Ersatzbaustoffverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke
Kurztitel: Ersatzbaustoffverordnung
Abkürzung: ErsatzbaustoffV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-56-9
Erlassen am: 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2598)
Inkrafttreten am: 1. August 2023
Weblink: Text der ErsatzbaustoffV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Sie legt Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Baustoffe fest, die aus Recyclingmaterial, Nebenprodukten oder Abfällen gewonnen wurden. Die Verordnung wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. August 2023 in Kraft.

Erste Fassungen wurden im Jahr 2011 im Rahmen einer Mantelverordnung im Entwurf veröffentlicht. Die Bundesregierung beschloss im Mai 2017 den Entwurf der sogenannten Mantelverordnung. Dieser Entwurf passierte den Deutschen Bundestag und wurde dem Bundesrat zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beantragte am 4. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Bundesratsverfahrens und teilte dem Bundesrat mit, dass die Bundesregierung an ihrem Verordnungsvorhaben (BR-Drucksache 566/17) festhält. Der Bundesrat beschloss in seiner 995. Sitzung am 6. November 2020, der Verordnung gemäß Art. 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage der Drucksache 587/20 (Beschluss) ergebenden Änderungen zuzustimmen. Diesem Beschluss stimmte das Bundeskabinett aufgrund der Einwände des Landes Bayern nicht zu. Im Mai 2021 überarbeitete die Bundesregierung den Entwurf der Mantelverordnung vom November unter anderem in § 8 Abs. 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Die Ersatzbaustoffverordnung ist in sechs Abschnitte (insgesamt 27 Paragraphen) und acht Anlagen gegliedert:

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Annahme von mineralischen Abfällen
  3. Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen
  4. Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
  5. Getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen
  6. Gemeinsame Bestimmungen
  • Anlage 1 Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte für die in den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbaustoffe
  • Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
  • Anlage 3 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen
  • Anlage 4 Art und Turnus der Untersuchungen von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung
  • Anlage 5 Bestimmungsverfahren
  • Anlage 6 Zulässige Überschreitungen
  • Anlage 7 Muster Lieferschein
  • Anlage 8 Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige

Die Ersatzbaustoffverordnung legt bundeseinheitlich verbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) fest. Dazu zählen unter anderem Bodenmaterial, Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, bestimmte Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Ihre Herstellung erfolgt in erster Linie durch Aufbereitungsanlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, also zum Beispiel sortiert, getrennt, zerkleinert, klassiert, gereinigt oder abgekühlt werden. Die Aufbereitung mineralischer Ersatzbaustoffe ist mit einer festgelegten Güteüberwachung durch akkreditierte Überwachungs- und Untersuchungsstellen verbunden. Die Verordnung gibt zum einen Grenzwerte (Materialwerte) in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Grenzwerte angepasste Einbauweisen vor, die der Verwender entsprechend den örtlichen Gegebenheiten beachten muss. Damit soll der Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt und Verunreinigungen ausgeschlossen werden. Einbauseitig sind technische Bauwerke vor allem im Tiefbau, wie Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle betroffen.

Die Verordnung soll u. a. Rechtsunsicherheiten aufheben, administrative Vorgänge verringern und die Wettbewerbschancen bei bundesweiten Bau- und Lieferleistungen erhöhen, indem länderspezifische Regelungen aufgehoben werden.

Neben dem Schutz von Boden und Grundwasser entspricht die Verordnung dem Grundgedanken des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, natürliche Ressourcen zu schonen.

Anwendungsbereich

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Die Ersatzbaustoffverordnung regelt:

  • Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe,
  • Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll,
  • Voraussetzungen, unter denen die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 letzter Satzteil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt,
  • Anforderungen an den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke,
  • Anforderungen an die getrennte Sammlung mineralischer Abfälle aus technischen Bauwerken.

Diese Anwendungsbereiche sind ausgenommen:

  • Bodenschätze wie Minerale, Steine, Kiese, Sande und Tone, die in Trocken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden,
  • die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe
    • auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht,
    • unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken,
    • als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung,
    • auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus,
    • in bergbaulichen Hohlräume gemäß der Versatzverordnung,
    • im Deichbau,
    • in Gewässern,
    • als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau - RuVA-StB 01 -, Ausgabe 2001, Fassung 2005" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)1) und die "Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat - TL AG-StB -, Ausgabe 2009 -" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen angewendet werden,
    • in Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,
  • die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe
    • im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut,
    • im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen und hydrogeologischen Bedingungen,
    • im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans,
  • hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasst sind.

Die Ersatzbaustoffverordnung betrifft Verwender (Bauherren und Unternehmen etc.), Hersteller, Aufbereitungsanlagen, Händler, Makler, Speditionen, Überwachungs- und Untersuchungsstellen, Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus mineralischen Ersatzbaustoffen sowie Dienstleister (Architekten, Planungsbüros, Gutachter, Sachverständige, Akkreditierungsstellen etc.) und Behörden.

Auszug aus dem Inhalt

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Folgende mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) sind im Beschluss des Bundesrates (Drucksache 494/21 (Beschluss)) aufgeführt:

Über Materialwerte (Anlage 1), hergeleitet aus den Prüfwerten der Grundwasserverordnung, werden diese Ersatzbaustoffe in einzelne Klassen bzw. Qualitäten eingestuft.

Für jede Qualität sind Tabellen aufgeführt (vgl. Anlage 2 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und Anlage 3 Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen), in denen auch die Einbauweisen und technischen Bauwerke verzeichnet sind.

