Verbindung (Recht)

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Verbindung bedeutet im Sachenrecht die technische Verbindung von bisher rechtlich selbständigen Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer neuen einheitlichen Hauptsache.

Der Einbau oder die sonstige technische Verbindung einer Sache mit einer anderen Sache führt häufig zum Verlust des Eigentums an der vormaligen einzelnen Sache. Im Alltag wird die Verbindung häufig in der Produktion angetroffen, wenn Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe zu einem neuen Produkt verarbeitet werden. Eine weitere Fallgruppe bildet im Bauwesen die Errichtung von Gebäuden auf fremden Grundstücken. Zu klären ist in diesen Fällen das rechtliche Schicksal der getrennten Eigentumsrechte.

Bereits das römische Recht befasste sich mit der Verbindung (accessio).[1] Es unterschied zunächst die Verbindungsgründe durch Naturereignisse (accessio naturalis), durch menschliche Tätigkeit (accessio artificialis) oder eine Kombination beider (accessio mixta). Sobald Pflanzen auf einem fremden Grundstück Wurzeln geschlagen haben (implantatio) oder ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet wird (superficies solo cedit), lag ein Fall der Verbindung vor. Die Pflanzen oder das Gebäude galten dann als Nebensachen, während Hauptsache das Grundstück war.

Marcus Censorius Paullus ging davon aus, dass in der Malerei das Gemälde dem Eigentümer des Bildträgers (Tafelbild) zufallen müsse.[2] Gaius erweiterte dies in seinen Institutionen auf das Bauwesen (inaedificatio), Pflanzen (implantatio), Säen (satio), Schreiben (scriptura) und Malen (pictura).[3][4] Bei der Verbindung beweglicher Sachen zu einer einheitlichen Sache wurde der Eigentümer der Hauptsache Eigentümer der Gesamtsache (accessio cedit principali), dies weil die „Nebensache der Hauptsache“ folgte. Die bisherigen Eigentümer der Nebensachen verloren ihr Eigentum. Außer der Verbindung kannte das römische Recht noch die Vermischung (confusio) und Vermengung (commixtio).[5]

Im Althochdeutschen tauchte das Wort „fir-bintan“ für verbinden erstmals um das Jahr 1000 auf.[6] Das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 sah vor, dass derjenige, der fremde Sachen ohne Wissen und Wollen des Eigentümers mit seiner Sache verbindet, vermengt oder vermischt, auf seine Kosten wieder trennen musste (I 11, § 298 APL).[7] Der französische Code civil übernahm das römisch-rechtliche Institut der „Verbindung“ als das Recht auf accessoirement, sei es durch künstliche oder natürliche Herbeiführung (Art. 546 CC). Ebenso verfährt das österreichische ABGB (§ 415 ABGB). Das BGB unterscheidet die „Verbindung“ zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken sowie die Verbindung zwischen beweglichen Sachen untereinander. Das schweizerische ZGB umfasst römisch-rechtliche Grundlagen.

August von Bechmann unterschied bereits 1867 die Verbindung von unbeweglichen mit unbeweglichen, beweglichen mit unbeweglichen und beweglichen mit beweglichen Sachen.[8] Das BGB hat die beiden letzten Varianten übernommen. Die erste Variante verbindet mehrere – und demselben Eigentümer gehörende – Grundstücke zu einem einheitlichen Grundstück im Wege der Vereinigung oder Zuschreibung (§ 890 BGB). Werden bewegliche Sachen mit Grundstücken verbunden (Errichtung eines Gebäudes, Einbau des Dachstuhls im Gebäude), so verlieren die Eigentümer der beweglichen Sachen gemäß § 946 BGB zwingend – auch gegen ihren Willen – ihr Eigentum (auch bei Lieferung gegen Eigentumsvorbehalt oder bei Sicherungseigentum). Die Verbindung beweglicher Sachen miteinander führt entweder zum Miteigentum oder, wenn eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum (§ 947 BGB).

