Fachanwalt für Erbrecht

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Der Fachanwalt für Erbrecht ist eine Fachbezeichnung des Rechtsanwalts. Sie wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Jahr 2005 beschlossen. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse im Erbrecht nach § 14f der Fachanwaltsordnung (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.m FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.

Nach § 14 f der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Erbrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

Zum 1. Januar 2024 sind 2.372 Fachanwälte für Erbrecht in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise

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  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistiken, abgerufen am 2. Oktober 2024