Diskussion:Zwangshypothek

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Reneman in Abschnitt Zwangshypothek 1923
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Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsorgan

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( Überschrift nachträglich eingefügt von --Bubo 22:52, 20. Jun. 2009 (CEST) )Beantworten

Den letzten Satz "Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsgericht tätig" halte ich für falsch. Ich schlage vor, insofern wieder zur Ursprungsfassung des Artikels zurückzukehren.

Der Satz scheint mir auf einer Verwechselung der Begriffe "Vollstreckungsgericht" und "Vollstreckungsorgan" zu beruhen. Die Eintragung einer Zwangshypothek gehört eindeutig nicht zu den Geschäften des Vollstreckungsgerichts, sondern wird vom Grundbuchamt in einer Doppelfunktion als grundbuchführende Institution und Vollstreckungs*organ* vorgenommen.

Vgl. dazu Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl., § 764 RNr. 1 und § 867 RNr. 1.

Auch die Umformulierung von "...verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks" in "...verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück" ist nach meinem Dafürhalten ein Rückschritt gegenüber der Ursprungsfassung. Auch wenn die Neufassung vordergründig dem Wortlaut des § 1147 BGB eher entspricht, stellt doch § 866 ZPO klar, daß diese Befriedigung u.a. durch Zwangsversteigerung zu erfolgen hat. Die Ursprungsfassung vermeidet so den für juristische Laien wohl eher nebulösen Begriff der Befriedigung und stellt im Unterschied zur Neufassung klar, daß die Realisierung einer Zwangshypothek in erster Linie durch Zwangsversteigerung erfolgen kann.

Zum ersten Einwand: Änderung ist erfolgt (erfordert jetzt aber einen Artikel Vollstreckungsorgan), den ich (vorläufig) zunächst vermeiden wollte. Zum zweiten Einwand: Der "Anspruch auf Zwangsversteigerung" ist als solcher kein dinglicher. Der "für juristische Laien ... nebulöse Begriff der Befriedigung" rechtfertigt IMO keine volkstümliche Darstellung, sondern bedarf eher der Erklärung. Insofern sei mutig und vielen Dank für die kunstruktive Kritik! --Bubo 19:49, 21. Dez 2004 (CET)

Der Gläubiger, der die Voraussetzungen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek in Händen hat, könnte mit diesen Voraussetzungen auch gleich die Zwangsversteigerung beantragen. Primärer Zweck des Antrags auf Eintragung der Hypothek ist daher meist eben gerade nicht die Zwangsversteigerung. Will der Schuldner sein Grundvermögen veräußern, wird ein Interessent meist nur zu der Bedingung "lastenfrei", d. h. freigestellt von Hypotheken usw. zum Erwerb bereit sein. Der Berechtigte der Zwangssicherungshypothek kann sich dann den Verzicht auf sein dingliches Recht "abkaufen" lassen und kommt oft zumindest mit einem Teilbetrag zum Zuge, während er wegen vorgehender Belastungen im Falle der Versteigerung nichts erhalten würde.

Duldung der Zwangsvollstreckung

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( Überschrift nachträglich eingefügt von --Bubo 22:52, 20. Jun. 2009 (CEST) )Beantworten

"Da es sich um eine reine Sicherungshypothek handelt, muss der Gläubiger, wenn er aus ihr vollstrecken will, zunächst gegen den Schuldner auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen."

Und was ist mir 867 III ZPO? Levay 19:34, 20. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Sooo lange gibts diesen Abs. 3 ja noch nicht. ;-) Du hast natürlich Recht. Ich habs rausgenommen. --Bubo 22:52, 20. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Zwangshypothek 1923

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Hallo, hat jemand wissen zur Zwangshypothek von 1923 und kann dieses im Artikel mit einbringen? Danke. --Reneman (Diskussion) 19:09, 26. Nov. 2015 (CET)Beantworten