Diskussion:Wahrheit oder Pflicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Unterzeichner hat Fragen zu diesem Artikel. Das sogenannte PArtyspiel wurde im Jahr 1978 an der Schule des Uz (wahrscheinlich handelte es sich um eine Besonderheit dieser Schule)unter damals 12 Jährigen wie folgt gespielt: Die gesamte Klasse musste sich daran beteiligen, gespielt wurde in der großen Pause. Aufgrund eines Artikels in der Schulzeitung sowie von Schülern aus Parallelklassen ist bekannt, dass etwa um die Zeit (Anfang bis Mitte 1978) alle Schulklassen dieser Schule klassenweise das Spiel spielten. Ein Junge war der "Zeremonienmeister". Der stellte einem anderen Jungen die Frage. Das Ziel war, dass der Auserwählte Pflicht sagt. Die Andere Möglichkeit wurde sozial geächtet, der Befragte wurde gemobbt, wenn er sich über längere Zeit der "Pflicht" verweigerte. Anschließend wurde ein Mädchen ausgesucht und die Aufgabe verkündet. Meist handelte es sich dabei um einen möglichst lange anhaltenden Zungenkuss. Auffallend: Die Mädchen wurden nie gefragt, sie hatten mitzumachen. Aufsichtsführende Lehrer, die eigentlich überall waren, mussten Kenntnis davon gehabt haben. In einer kleineren Gruppe wurde dies ein Jahr später auf der Heimfahrt von einer Klassenfahrt im Bus wie folgt gespielt. Drei Jungs (nun 13 JAhre alt) "teilten" sich ein Mädchen. Einer der Jungs erteilte die Aufgabe einem anderen Jungen. Die Jungs wechselten sich ab. Die Aufgabe hieß nun simulierter Geschlechtsverkehr. D.H. auf dem Mädchen, welches bei angelassener Hose die Beine breit machen musste, wurde wärend der gesamten Fahrt herumgejuckelt. Der Begleitende Lehrer der ganz vorne saß, konnte die Gruppe, welche weit hinten saß nicht sehen und weiß bis heute nichts davon.
Hierzu meine Frage:(Die Beiträge sind ja auch eine Anregung zum Ausprobieren), Sollten wegen der möglichen Rechtsprobleme bei Kindern und Jugendlichen unter 16 bzw. unter 14 Jahren rechtliche Hinweise in einem solchen Artikel aufgenommen werden. BzW. Welche rechtlichen Probleme können auftreten, wurde sowas schonmal von der Staatsanwaltscahft verfolgt. Hinweise z. B. zum Thema schwere Nötigung § 240 Abs. 4 StGB und den Befugnissen nichterziehungsberechtigter Aufsichtspflichtiger (Alle Aufsichtspflichtigen, die nicht Eltern im rechtlichen Sinne sind) und § 180 StGB, wonach wegen der Undelegierbarkeit der Erziehung im Bereich Sexualität auf Nichteltern sich der Aufsichtsführende strafbar macht (auf jeden Fall wegen § 180 StGB, mglw. auch § 240 Abs. 4 StGB aufgrund Unterlassens trotz Garantenstellung, direkt Beteiligte über 14 eventuell wegen § 240 Abs 4 StGB, wenn bei Weigerung Teilnehmer sozial geächtet werden, bzw. offensichtlich ein Teil der Teilnehmer nur agiert um der Ächtung zu entgehen) Sind stark sexualisierte Spiele mit Gruppendruck mit 12 Jahren normal.
Was passiert, wenn solche Partyspiele bei älteren Jugendlichen durch Alkohol etc. eskalieren und einzelne Personen den Überblick verlieren sich hinterher beschweren oder evtl. am nächsten Tag wieder nüchtern auch Strafanzeige stellen.UZ würde sich über Antwort per Mail freuen da er das Ergebnis der Anfrage ehemaligen Kameraden zeigen möchte. -- Wölli66 16:40, 23. Mai 2008 (CEST)
- Ohne dich jetzt in deinem Anliegen verletzen zu wollen ist mein spontaner Kommentar dazu: Man kann auch Mensch ärgere dich nicht als Stripsteasespiel aufziehen. Was ich damit sagen will ist, nicht das Spiel ist dafür verantwortlich, dass es falsch verstanden und missbräuchlich genutzt wird, sondern die Spieler die es betreiben. Grüße.-- nfu-peng Diskuss 19:32, 23. Mai 2008 (CEST)
- PS.: Ich habe dennoch einige Formulierungen entschärft. Es ist aber falsch zu denken , Die Beiträge sind ja auch eine Anregung zum Ausprobieren. Der Artikel zeigt keinerlei Aufforderungscharakter ebenso wenig wie der Artikel zu Suicid oder Raub. Gruß. -- nfu-peng Diskuss 19:43, 23. Mai 2008 (CEST)
Eine Verlinkung zu folgendem Wiki-Artikel wäre angebracht: https://de.wikipedia.org/wiki/Gruppenzwang --2003:E7:7F13:9501:DC9A:D689:E3AC:A3A3 16:44, 16. Jul. 2021 (CEST) Das Spiel steht nicht in Einklang mit den Idealen einer humanistischen Erziehung, insbesondere das für jeden Menschen geltende Recht der Privatsphäre und das für jeden menschen geltende Recht zur Selbstbestimmung werden nicht hinreichend respektiert, was insbesondere gegenüber Minderjährigen bei denen keine Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt pädagogisch, ethisch, und rechtlich, bedenklich erscheint.--2003:E7:7F13:9501:DC9A:D689:E3AC:A3A3 16:51, 16. Jul. 2021 (CEST)