Fernstraßenausbaugesetz
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen |
Kurztitel: | Fernstraßenausbaugesetz |
Abkürzung: | FStrAbG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Ausbau von Fernstraßen |
Fundstellennachweis: | 912-4 |
Ursprüngliche Fassung vom: | |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1981 |
Neubekanntmachung vom: | 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201) |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
31. Dezember 2016 (Art. 2 G vom 23. Dezember 2016) |
Weblink: | Text des FStrAbG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz, FStrAbG) erklärt den Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen zu Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes.
Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan bezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Dem aktuellen Bedarfsplan liegt der Bundesverkehrswegeplan 2030 zugrunde.
Über den Fortschritt der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgelisteten Projekte berichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich dem Deutschen Bundestag im Verkehrsinvestitionsbericht.[1]
Umfang
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz besteht aus neun Paragraphen und einer umfangreichen Anlage.
Änderungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz wurde zuletzt 2016 geändert.