Ob ein Ersatzbaustoff für ein technisches Bauwerk aus umweltrelevanter Sicht verwendet werden darf, wird neben den einzuhaltenden Materialwerten in Abhängigkeit vom Verwendungsort gestellt, nämlich ob dieser inner- oder außerhalb eines Wasserschutzbereichs liegt und wie die Grundwasserdeckschicht am Verwendungsort beschaffen ist.

Außerhalb von Wasserschutzgebiet, Wasservorranggebiet und Heilquellenschutzgebiet (Wasserschutzbereiche) werden in den Tabellen die Konfigurationen der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig“, „günstig - Sand“ und „günstig - Lehm/Schluff/Ton“.

Innerhalb von Wasserschutzbereichen sind die Einsatzmöglichkeiten mineralischer Ersatzbaustoffe auf günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm/Schluff/Ton, grundwasserfreie Sickerstrecke > 1 m zuzüglich Sicherheitsabstand) beschränkt. Zusätzlich werden innerhalb von Wasserschutzbereichen im Einzelfall die Einsatzmöglichkeiten mineralischer Ersatzbaustoffe auf den günstigen Fall Lehm/Schluff/Ton beschränkt.

Die grundwasserfreie Sickerstrecke ist der Abstand zwischen dem unteren Einbauhorizont des mineralischen Ersatzbaustoffs und dem höchsten gemessenen Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 0,5 Meter.

Im Bundesratsbeschluss sind in der Ersatzbaustoffverordnung 17 technische Bauwerke in den Tabellen hinterlegt (Anlage 2). Hinzu kommen 26 spezifische Bahnbauweisen (Anlage 3).

Die Ersatzbaustoffverordnung wird durch weitere Rechtsverordnungen ergänzt. Neben dem Bundes-Bodenschutzgesetz und der Bundesbodenschutzverordnung regeln auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Abfallverzeichnis-Verordnung, die Gewerbeabfallverordnung, die Deponieverordnung und eine Reihe weiterer Vorschriften die mineralischen Stoffströme in Deutschland. Für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind zudem technische Richtlinien zu prüfen. Ein mineralischer Ersatzbaustoff, der aus umweltrelevanter Sicht gemäß Tabelle der Ersatzbaustoffverordnung zum Einbau geeignet ist, muss nicht unbedingt auch aus technischer Sicht geeignet sein. Ebenso sind regionale, ausreichende Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit des mineralischen Ersatzbaustoffs zu berücksichtigen.

Die Recycling- und Bauwirtschaft fordert Nachbesserungen an der Ersatzbaustoffverordnung. Sie gehe an der Baupraxis vorbei[1], führe zur länderspezifischen statt bundeseinheitlichen Umsetzung[2] und reiche nicht aus, um Ressourcenschutz bei Sand, Kies und anderen Natursteinen sowie eine zirkuläre Bauwirtschaft im Allgemeinen zu fördern.[3] Die betroffenen Verbände diskutieren u. a. die Untersuchungsverfahren zur Qualitätssicherung von Ersatzbaustoffen.[4] Die vorgesehenen Verfahren – ausführlicher Säulenversuch, Säulenkurztest, Schüttelverfahren – würden unter Umständen zu unterschiedlichen Qualitätseinstufungen führen.[5] Auch zum Ende der Abfalleigenschaft für Ersatzbaustoffe und deren Einbau auf kiesigem Untergrund gibt es noch Regelungsbedarf.[6]

  • Bundesrat Drucksache 494/21: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung, Berlin 11. Juni 2021
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Begründung zur Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Stand: 6. Februar 2017. Bonn 2007.
  • Gernot Stracke (Hrsg.): Publikation zur Ersatzbaustoffverordnung, 2. Arbeitsentwurf, Sprockhövel 11. Oktober 2010.
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Entwurf, Verordnung der Bundesregierung, Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material., Bonn 6. Januar 2011
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Entwurf, Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und zur Neufassung der BundesBodenschutz- und Altlastenverordnung., Bonn 23. Juli 2015
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Planspiel Mantelverordnung (Aspekte der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes) Planspiel mit dem Ziel einer Gesetzesfolgenabschätzung zu den Auswirkungen der Mantelverordnung (aktuelle Entwurfsfassung)., Bonn 18. Januar 2017
  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Referentenentwurf, Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung., Bonn 6. Februar 2017
  • Bundesrat (Hrsg.): Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung. Drucksache 587/20 (Beschluss), Berlin 6. November 2020

Einzelnachweise

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  1. Mehr Kosten, mehr Zeit, mehr Ressourcen, die auf der Deponie landen. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., 5. April 2023, abgerufen am 13. Oktober 2023.
  2. Die Mantelverordnung: Eine Revolution in der Kreislaufwirtschaft? Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V., 2. August 2023, abgerufen am 13. Oktober 2023.
  3. Kritik an Ersatzbaustoffverordnung: 200 Mio. Tonnen übersehen? Potenziale von recycelten Abfällen werden nicht ausgeschöpft. Handelsblatt, 31. Juli 2023, abgerufen am 13. Oktober 2023.
  4. Christoph Schmidt: EBV-Novelle: Prüflaboratorien warnen vor Streichung des Säulenversuchs. In: Euwid. 3. Juli 2023, abgerufen am 13. Oktober 2023.
  5. Was regelt die neue Mantelverordnung? In: Sonderabfallwissen. 1. August 2023, abgerufen am 13. Oktober 2023.
  6. Christoph Schmidt: Bundesrat beschließt EBV-Novelle ohne weitere Änderungen. In: Euwid. 10. Juli 2023, abgerufen am 13. Oktober 2023.