Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge

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Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2000/53/EG

Titel: Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Grundlage: Artikel 175 Absatz 1 EGV
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 21. Oktober 2000
In nationales Recht
umzusetzen bis:
21. April 2002
Umgesetzt durch: Deutschland
Altfahrzeug-Verordnung
Österreich
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Altfahrzeugeverordnung
Fundstelle: ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34–43
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge regelt die stoffliche Verwertung von Kraftfahrzeugen durch Fahrzeugrecycling innerhalb der Europäischen Union (EU). Sie enthält u. a. seit dem 1. Juli 2003 geltende Stoffverbote, beispielsweise für Schwermetalle und Chrom (VI).

Ziel der Richtlinie ist, die Wiederverwendungs- und Verwertungsrate bis zum Jahr 2006 jährlich auf 85 Prozent und bis zum Jahre 2015 auf 95 Prozent des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts zu erhöhen. Weiterhin werden die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Rücknahmesysteme für Altfahrzeuge einzurichten.

Das mit dieser Richtlinie umzusetzende abfallwirtschaftliche Konzept der Europäischen Union beruht auf zwei sich ergänzenden Strategien:

  • Vermeidung der Entstehung von Abfällen durch Verbesserung der Produktauslegung
  • Ausweitung des Recycling und der Wiederverwendung von Abfällen

Die deutsche Umsetzung der Richtlinie ist am 1. Juli 2002 durch die Altfahrzeugverordnung erfolgt.

  • IMDS (International Material Data System) – Dieses System fasst alle umweltrelevanten Informationen in der Lieferkette zusammen. In der Art eines Baumes mit seinen Verästelungen haben die Lieferanten (Zweige, Äste) alle Materialdaten z. B. wie Zusammensetzung und Aufbau von Bauteilen (Blätter) an den Fahrzeughersteller (Stamm) zu melden.
  • GADSL