Diskussion:Zusatz- und Sonderversorgung

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Chr75 in Abschnitt Zugehörigkeit zur "Technischen Intelligenz"
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Zugehörigkeit zur "Technischen Intelligenz"

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Die Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz ist z. Z. von 3 Faktoren abhängig.

  1. Man muß Ingenieur sein
  2. Man muß am 30.06.1990 in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sein
  3. Man muß eine ingenieurtypische Tätigkeit ausgeübt haben.

Frage: Waren diese 3 Faktoren, insbesondere Punkt 3., bereits im Jahre 2002 bekannt, wo von der Rentenversicherung Feststellungsbescheide erteilt wurden, die im Jahre 2008 als begünstigend und rechtwidrig bezeichnet wurden? Mit freundlichen Grüßen Reinhold Kempski E-Mail-Adresse: reinhold-kempski@kabelmail.de (nicht signierter Beitrag von 77.22.227.221 (Diskussion) 07:30, 26. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

Das ist schwer zu sagen! Zumindest hat das Bundessozialgericht diese Rechtsanwendung durch Urteile vom 10. April 2002 erst bewirkt (unter anderem Aktenzeichen B 4 RA 36/01 R); der Inhalt der Urteile dürfte aber erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2002 zu einer veränderten Anerkennungspraxis der Rentenversicherungsträger geführt haben. Weshalb im Jahr 2008 eine andere Beurteilung des Sachverhalts erfolgte, lässt sich sowieso nur anhand des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehen.
Chr75 (Diskussion) 02:55, 10. Aug. 2013 (CEST)Beantworten