Diskussion:Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Alle schimpfen auf den Wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, kann aber hier mal einer mit einfachen Worten erklären, was man so richtig darunter versteht? (nicht signierter Beitrag von 88.72.175.0 (Diskussion) 15:47, 30. Dez. 2010 (CET))
Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz - Das ist das:
[Quelltext bearbeiten]Der wettbewerbliche Leistungsschutz gibt einem Unternehmen das Recht, sich dagegen zu wehren, dass ein anderes Unternehmen die Leistungen oder den Ruf des erstgenannten Unternehmens "unlauter" ausbeutet. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist für Deutschland in § 4 des deutschen Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, (http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html). "Unlauter" ist ein allgemeinsprachlich veraltetes deutsches Wort. Es bezeichnet im Kaufmannswesen "im Wettbewerb unter ehrlichen Kaufleuten unanständige und deshalb rechtlich unzulässige geschäftliche Verfahrensweisen". Was "unlautere Ausbeutung" ist, steht in der Liste des § 4 des deutschen Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Vorschrift des § 4 UWG regelt, welche Handlungen im Wettbewerb "unlauter" und deshalb verboten sind. Die Vorschrift gibt dafür eine Gruppe von Beispielen, die Handlungsweisen benennen, die "insbesondere unlauter" sind. "Unlauter" können deshalb auch Verhaltensweisen sein, die in der Liste von § 4 UWG nicht genannt sind, die ein Gericht aber für "ebenso unlauter" hält, wie einen dort geregelten Fall. Die Gerichte haben aber schon in der Frühzeit des Internets geurteilt, dass die Tätigkeit von Suchmaschinenbetreibern keine Urheberrechtsverletzung und auch keine Verletzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechts im Sinne des UWG ist, - (bekannter Fall: Die "Paperboy"-Entscheidung, vom 17. Juli 2003, in der die deutsche Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" sich beim Bundesgerichtshof ein abweisendes Urteil holte (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=27035&pos=0&anz=1)). Die Pressesuchmaschine Paperboy hatte (ähnlich wie heute Google News) "deep links" auf einzelne Artikel der Online-Ausgabe des Handelsblatts gesetzt, die sich unterhalb der Internet-Hauptseite des Handelsblatts befanden.
Klassischer Haupt-Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist die Leistungs- und Rufausbeutung, § 4 Nr. 9 Buchstaben a - c UWG.
Beispiel: Ein Bettenhandel bewirbt seine Produkte mit "Bitte ein Bett!" Die Gerichte haben entschieden, dass dies den "Ruf" des Werbespruchs "Bitte ein Bit!" ausbeutet und dass die Bitburger Brauerei in Bitburg/Eifel diesen Werbespruch deshalb unterbinden kann, - obwohl sie selbst keine Betten herstellt, sodass die Handlung des Bettenhändlers gegenüber der Brauerei rechtlich keine Wettbewerbshandlung ist, - denn Betten und Bier werden rechtlich auf unterschiedlichen Märkten verkauft.
Der traditionelle wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz richtete sich bisher auf die Unterbindung unlauterer Verhaltensweisen.
Er richtete sich nicht darauf, dass der eigentlich Berechtigte von dem unlauter Handelnden dauernd etwas abbekommt. Er richtete sich erst recht nicht darauf, dass der eigentlich Berechtigte von dem nicht-"unlauter" Handelnden dauernd etwas abbekommt. Normalerweise ist es in der Marktwirtschaft (außerhalb des Franchising) so, dass die Auflösung herkömmlicher Leistungspakete in Teilleistungen oder die Kommerzialisierung bisher unentgeltlich angebotener Teilleistungen durch einen Dritten nicht dazu führt, dass der seitherige Anbieter des Leistungspakets von seinem neuen Wettbewerber etwas abbekommt. Es gibt keinen wettbewerbsrechtlichen Denkmalschutz für die Geschäftsmodelle alteingesessener Marktanbieter. Deshalb streben die Verleger nach dem Spezialgesetz, das die Regierungskoalition ihnen am 5.3.2012 versprochen hat.
Der im März 2012 durch Koalitionsbeschluss der deutschen Bundesregierung auf den Weg gebrachte "Leistungsschutz für Verlage" ist rechtlich ebenfalls ein Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, nämlich einer, der gesetzlich geregelt werden soll. Da das Weiterverbreiten von Textteilen aus Zeitungen usw. durch Google News usw. nicht gegen § 4 Nr. 9 UWG verstößt, eine Unterbindung deshalb nicht möglich (und für die Verleger auch nicht förderlich) ist, sollen die Verleger an den Erträgen, die die Suchmaschinenbetreiber aus ihrer Weiterverbreitungsleistung erzielen, laufend beteiligt werden. Der Grund dafür ist, dass die Suchmaschinenbetreiber das, was sie weiterverbreiten, nicht selbst geschaffen haben. In welchen Grenzen dies mit dem verfassungsrechtlich geschützten Zitatrecht (Meinungsfreiheit, Artikel 5 Grundgesetz, Informationsfreiheit, Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten und das Aufgefundene als Tatsache weiterzuverbreiten) und mit der Gewerbefreiheit des Marktteilnehmers "Suchmaschine" (Artikel 12 und 14 Grundgesetz) zu vereinbaren ist, wird sicher das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben, - wenn das Gesetz nicht vorher ökonomisch als Rohrkrepierer endet, weil die Suchmaschinenbetreiber keine Gewinne aus ihrer Weiterleitungsleistung haben, sodass sie auch keine Gewinn-Teile mit den Verlegern teilen müssen. --79.202.208.135 12:34, 12. Mär. 2012 (CET)
Inkonsistente Verlinkung - Inhaltliche Mängel
[Quelltext bearbeiten]1. Der Link auf Leistungsschutz führt auf Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Der Link auf Leistungsschutzrecht führt auf Verwandte Schutzrechte. Inhaltlich richtig ist dazu das Folgende: Juristisch gibt es "wettbewerbsrechtlichen" und "urheberrechtlichen und urheberrechtsverwandten" Leistungsschutz. Der "urheberrechtliche und urheberrechtsverwandte" Leistungsschutz schützt die schöpferische Erzeugung oder die ausübende Darstellung geistiger Inhalte. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz schützt die Leistung im Wettbewerb als solche vor "sklavischer Nachahmung".
2. "Leistungsschutz" und "Leistungsschutzrecht" müssen deshalb auf denselben Artikel verweisen, der dann die vorstehende inhaltliche Verzweigung vornimmt.
3. Diese ordnende Aussage ist in der der aktuellen Diskussion um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger auch von inhaltlicher Bedeutung. Denn das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist ein Laborat der Rosinenpickerei, das die Vorteile des urheberrechtlichen mit den Vorteilen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes verbinden soll. Wenn jemand die inkonsistente Verlinkung in Ordnung bringt (ich kann das nicht), dann kann ich auch inhaltlich mehr dazu schreiben. --79.202.220.143 13:17, 28. Jul. 2012 (CEST)