Diskussion:Wasser- und Bodenverband
Literatur von Gerd Quedenbaum, VORFLUT, ei Beitrag zur Geschichte des Deich- und Entwässerungswesens in der mittl. Eiderregion. Hieru siehe auch Artikel EIDER und Art. Gieselau-Kanal.--quedenbaum 13:39, 31. Aug. 2007 (CEST)
Fachaufsicht?
[Quelltext bearbeiten]natürlich unterliegen die wasser- und bodenverbände auch einer fachaufsicht durch durch landes+bundesfachaufsichtsbehörden und nicht nur nur einer rechtsaufsicht durch die rechtsaufsichtsbehörde nach wasserverbandgesetz!
es ist falsch, dass für die Wasser- und bodenverbände "primär Bundesrecht" gilt. Das WVG ist ein reines Organisationsgesetz, d.h. es regelt nur die innere Organisation der waser+ und Bodenverbände. Die wasser- und bodenverbänden unterliegen jedoch allen fachspezifischen ländergesetzen und werden auch durch die länderbehörden beaufsichtigt! (nicht signierter Beitrag von 217.227.3.252 (Diskussion | Beiträge) 18:51, 5. Mär. 2010 (CET))
- Wo soll denn die Fachaufsicht über die Wasser- und Bodenverbände geregelt sein? In § 72 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände steht nur etwas von einer Rechtsaufsicht. -- Robert Weemeyer 12:47, 31. Aug. 2010 (CEST)
Wasser- und Bodenverbände nach WVG unterliegen nur der Rechtsaufsicht (§ 72 Abs. 1 WVG). Dies bedeutet, dass die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde prüft, ob sich der Verband bei seiner Tätigkeit an Recht und Gesetz hält. Anders als bei der Fachaufsicht hat sie aber z.B. nicht ihre eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der Erwägungen des Verbandes zu setzen. Dazu ein Beispiel: Stellt der Verband einen wasserbaulichen Genehmigungsantrag, hat die Genehmigungsbehörde selbstverständlich zu prüfen, ob der Gewässerausbau genehmigungsfähig ist. Die Aufsichtsbehörde - sofern sie mit der Genehmigungsbehörde identisch ist - darf aber nicht die Genehmigung ablehnen oder mit Nebenbestimmungen versehen, weil sie der fachlichen Ansicht ist, dass eine andere Ausführung des wasserbaulichen Vorhabens zweckmäßiger oder sinnvoller ist. --D.spona (Diskussion) 22:45, 25. Mär. 2015 (CET)
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