Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

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Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Titel (engl.): European Convention on Information on Foreign Law
Datum: 7. Juni 1968
Inkrafttreten: Deutschland: 19. März 1975 (BGBl. 1975 II S. 300)
Fundstelle: Deutschland: BGBl. 1974 II S. 937
Vertragstyp: multinational
Rechtsmaterie: Justiz
Unterzeichnung: 30 (19. März 2017)
Ratifikation: 45 (19. März 2017) Aktueller Stand

Deutschland: Ratifikation 18. Dezember 1974
Liechtenstein: Ratifikation 6. November 1972
Österreich: Ratifikation 4. Oktober 1971
Schweiz: Ratifikation 19. August 1970
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem die Mitgliedsstaaten des Europarats beitreten können.[1] Das Ministerkomitee des Europarats kann darüber hinaus jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Dies ist hinsichtlich Belarus, Costa Rica, Mexiko und Marokko geschehen; in diesen Staaten ist das Übereinkommen in Kraft getreten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander Auskünfte über ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr Verfahrensrecht auf diesen Gebieten und über ihre Gerichtsverfassung zu erteilen.

Ergänzt wird das Übereinkommen durch das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978, das vorsieht, das System des zwischenstaatlichen Informationsaustausches auf das Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts auszuweiten.[2][3][4][5]

In Deutschland wird das Übereinkommen durch das Auslands-Rechtsauskunftgesetz (AuRAG) konkretisiert.

  1. Es trägt die Nummer 62 der Sammlung Europäischer Verträge.
  2. Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 21. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 58) (RAuskÜbkZProtG).
  3. Text bei justiz.nrw.de.
  4. Sammlung Europäischer Verträge Nr. 97.
  5. Regierungsentwurf