Fahrlehrergesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über das Fahrlehrerwesen
Kurztitel: Fahrlehrergesetz
Abkürzung: FahrlG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9231-14
Ursprüngliche Fassung vom: 25. August 1969
(BGBl. I S. 1336)
Inkrafttreten am: überw. 1. Oktober 1969
Letzte Neufassung vom: 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2162)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 2018
Letzte Änderung durch: Art. 122 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3480)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA: C199
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Fahrlehrergesetz regelt die Ausbildung und die Berufsausübung von Fahrlehrern in Deutschland.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes darf nur derjenige Fahrschüler ausbilden, der im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis ist. Die Voraussetzungen zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis sind in § 2 FahrlG genannt. Zuwiderhandlungen sind nach § 56 ordnungswidrig und können mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Das Fahrlehrergesetz wird durch mehrere Verordnungen ergänzt, z. B. durch

Einzelnachweise

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