Fotografiererlaubnis

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Eine Fotografiererlaubnis ist eine rechtlich nicht weiter normierte Erlaubnis, ein selbst gefertigtes Lichtbild zu erstellen. Der Begriff kommt im Deutschen Recht nicht ausdrücklich vor, sondern wird als Gegenteil zu vielfachen, wenig zusammenhängenden Fotografierverboten verwendet. Sofern kein generelles Fotografierverbot besteht, kann das Fotografieren, abhängig vom Motiv – Personen, Tiere, fremdes Eigentum, sehr verschiedenen rechtlichen Regelungen unterworfen sein.[1][2][3]

Die Regelungen schränken neben der unmittelbaren Aufnahme auch Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und (öffentlichen) Wiedergabe ein.

Zumeist wird der Begriff Fotografiererlaubnis, dann auch Model Release bzw. Property Release genannt, als Zustimmung einer Person bzw. des Inhabers eines Markenrechts zur Darstellung der Person bzw. der geschützten Marke auf einem Bild[4] verwendet.

Die Fotografiererlaubnis sagt als eher diffuser Begriff auch nichts zum urheberrechtlichen Schutz des Abgebildeten aus.

Rechtliche Grundlagen

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Das Ablichten eines Gegenstandes als solches greift nicht in das Eigentum ein. Anders das Recht am eigenen Bild, oder gewerbliche Schutzrechte am abgebildeten Gegenstand wie im Markenrecht oder im Geschmacksmusterschutz. Alle anderen als der Inhaber können von der Nutzung ausgeschlossen werden (§ 14 MarkenG, § 38 DesignG).

Das Fotografieren auf fremden Grundstücken und in fremdem Gebäuden unterliegt in Deutschland dem Hausrecht und kann gegebenenfalls einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB und Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB begründen. Dies gilt für Sachfotos, die nicht im Rahmen einer Panoramafreiheit zulässig sind, und auch für Bildaufnahmen, für die ein fremdes Grundstück oder Gebäude betreten werden muss, z. B. eine Konzert- oder Sporthalle, ein Stadion, Museum oder Bahngelände,[5] Schulen, Universitäten, Krankenhäuser, Einkaufszentren etc.[6]

Der Eigentümer kann bestimmten Nutzungsarten sowie der Dauer der Nutzung zustimmen, etwa in der Berichterstattung, Werbung oder Eigenwerbung durch den Fotografen. Auch für Tierfotos z. B. in Zoos, auf Hundeplätzen oder bei Reitturnieren kann eine Fotografiererlaubnis erforderlich sein.[7] Im Rahmen der Religionsfreiheit können Kirchen zusätzliche Rechte geltend machen.[8]

Manche Bildagenturen fordern grundsätzlich eine schriftliche Zustimmung vor der Veröffentlichung bestimmter Sachfotos.[9][10][11]

Einzelnachweise

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  1. Personen: Christian W. Eggers: Foto-Einwilligungen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entsprechend der DSGVO erstellen 11. April 2018.
  2. Tiere: David Seiler: Benötigt man bei Tierfotos auch ein „Model-Release“? 24. Februar 2018.
  3. Fremdes Eigentum wie Gebäude oder Kunstwerke: Martin Schippan: Fotos von Schlössern, Klöstern und Museen - wer hat welche Rechte? Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen 2011, S. 210–216; BGH, Urteil vom 20. September 1974, Az. I ZR 99/73 Schloss Tegel; Markus Ruttig: BGH zur Bilderverwertung: Mein Schloss, mein Park, mein Bild Legal Tribune Online, 17. Dezember 2010.
  4. Dennis Tölle: Rechtliche Fragen rund um das Model-/Property-Release 16. Juni 2010
  5. in Deutschland erstmals 1931 geregelt in Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Hg.): Amtsblatt der Reichsbahndirektion Mainz vom 25. April 1931, Nr. 21. Bekanntmachung Nr. 307, S. 151.
  6. heise.de: Gericht: Fotoportal unterliegt bei Aufnahmen trotz Fotoverbot der Störerhaftung, 7. Januar 2009
  7. Benötigt man bei Tierfotos auch ein „Model-Release“? Abgerufen am 9. Mai 2018., fotorecht.de, 13. August 2008
  8. Fotografieren von und in Gebäuden. Abgerufen am 9. Mai 2018., fotorecht.de, 26. Januar 2004
  9. Release-Verpflichtung bei Photostock (Memento des Originals vom 19. Februar 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.photostock.eu
  10. Release-Bedingungen bei Panthermedia
  11. Anforderungen inkl. Bildbeispielen