Feuerwehrabgabe

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Die Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe war eine Kommunalabgabe, die männliche Erwachsene in einigen deutschen Bundesländern zu zahlen hatten, wenn sie keinen Dienst in einer Freiwilligen Feuerwehr verrichteten.[1] Erhoben wurde diese Abgabe vor allem in Bayern und Baden-Württemberg[2] sowie in Thüringen und Sachsen. Städte mit einer Berufsfeuerwehr durften die Abgabe nicht erheben.

Im Juli 1994 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Erhebung der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe Art. 14 (allgemeines Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchstabe d (Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts sei nicht zu rechtfertigen.[3]

Nach Erlass des Urteils wurde ein Wegbrechen einer der wesentlichen Säulen der Finanzierung der Freiwilligen Feuerwehren befürchtet.[4] Das Bundesverfassungsgericht hat die bayerische Feuerschutzabgabe und baden-württembergische Feuerwehrabgabe mit Urteil vom 24. Januar 1995 für verfassungswidrig erklärt.[5] Die Feuerwehrabgabe verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Zudem liege die Brandbekämpfung im Interesse der Allgemeinheit, wofür nur allgemeine Steuern heranzuziehen seien.

Bereits in früherer Zeit gab es für Bewohner von Ortschaften Handhabungen der zwangsweisen finanziellen Beteiligung zur Sicherstellung des Brandschutzes in Form von Auflagen. Anordnungen unter Pfalzgraf Karl IV. aus dem Jahr 1772 dienten der Verhütung eines Brandes und der Bevorratung und Benutzung von Löscheimern. Streng wurde darauf geachtet, dass jeder Hauswirt stets einen mit Wasser gefüllten Zuber bereitstehen und einen mit Namen versehenen ledernen Feuereimer greifbar hatte. Die jeweilige Gemeinde musste eine bestimmte Anzahl von Eimern vorrätig halten. Es durfte kein Einwohner heiraten oder als Untertan angenommen werden, der nicht den Gemeindeeimern einen neuen, mit Jahreszahl und Namen versehenen zugeliefert hatte.[6]

Einzelnachweise

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  1. Stichwort „Feuerwehrabgabe“ im Wirtschaftslexikon Gabler
  2. Gemeinden / Feuerwehrabgabe. Eigene Art. In: Der Spiegel. Nr. 3, 1970 (online12. Januar 1970, „Konstanz errechnete 18 000 Mark Kosten, um 40 000 einzutreiben“).
  3. EGMR, EGMR, Urteil vom 18.07.1994 - 12/1193/407/486, NVwZ 1995, 365
  4. Frank Siering: Freiwillige Feuerwehr. Total abgebrannt – Nach dem Wegfall der Zwangsabgabe droht den Löscheinheiten das finanzielle Chaos. In: www.focus.de 31/1994. Focus, 1. August 1994, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 27. April 2016; abgerufen am 15. November 2023.
  5. BVerfG 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403, 569/94
  6. Franz-Josef Sehr: Das Feuerlöschwesen in Obertiefenbach aus früherer Zeit. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1994. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg 1993, S. 151–153.