Diskussion:Zweckbindung

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Lecarior in Abschnitt Bezug auf § 17 GemHVO
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So kontextlos, wie einem der Artikel vor die Füße geworfen wurde, scheint er aus der angegebenen Quelle entnommen worden zu sein. --Philipendula 11:55, 14. Aug 2006 (CEST)

Weitere Bedeutungen eingefügt, den Teil Datenschutz ergänzt und den Text umformuliert. Jetzt ist es kein URV mehr.Karsten11 18:41, 9. Sep 2006 (CEST)

Ring Fencing

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Könnte man den engl. Begriff des "ring fencing" im Kontext der Zweckbindung sehen? Wie ließe sich dieser Begriff von üblichen deutschsprachigen Bezeichnungen abgrenzen bzw. in Einklang bringen? --193.171.63.230 13:37, 9. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Bezug auf § 17 GemHVO

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Im Abschnitt "Haushaltsrecht" habe ich den Verweis auf § 17 GemHVO gelöscht. In neun Bundesländern wird das kommunale Haushaltsrecht im Detail in einer bzw. zwei "GemHVO" geregelt, sodass die bisherige Version auch die Angabe schuldig geblieben ist, auch welche GemHVO nun genau Bezug genommen wird. Eine Ergänzung diesbezüglich sehe ich aber nicht als sinnvoll an. M.W. sind die beschriebenen Aspekte Bestandteil aller kommunalen Haushaltsordnungen, sodass ich eine allgemeine Aussage ohne direkten Bezug auf eine bestimmte GemHVO, KommHVO usw. bevorzugen würde. --Lecarior (Diskussion) 11:41, 12. Aug. 2012 (CEST)Beantworten