Diskussion:Waffengesetz 1996

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Gerold Broser in Abschnitt Abschnitt Waffengesetz_1996#Der_Waffenbegriff
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Hi, bitte die Weblinks sparsam einsetzen. Link auf das RIS imho unnötig, solange man nicht direkt zum Gesetz kommt. Die Weblinks auf iwoe.at/.org bitte auf 1 beschränken. --Wirthi ÆÐÞ 19:47, 23. Aug 2006 (CEST)

@Wirthi ÆÐÞ: Danke für den Hinweis. Hab schon geändert. MfG - Spectrums 08:45, 24. Aug 2006 (CEST)

für iwö entfernt. hat auch primär nicht mit dem Thema zu tun. zudem werben diese für Mitgliedschaft.

Komplette Überarbeitung

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Nicht böse sein, aber meiner Meinung bedarf dieser Artikel einer kompletten Überarbeitung, da im Waffengesetz auch Bestimmungen enthalten sind wie: Was bedeutet Führen einer Waffe? was ist laut Definition eine Faustfeuerwaffe? usw. außerdem sollte auf §8 explizit eingegangen werden (Verlässlichkeit); Außerdem vielleicht einige sonstige wichtigen Dinge: wie vorläufiges Waffenverbot durch Polizei oder z.B. wenn dir der Führerschein unter bestimmten Bedingungen genommen wird wird dir auch der Waffenpass entzogen bzw. Waffenbestitzkarte usw.

mfg Simon

Habe die Seite überarbeitet. Im Moment sind nur oberflächliche Informationen (eher für Schützen) vorhanden. Es fehlen noch Informationen zum Weitergeben/Verkaufen von Waffen als Privatperson und andere Passagen aus dem Gesetz. Die Copy&Paste Gesetzespassagen die vorher drin waren, habe ich vorübergehend entfernt. Immerhin kann das sowieso jeder selbst nachlesen, hier sollte nur eine Zusammenfassung bzw. Vereinfachung stehen. Auch ist die Frage ob mehr Infos über Waffenbesitzkarte/Waffenpass rein sollen, diese sind in den entsprechenden Wikiseiten ganz gut erklärt. Werde vielleicht noch einige Infos über das Führen von Waffen einfügen und andere Begriffe die im WaffG erklärt sind. Notew 20:00, 25. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Sprays

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Was ist mit Pfeffer- und CS-Sprays, Elektroschockern, etc.? Maikel 13:17, 7. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Kurze Antwort: sind im Waffengesetz nicht angeführt. --Wirthi ÆÐÞ 13:31, 7. Aug. 2009 (CEST)Beantworten
Achtung bei Tasern: Diese sind mit Aufsatz Kategorie D Schusswaffen und dürfen daher nur mit entsprechenden Dokumenten geführt werden. Ohne Aufsatz sind sie den anderen Elektroschockern gleichgestellt. -- Notew 16:25, 1. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Klingenwaffen und Schlagwaffen

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Wie sieht es eigentlich mit verschiedenen Klingen- und Schlagwaffen aus, wie sie in den verschiedensten Kampfkünsten zu finden sind? -- Cigarman 19:42, 19. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Es gibt nur den Absatz der verbotenen Gegenstände im Waffengesetz. So sind beispielsweise Stahlruten (Totschläger) verboten. Jedoch gibt es derzeit keine Einschränkungen bei anderen Waffen (die vom WaffG nicht berührt werden). Theoretisch ist das Führen von Schwertern in der Öffentlichkeit nicht verboten, jedoch erweist es sich als problematisch in der Praxis. -- Notew 16:21, 1. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Änderungen am österr. Waffengesetz

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Das österr. Waffengesetz hat sich 2010 bzgl. Kategorie D Waffen geändert! (nicht signierter Beitrag von 217.95.25.208 (Diskussion | Beiträge) 22:18, 22. Mär. 2010 (CET)) Beantworten

Bockdoppelflinte

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... Das gibts garnicht... Sinnigerweise wird dieser Begriff tatsächlich immer wieder benutzt. Aber eine "Bockflinte" hat zwei übereinanderliegende Läufe. Das Wort Bockdoppelflinte ist ugs und doppeltgemoppelt.

Aber grade ine Frage dazu (bin im Österreichischen Waffg. nicht so fit und wollt hier was drüber lesen, wurd aber jetzt aus der Tabelle nicht ganz schlau: Ist es richtig das Waffen mit Glatten Läufen in Österreich nicht meldepflichtig sind und somit von jeder Person ab 18 erworben werden dürfen?--Der.Mixer (nicht signierter Beitrag von 79.220.18.83 (Diskussion) 08:57, 3. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

Waren sie, müssen jetzt auch gemeldet werden, wie Kat. C. --Willmaster 14:05, 17. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

CO2 / Luftdruck / Pressluftwaffen

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§ 45, Abs. 3 definiert zwar Ausnahmebestimmungen für diese Waffen (keine Meldepflicht, etc.), ich sehe jedoch keinen Grund warum diese nicht in die Kategorien C bzw. D einzuordnen wären.

Demnach wäre § 35 anwendbar, welcher das Führen mit nur wenigen Ausnahmen (Waffenpass, Jagdkarte, ungeladener Transport von und zu Schießstätten) verbietet.

