Diskussion:Würze (Lebensmittel)

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Maikel in Abschnitt Quellenbapperl
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Aroma = Glutamat?

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Sehe ich das richtig, dass sich daraus die Schlussfolgerung ergibt, dass hinter "Aroma" in der Zutatenliste also auch Natriumglutamat oder andere Geschmacksverstärker stecken können?

So dürfte das sein. Es gibt so einige „Decknamen“. Wenn irgendwo „Fruchtzubereitung“ drin ist, muss z. B. auch nicht deklariert werden, woraus die besteht. Ebenso bei „Würze“ oder „Aroma“. Wobei ich anmerken möchte, dass Natriumglutamat nicht grundsätzlich Teufelszeug ist, es ist von Natur aus in einer Menge von Lebensmitteln wie Tomaten, Thunfisch oder Hartkäse enthalten. Eine Art Täuschungsmanöver liegt natürlich immer vor, wenn man Aromen, Geschmacksverstärker oder Süßstoffe zusätzlich zu den eigentlichen Zutaten hinzugibt. Rainer ... 15:25, 23. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Hallo Rainer,

der Artikel gefällt mir bis auf den letzten Absatz gut. Dort allerdings würde ich mir einige Präzisierungen wünschen:

1. Würze kann je nach Art und Weise der Herstellung als (Reaktions-)Aroma eingeordnet werden. Allerdings ist es in Deutschland gänzlich unüblich, Würze als Aroma zu bezeichnen. Daher finden sich in den Zutatenlisten in der Regel die Verkehrsbezeichnungen "Speisewürze", "Würze" oder auch z.B. "pflanzliches Eiweißhydrolysat".

2. Durch Säurehydrolyse hergestellte Speisewürze bedarf nach deutschem und europäischem Lebensmittelrecht keines Zutatenverzeichnisses, da es sich um ein sog. Monoprodukt (aus einer Zutat / einem Rohstoff hergestellt) handelt. Nur dann, wenn andere Zutaten wie z.B. Wasser, Salz oder Geschmacksverstärker hinzugegeben werden, ist eine (weitere, aufgeschlüsselte) Zutatenkennzeichnung erforderlich. Der Hinweis "mit Weizen / Soja" erfolgt im Zuge der Allergenkennzeichnung als Hinweis für betroffene Verbrauchergruppen (Weizen und Soja sind - anders als Mais - in Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung als Zutaten aufgeführt, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können).

3. Die Antwort auf die Leserfrage ist daher in dieser Form nicht zutreffend: Auf die Verwendung von Geschmacksverstärkern wie z.B. Mononatriumglutamat in Aromen ist stets hinzuweisen. Geschmacksverstärker sind (zugelassene) Zusatzstoffe und müssen deklariert werden, wenn sie im Enderzeugnis noch eine technologische Wirkung haben. Bei einem Geschmacksverstärker in einem Aroma wird dieser technologische Zweck noch erfüllt, so dass sich hinter der Deklaration "Aroma" keine Geschmacksverstärker verstecken können. Bei einem Fertiggericht, zu dessen Herstellung ein Aroma mit Geschmacksverstärker verwendet wurde, wird in der Zutatenliste entweder unmittelbar beim Aroma auf den Geschmacksverstärker hingewiesen werden [= ..., Aroma (mit Geschmacksverstärker Mononatriumglutamat)...] ODER der Geschmacksverstärker wird separat an der entsprechenden Stelle des Zuatenverzeichnisses (nach Maßgabe seines Gewichtsanteils) aufgeführt. In jedem Fall taucht er im Zutatenverzeichnis auf. (Hierzu Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 104, § 6, Rn. 50 ff.)

Wäre schön, wenn Du den letzten Absatz anpassen würdest.

Viele Grüße! Bei Rückfragen bitte Mail an judgejester at gmx punkt de

Danke für den Hinweis. Du kannst die Änderungen selbst vornehmen, nur sollte die Sache dann knapper formuliert sein – wir wollen hier ja nicht das deutsche Lebensmittelrecht in seiner ganzen Schönheit reproduzieren ;-) Gruß, Rainer Z ... 13:29, 23. Aug 2006 (CEST)

Das wäre auch nicht zu schaffen... ;)

Och. Wieso nicht ;-) Ich habe deine Ergänzung noch etwas gekürzt, hoffentlich ist das in Ordnung so. Gruß, Rainer Z ... 15:13, 23. Aug 2006 (CEST)

Quellenbapperl

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Hallo Zaphiro, zu welchen Aussagen vermisst du Quellen? Davon hattest du bisher nichts geschrieben. Unabhängig halte ich die Doppelung der Definition nach Lebensmittelbuch weiterhin für überflüssig. Rainer Z ... 14:11, 16. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Quellenwapperl unbegründet, daher entfernt. Maikel 14:33, 17. Aug. 2009 (CEST)Beantworten