Diskussion:Weltrechtsprinzip
Widerspruch?
[Quelltext bearbeiten]In Punkt 5 steht "Unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln". Doch was genau ist damit gemeint? Wenn ein Land den Vertrieb bestimmter Drogen legalisiert, wäre der Vertreiber nach dortigem Recht befugt dazu. Doch das Recht des Tatorts soll ja gerade keine Rolle spielen. Beispiel Coffeshop: Dort ist die Abgabe von Cannabis unter bestimmten Auflagen erlaubt. Der Inhaber eines solchen Coffeeshops wäre aber nach dem Weltrechtsparagraphen in Deutschland strafbar. Oder liegt hier ein Denkfehler vor?--SiriusB 17:23, 18. Feb 2006 (CET)
- Die Droge Kat ist nicht nur im Jemen völlig legal sondern auch in Großbritannien; Coca-Tee ist in Kolumbien, Bolivien, Peru, Ecuador und Argentinien in jedem Supermarkt legal erhältlich. Wie soll das international juristisch funktionieren?
Meine Frage
[Quelltext bearbeiten]Hallo, ich habe eine Frage zum Thema Weltrechtsprinzip: Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch von 2002 beinhaltet doch dieses Prinzip. Der Status der Kriegsgefangenen in Guantanamo ist völkerrechtswidrig, weil gegen die Haager Landkriegsordung und die Genfer Konventionen verstoßen wird. Meine Frage: Man müsste doch theoretisch in Deutschland auf Weltrechtsgrundlage nun die für Guantanamo Verantwortlichen wegen Völkerrechtsverletzung anklagen können. Warum macht das keiner bzw. ist das aus irgendeinem Grund nicht möglich? Die Frage beschäftigt mich schon länger, ich hoffe, hier kann sie mir jemand beantworten. Gruß Nischii(nicht signierter Beitrag von 89.51.225.90 (Diskussion) 12:45, 29. Okt. 2006 (CET))
Hallo Nischii, auch ich hätte gern diese Frage beantwortet! Es hat den Anschein als würden wir an der Nase herumgeführt. Anklagen welche der Neuen Weltordnung von Nutzen sind wurden mit viel Medienrummel durchgezogen, jedoch was gegen ihre geheime Führungsspitze, ihre Agenda geht, ist "korrekter" Weise bisher im Sand verlaufen. Erst wenn die Anklage mit einem "Zweischneidigen Schwert" erfolgt kann man Licht am Ende des Tunnels sehen. -- Udo Patschkowski, 84.130.14.145 17:08, 22. Aug. 2014 (CEST)
- Eine Strafanzeige ist natürlich jedem unbenommen, es müßte dann auch von den Strafverfolgungsbehörden bei gegebenem Anfangsverdacht ermittelt werden.
- Erst nach Abschluß der Ermittlungen stellt sich dann die Frage der Gerichtszuständigkeit und der praktischen Verfolgbarkeit auch und gerade wegen der Nichtanerkennung des IStGH.
- --Druckverband (Diskussion) 13:16, 17. Mär. 2022 (CET)