Weitere Rechtsfragen

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Die Verbindung führt zu einem originären Eigentumserwerb. Sie ist Realakt, weshalb es auf die Geschäftsfähigkeit des Handelnden nicht ankommt. Die Verbindung der bisher selbständigen Sachen muss so eng sein, dass sie zwingend wesentlicher Bestandteil einer neuen Hauptsache werden. Von einer Hauptsache gemäß § 947 Abs. 2 BGB kann nach der Verkehrsauffassung nur gesprochen werden, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt wird.[9]

Die Sachen verlieren durch Verbindung ihre bisherige Selbständigkeit.[10] Dabei genügt eine lose Verbindung, wenn die Bestandteile im Rechtsverkehr als eine einzige Sache angesehen werden.[11] Liegt keine Verarbeitung vor, so tritt als Rechtsfolge der Verbindung beweglicher Sachen miteinander entweder Miteigentum der bisherigen Eigentümer oder Alleineigentum desjenigen ein, dessen Sache als Hauptsache anzusehen ist (§ 947 BGB). Das an den bisher selbständigen Sachen bestehende Eigentum erlischt ebenso wie die an ihnen bestehenden Rechte (§ 949 BGB; etwa der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder das Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers). Das Gebäude wird durch Verbindung mit dem Grundstück zu dessen wesentlichem Bestandteil (§ 94 Abs. 1 BGB), die zur Errichtung des Gebäudes verwendeten Bauteile wiederum werden als wesentliche Bestandteile des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB) auch zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks.

Eine neue Sache entsteht durch Verbindung, wenn die hergestellte Sache eine neue Bezeichnung, eine erhebliche Form- oder Wesensveränderung oder eine völlig andere oder weitergehende wirtschaftliche Funktion erhält.[12] Ist in der Verbindung oder Vermischung auch eine Verarbeitung zu sehen, gehen die Verarbeitungsvorschriften vor, während die Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB) der Verarbeitung vorgeht.[13]

Geht das Eigentum durch Verbindung unter, so erhalten die betroffenen Eigentümer gemäß § 951 Abs. 1 BGB einen Ersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den neuen Alleineigentümer (§ 812 BGB).

Zuwachs heißt in Österreich nach § 404 ABGB alles, was aus einer Sache entsteht oder neu zu derselben kommt, ohne dass es dem Eigentümer von jemand Anderen übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst oder durch beide zugleich bewirkt. Der Verbindende erhält nach § 414 ABGB noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum, sondern muss nach Möglichkeit die Sachen in ihren vorigen Stand zurückbringen (§ 415 ABGB). Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand oder die Absonderung nicht möglich, so wird die Sache zum Miteigentum. Gebäude fallen dem Grundstückseigentümer zu (§§ 418, 419 ABGB).

In der Schweiz wird Zubehör („Zugehör“) gemäß Art. 644 ZGB durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht, in der es ihr zu dienen hat. Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismäßige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Wert, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben (Art. 727 ZGB). Wird eine bewegliche Sache mit einer anderen derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.

In Frankreich gilt die Grundnorm des Art. 546 CC. Art. 547 ff. CC unterscheiden zwischen der „Verbindung“ durch Produktion (accession), durch Fruchtziehung, fruits und durch Inkorporation. Bei letzterer gehört gemäß Art. 551 CC alles, was sich mit der Sache vereinigt und sich ihr einverleibt, dem Eigentümer.[14]

Einzelnachweise

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  1. Vgl. auch Viktor Cathrein: Moralphilosophie. Eine wissenschaftliche Darlegung der sittlichen, einschließlich der rechtlichen Ordnung. 2 Bände, 5., neu durchgearbeitete Auflage. Herder, Freiburg im Breisgau 1911, Band 2, S. 336–338 (Zuwachs, Verbindung, Verarbeitung und Fruchterwerb), insbesondere S. 337: „Durch Zuwachs oder Verbindung (accessio) erwirbt jemand neues Eigentum, wenn eine vorher selbständig existierende Sache mit der seinigen sich so vereinigt, daß die erstere ein integrierender, untergeordneter Bestandteil der letzteren wird.“
  2. Marcus Censorius Paullus, L 23, § 3 D. de rei vindicatio (6, 1)
  3. Gaius, Institutionen II, 70-78
  4. Julius Weiske: Rechtslexicon für Juristen aller teutschen Staaten, Band 1, 1839, S. 21 ff.]
  5. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, 2001, S. 161.
  6. Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 426.
  7. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band 1, 1794, S. 221.
  8. August von Bechmann: Zur Lehre vom Eigenthumserwerb durch Accession, 1867, S. 6.
  9. BGHZ 20, 159, 163.
  10. RGZ 87, 46.
  11. RGZ 67, 34.
  12. Jürgen F. Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht, 17. Auflage, 1999, § 53 Rn. 18.
  13. Otto Palandt, Peter Bassenge: BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 950 Rn. 1.
  14. Denis Schlimpert: Integrale und funktionale Verbindungen aus Sachen im französischen und deutschen Recht, 2015, S. 44 f.