Erster Landesbeamter
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Der Erste Landesbeamte (ELB) ist gemäß § 42 Abs. 5 Landkreisordnung in Baden-Württemberg Stellvertreter des Landrates und Leiter der staatlichen Verwaltung, die das Landratsamt im Rahmen seiner Doppelfunktion als Kreis- und staatliche Behörde (untere Verwaltungsbehörde) wahrnimmt. Der Erste Landesbeamte wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landrat ernannt.
Er wird je nach Kreisgröße in die Besoldungsgruppe A 16, B 2 oder B 3 eingestuft.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- § 42 Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 auf landesrecht-bw.de