als auch das Strafrecht (wer hatte das Recht über Leben und Tod zu entscheiden). Recht und Rechte zu haben war ein Herrschaftsinstrument. Die Grafschaft Württemberg, 1495 zum Herzogtum erhoben war keine homogene Einheit, sondern ein Flickwerk solch angeheirateter, bzw. zumeist angekaufter Herrschaften. Jede mit ihren angestammten Gewohnheitsrechten. Der Landesherr war bestrebt seine Herrschaft durch ein einheitliches Recht nach innen und nach außen (zum Beispiel gegen das zur selben Zeit gegründete Reichskammergericht) durchzusetzen. Die Landstände hingegen waren bestrebt ihr regionales Gewohnheitsrecht zu sichern. --Wuselig 22:18, 2. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Du hast recht: Es ging selbstverständlich um mehr als das Privatrecht. Da im Württ.LR aber letztendlich nur das Privatrecht kodifiziert wurde (das Strafrecht kam ja nicht zustande und "Öffentliches Recht" blieb zunächst bis ins 18. Jahrhundert weitgehend Gewohnheitsrecht und wurde, wo es verschriftlicht wurde, jedenfalls in der Regel nicht kodifiziert), musst Du die Aussage zu dem Privatrecht in diesem Sinne dieses Ergebnisses lesen. Wenn Du das für missverständlich hälst, korrigiere es. Dafür ist Wikipedia ja da: Jeder soll Artikel verbessern. -- Reinhard Dietrich 21:46, 7. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Politische Situation

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Die Landstände hingegen waren bestrebt ihr regionales Gewohnheitsrecht zu sichern. --Wuselig 22:18, 2. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Die Situation war differenzierter. Was Du ausführst, die Landstände als Bremser, war tatsächlich der Auslöser für den Prozess der zum Württ.LR führte: Sie wollten sich gegen das "neue", römische, ihnen fremd erscheinende Recht sichern. (Dass sie das mit dem Instrument der Kodifikation, einer Idee des römischen Rechts versuchten, ist ebenso widersprüchlich wie bezeichnend. Sie brauchten dazu ausgebildete, am römischen Recht ausgebildete, Juristen, die letztendlich genau das Gegenteil von dem machten, was die Stände ursprünglich erwarteten: Sie importierten römisches Recht, inhaltlich und von der Methode.) Da es aber Jahrzehnte dauerte, bis das Württ.LR zustande kam, wandelte sich in dieser Zeit auch die Auffassung der Stände und sie erkannten die Chancen, die ein großräumiger Rechtskreis bot. Ich vermute jetzt mal: Das frühe Bürgertum mit seinen auf Handel und dessen Rechtssicherheit gerichteten Interessen setzte sich durch. Das habe ich so - wenn auch summarisch - im Text beschrieben. -- Reinhard Dietrich 21:46, 7. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Nach dem freiwilligen Ausscheiden des reichsunmittelbaren niederen Adels und der "Verstaatlichung" des Klerus durch die Reformation war es in der Tat nur noch die frühbürgerliche Ehrbarkeit die Vorteile in einem vereinheitlichten Rechtssystem sah. Dass es dennoch immer noch um Machterhalt ging wird im Artikel bereits erwähnt. Die Vertreter des römischen Rechtes, die Universität Tübingen, wehrt sich gegen die Kodifikation. Wehrt sie sich gegen die Kodifikation im Allgemeinen, oder wehrt sie sich nur gegen die Anwendung auch auf ihre universitären juristischen Sonderrechte? Diese Sonderrechte hat sie in der Tat, über die Dauer des gesamten Herzogtums, mit Zähnen und Klauen verteidigt. In der Universitätsgeschichte von Walter Jens, Eine Deutsche Universität, Kindler, 1977, ISBN 3-463-00709-6, wird aber auch noch eine Württembergische Criminalprozeßordnung vom 4. April 1732 erwähnt, sowie eine für das Herzogtum gültige Malefizordnung. (über deren Anwendung die Universität offensichtlich selbst entscheiden konnte). Der Satz zum Fünften Teil könnte also noch angepaßt werden, oder?--17:48, 8. Jul. 2008 (CEST)

Adel in den Landständen

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Ich suche noch immer nach einer Erklärung dafür, weshalb der niedere Adel in Württemberg in den Landständen nicht vertreten war. Das Württembergische Landrecht könnte die Erklärung sein. Die Landstände, inklusive des niederen Adels kämpften für die Beibehaltung ihrer alten Rechte. Mit der Kodifizierung scherte der Teil des Adels aus, der sich gegenüber dem Herzog von Württemberg reichsfreie Rechte behaupten konnte. In den Landständen waren von da nur noch die bürgerliche Ehrbarkeit und die Prälaten der protestantischen Landeskirche vertreten. Letzteres ist aber noch meine private Theoriefindung. Auf Literatur zu diesem Thema bin ich noch nicht gestossen. --Wuselig 22:18, 2. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Ich glaube nicht, dass das Württ.LR den Adel aus den Ständen herausgedrängt hat. Von den Details verstehe ich zu wenig. Aber in der Regel sind solche Gesetzeswerke keine Schöpfungen, die in größerem Umfang neues Verfassungsrecht schaffen und damit geeignet wären, den Adel aus den Ständen zu drängen. Meiner Kenntnis nach war es eher so, dass der niedere Adel, insbesondere die Ritterschaft, in Südwestdeutschland in dem Territorialisierungsprozess sehr selbständig blieb und eigene kleine Mini-Territorien bildete, so dass er "staatsrechtlich" gar nicht zum Herzogtum Württemberg gehörte. Aber - wie gesagt - da bin ich kein Spezialist. -- Reinhard Dietrich 21:46, 7. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Ich spreche auch nicht von Herausdrängen. Den Prozess der Territorialisierung sehe ich wie Du, aber in der Zeit des Übergangs von der Grafschaft zum Herzogtum hat der niedere Adel in der Verwaltung der Grafschaft Württemberg noch aktiv Teil gehabt und auch an den Landtagen teilgenommen. Später nicht mehr. Er blieb zumeist katholisch und lehnte sich stärker an Habsburg an. Diese anfängliche, freiwillige Teilhabe und auch der eigene Entschluss zur Unabhängigkeit allein auf die Einführung des Landrechts zurückzuführen ist sicherlich zu einfach und verwechselt möglicherweise auch Ursache und Wirkung. Aber ich suche immer noch nach einer Erklärung, weshalb der niedere Adel zum Beispiel in Bayern landsässig wurde und warum es in Württemberg keinen landsässigen Adel gab, also auch der zunächst lehenspflichtige Adel später faktisch keine Rolle mehr spielte.--Wuselig 18:20, 8. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Da Du den Artikel neu angelegt hast und ich in die von Dir angegebene Literatur noch nicht reinschauen konnte überlasse ich es Dir die Ansätze des ersten Absatzes oben selbst in den Artikel einzubinden.--Wuselig 22:18, 2. Jul. 2008 (CEST)Beantworten