Zur Untermauerung meiner Ansicht zitiere ich aus folgendem UVS Urteil: http://www.jusline.at/index.php?cpid=77cc2619465c939cd4189c33216b2d0c&feed=503563

"Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer [...] eine CO2-Waffe, die nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen geladen war, im Kofferraum seines KFZ transportiert hatte. [...] Da er über keinen Waffenpass gemäß § 35 WaffenG verfügte, lag sohin im Ergebnis ein unzulässiges Führen iSd § 51 Abs.1 Z1 WaffenG vor" (nicht signierter Beitrag von 193.186.86.55 (Diskussion) 14:08, 10. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

Ausnahmen vom Führen

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Stimmt es wirklich wie unter Punkt 6.2 angegeben dass "Der Transport von Waffen ist ebenfalls ohne Waffenpass und Jagdkarte zulässig, sofern er lediglich dem Zweck dient, die Schusswaffe von einem Ort zum anderen zu bringen."

Ist der Transport nicht eine Innehabung (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.990052.html) die laut § 6 als Besitz gilt? Und der Besitz bedingt ja laut den entsprechenden Paragraphen eine behördliche Bewilligung (§ 20 usw.)?

--Seppmaster (Diskussion) 12:08, 13. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Der Transport ist selbstverständlich eine Innehabung der Waffe bzw. ein Besitz nach WaffG. Mit dem von dir oben zitierten Absatz soll jedoch nicht ausgesagt werden, dass jede Person ohne Genehmigung eine Waffe transportieren darf. Gemeint ist, dass eine Person mit Waffenbesitzkarte, aber ohne Waffenpass oder Jagdkarte, eine Kategorie B Waffe transportieren darf und dies nicht ein "Führen der Waffe" ist. Genauso dürfen Kategorie C und D Waffen von allen Personen transporiert werden, die die Waffe besitzen dürfen. Der Transport ist gegenüber dem Führen wesentlich stärker eingeschränkt und dient nur dazu, die Waffe zu einem anderen Ort zu verbringen. Ich werde aber versuchen, diesen Teil im Artikel umzuformulieren, damit das klarer hinüberkommt. Danke für den Hinweis. -- Notew (Diskussion) 18:35, 28. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

EU-Ausländer

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Wie verhält es sich in Österreich bei Waffen der Kategorie C eigentlich für EU-Äusälnder bzw. speziell "Schengen-Äusländer"? Wenn ich z.B. wegen einer Arbeit sehr regelmäßig in Wien bin, dort auch eine Wohnung anmiete oder erwerbe, aber nicht meinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlager. Bin ich dann trotzdem berechtigt, Waffen dieser Kategorie zu erwerben um Schießsport vor Ort zu betreiben oder zu sammeln? Oder ist es davon abhängig, ob ich am Hauptwohnsitz über die jeweilige Genehmigung verfüge? Zumal es auch bei vorhandener Genehmigung eventuell "unnützen" Transport von Waffen vermeidet. Danke schonmal für die Antwort. (nicht signierter Beitrag von 89.247.128.253 (Diskussion) 04:26, 7. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

Ich versuche die Frage zu beantworten, kann aber nicht für die Korrektheit garantieren. Empfehle daher jedenfalls bei der zuständigen Behörde (in Wien sollte das das Polizeikommissariat sein) nachzufragen. Grundsätzlich richtet sich das Waffengesetz an EWR-Bürger, d.h. der Besitz von Waffen ist allen Bürgern der europäischen Union gleichermaßen gestattet, sofern sie in Österreich einen Wohnsitz gemeldet haben. Dies gilt auch für die Schweiz und Liechtenstein. (§9 Abs 2 WaffG) Sofern dieser Wohnsitz allerdings nicht der Hauptwohnsitz ("Lebensmittelpunkt") ist, muss bei Waffen der Kategorie C vom Erwerber gegenüber dem Verkäufer/Überlasser schriftlich begründet werden, dass er/sie die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen wird. Bei der Registierung wird der Wohnsitzstaat von der Behörde informiert. (§33 Abs 2 WaffG) Es gilt daher eventuell auch Gesetze des entsprechenden Heimatstaates zu beachten. Die Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition ist nur mit einem Erlaubnisschein zulässig. (§37 WaffG) -- Notew (Diskussion) 11:07, 7. Sep. 2013 (CEST)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 06:59, 25. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Taser nicht Kategorie D sondern C

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Aus einer Anfragebeantwortung des österreichischen Parlaments von 2008 (siehe Link) geht hervor, dass ein Taser X26 NICHT Kategorie D, sondern C ist. Aktuellere Daten lassen sich nicht finden, ich habe im gesamten Gesetz das Wort Taser oder (Distanz-) Elektroimpulswaffe nirgends finden können, somit lässt sich auch nicht die Behauptung mit Kategorie D nachvollziehen. --Marinagent (Diskussion) 10:28, 28. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Habs jetzt im Artikel vermerkt. Wer eine andere nachvollziehbare Quelle hat, kann ja korregieren (sollte es doch Kategorie D sein). --Marinagent (Diskussion) 11:25, 1. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Abschnitt Waffengesetz_1996#Der_Waffenbegriff

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Was bedeuten bzw. wofür gelten die "Sätze" unmittelbar vor der Tabelle:

keine Waffen. (T1) Beisatz: Ebenso keine Kampfmittel im Sinne des § 280 StGB. (T2) Veröff: SSt 55/27“? --Geri, ✉  22:21, 20. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Das ist offensichtlich eine unglücklich erfolgte Kopie (eines Teiles) des RIS-Justiz-Rechtssatzes RS0081875. --Azby (Diskussion) 23:13, 20. Nov. 2019 (CET)Beantworten
Danke für die prompte Info. Habe die Artefakte entfernt und eine <ref> auf den RS erstellt. --Geri, ✉  00:49, 21. Nov. 2019 (CET)Beantworten