Erwerb (Waffenrecht)

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Der Erwerb einer Waffe findet nach dem deutschen Waffengesetz statt, wenn eine Person die tatsächliche Gewalt darüber erlangt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG). Waffen, die erlaubnispflichtig nach dem Waffengesetz sind (§ 2 Abs. 2 WaffG), dürfen nur erworben werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis vorhanden ist.

Der Vorgang des Erwerbs geht unmittelbar in den Besitz über.

Abgrenzung zum Kaufrecht

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Üblicherweise spricht man von einem Erwerb, wenn ein Kaufvertrag zustande kommt oder die Bezahlung erfolgt ist. Die Definition nach dem Waffengesetz stellt jedoch klar, dass der Erwerb erst bzw. nur dann stattfindet, wenn auch die tatsächliche Übergabe der Waffe erfolgt, oder der Erwerber den Zugriff darauf erhält.

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe (Erwerbsberechtigung) wird durch eine Waffenbesitzkarte oder eine entsprechende Eintragung darin erteilt.[1] Die Erwerbsberechtigung wird üblicherweise für ein Jahr erteilt,[2] mit Ausnahme von bestimmten Bedürfnisgründen nach den §§ 13 bis 20 WaffG, bei denen die Berechtigung zum Erwerb nicht einzeln erteilt werden muss. Jäger dürfen beispielsweise Jagdlangwaffen alleine mit dem gültigen Jahresjagdschein erwerben;[3] für Sportschützen gibt es die Waffenbesitzkarte für Sportschützen.

Eine Erlaubnis zum Erwerb ist in bestimmten Fällen nicht erforderlich, vor allem wenn der Erwerb/Besitz nur vorübergehend stattfindet.[4] In diesen Fällen besteht auch keine Mitteilungspflicht.[5]

Nach dem Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe muss dieser der zuständigen Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden.[6] Gleichzeitig muss die Waffenbesitzkarte zur Eintragung der Waffe vorgelegt werden.[7] Die Anzeige über den Erwerb kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, eine telefonische Mitteilung reicht nicht aus. In der Anzeige müssen die persönlichen Daten des Erwerbers, die des Überlassers, das Datum des Erwerbs der Waffe sowie die Waffendaten angegeben werden.[8]

Die Eintragung der Waffe durch die Behörde stellt die Berechtigung zum Besitz der Waffe dar.

Erwirbt ein Waffenhändler oder -hersteller eine Waffe, hat er dies unverzüglich elektronisch im Nationalen Waffenregister zu melden.[9] Damit ist der Erwerb direkt für alle Behörden, die mit dem Waffenregister arbeiten, sichtbar. Erfolgt der Erwerb von einem anderen gewerblichen Händler oder Hersteller, muss die Mitteilung nicht vorgenommen werden, wenn die Waffe innerhalb von 14 Tagen zurück überlassen werden soll.[10]

Einzelnachweise

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  1. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.
  2. § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.
  3. § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.
  4. § 12 Abs. 1 WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.
  5. § 37e Abs. 4 WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.
  6. § 37a Satz 1 WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.
  7. § 37g Abs. 1 WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.
  8. § 37f WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.
  9. § 37 WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.
  10. § 37e Abs. 2a Satz 1 WaffG. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist. In: juris. Abgerufen am 6. Oktober 2024.