G 10-Kommission

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Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ über die Notwendigkeit und Zulässigkeit sämtlicher durch die Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst) durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen (G-10-Maßnahmen) im Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetz (GG). Geregelt ist sie im Wesentlichen in § 15 des Artikel 10-Gesetzes (G 10).

Aufgaben, Befugnisse und Kritik

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Aufgabe der G 10-Kommission ist die Kontrolle von G-10-Maßnahmen. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene.

Die G 10-Kommission ist ein Organ, das an die Stelle des Rechtswegs tritt. Sie ist jedoch kein Gericht, sondern besteht in der Regel aus (meist ehemaligen) Politikern und agiert innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive, obgleich sie nicht in diese inkorporiert ist. Sie übt Rechtskontrolle aus, kann dabei aber auch Opportunitätserwägungen treffen. Es handelt sich um ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das als Ersatz für den gerichtlichen Rechtsschutz dient. Die G 10-Kommission übt keine parlamentarische Kontrollfunktion aus; im Anwendungsbereich des G 10 obliegt die politische Kontrolle dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Die G 10-Kommission hingegen wird im Funktionsbereich der Exekutive tätig, indem sie über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von konkreten Beschränkungsmaßnahmen entscheidet.[1] Kritiker sehen hierin fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Gewaltentrennung verletzt.[2][3] Sogar die G 10-Kommission selbst klagte bereits gegen die Bundesregierung, weil diese ihr relevante Informationen vorenthielt.[4][5]

Die Beratungen der G 10-Kommission sind nach § 15 Abs. 2 G 10 geheim. Nach § 15 Abs. 3 G 10 werden ihr Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, die entsprechenden technischen Sachverstand besitzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Mitglieder und Mitarbeiter der G 10-Kommission gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 G 10 Auskunft zu ihren Fragen verlangen, Einsicht in alle Unterlagen und gespeicherten Daten nehmen, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und sich jederzeit Zutritt in allen Diensträumen verschaffen. Die G 10-Kommission kann zudem dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

Nach § 15 Abs. 7 G 10 unterrichtet das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat monatlich die G 10-Kommission über Mitteilungen von Bundesbehörden an Betroffene nach § 12 Abs. 1 und 2 G 10 oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Wenn die G 10-Kommission selbst eine noch nicht erfolgte Mitteilung für geboten hält, ist diese unverzüglich vorzunehmen. § 12 Abs. 3 Satz 2 G 10 bleibt unberührt, soweit das Benehmen einer Landesbehörde erforderlich ist.

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Name Auf Vorschlag Partei MdB Funktion
Andreas Schmidt
CDU
ehemalig Vorsitzender
Bertold Huber
B90/Grüne
nein Stv. Vorsitzender
Rainer Funke
FDP
ehemalig Ordentliches Mitglied
Hans-Joachim Hacker
SPD
ehemalig Ordentliches Mitglied
Christian Flisek
SPD
ehemalig Stellvertreter
Ulrich Maurer
Die Linke
ehemalig Stellvertreter
Johannes Singhammer
CSU
ehemalig Stellvertreter
Hansjörg Huber
AfD
nein Stellvertreter

Zusammengesetzt ist die G 10-Kommission nach § 15 Abs. 1 G 10 aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen können. Die Mitglieder müssen keine Abgeordneten des Bundestags sein.

Die Mitglieder der G 10-Kommission werden nach § 15 G 10 vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages nach Anhörung der Bundesregierung jeweils für die Dauer der Bundestags-Wahlperiode berufen. Ihre Amtszeit endet erst mit der Neuberufung der G 10-Kommission, spätestens drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode.

Die G 10-Kommission der 19. Wahlperiode des Bundestags hat sich am 23. Januar 2018 konstituiert.

18. Wahlperiode des Bundestages

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Für die 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (2013–2017) wurden im Januar 2014 als Mitglieder und Vertreter berufen: Vorsitzender Andreas Schmidt (geb. 1956, bis 2013 CDU-Bundestagsabgeordneter), stellvertretender Vorsitzender Bertold Huber, Frank Hofmann (geb. 1949, SPD-Bundestagsmitglied bis 2013) und Ulrich Maurer. Diese wurden vertreten (in der vorstehenden Reihenfolge) von Wolfgang Wieland (Grüne), Burkhard Lischka (SPD), Wolfgang Götzer (geb. 1955, CSU-Bundestagsabgeordneter) und Halina Wawzyniak (geb. 1973, DIE-LINKE-Bundestagsabgeordnete).[6]

17. Wahlperiode des Bundestages

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Die vier Mitglieder und ihre Vertreter für die 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (2009–2013) waren als Vorsitzender Hans de With (geb. 1932, SPD-Bundestagsmitglied bis 1994) und als stellvertretender Vorsitzender Erwin Marschewski (geb. 1940, CDU-Bundestagsabgeordneter bis 2009), Rainer Funke (geb. 1940, FDP-Bundestagsabgeordneter bis 2005), sein Vertreter ist Hartfrid Wolff (geb. 1971, FDP-Bundestagsabgeordneter seit 2005). Außerdem war Mitglied Ulrich Maurer (geb. 1948, DIE-LINKE-Bundestagsabgeordneter), sein Vertreter war Bertold Huber (geb. 1948, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main). Vertreter des Mitglieds de With war Volker Neumann (geb. 1942, SPD-Bundestagsabgeordneter bis 2005). Erwin Marschewski wurde vertreten von Rudolf Kraus (1941–2018, CSU-Bundestagsabgeordneter bis 2005).[7]

16. Wahlperiode des Bundestags

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Die vier Mitglieder und ihre Vertreter für die 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (2005–2009) waren als Vorsitzender Hans de With (Vertreter: Volker Neumann) und als stellvertretender Vorsitzender Erwin Marschewski (Vertreter: Rudolf Kraus). Ordentliche Mitglieder waren Max Stadler (geb. 1949, FDP-Bundestagsabgeordneter, vertreten durch Rainer Funke) und Ulrich Maurer (vertreten durch Berthold Huber).[8]

Der Deutsche Bundestag wird über die Entscheidungen der G 10-Kommission regelmäßig durch einen Bericht informiert, welcher als Bundestagsdrucksache auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Über die Arbeit der G 10-Kommission wird zudem im jährlichen Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums, den dieses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des G 10 wiederkehrend erstatten muss, Rechenschaft abgelegt.

Am 14. Dezember 2022 veröffentlichte das Parlamentarische Kontrollgremium seinen Bericht über Beschränkungsmaßnahmen von Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis für das Kalenderjahr 2020.[9]

Am 10. September 2021 veröffentlichte das Parlamentarische Kontrollgremium seinen Bericht über Beschränkungsmaßnahmen von Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis für das Kalenderjahr 2019.[10]

Am 24. Juni 2020 veröffentlichte das Parlamentarische Kontrollgremium seinen Bericht über Beschränkungsmaßnahmen von Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis für das Kalenderjahr 2018.[11]

Am 24. Mai 2019 veröffentlichte das Parlamentarische Kontrollgremium seinen Bericht über Beschränkungsmaßnahmen von Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis für das Kalenderjahr 2017.[12]

Am 5. Dezember 2017 veröffentlichte das Parlamentarische Kontrollgremium seinen Bericht über Beschränkungsmaßnahmen von Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis für das Kalenderjahr 2016.[13] Die G 10-Kommission trat wie in § 15 Abs. 4 Satz 1 G 10 vorgeschrieben mindestens einmal monatlich zusammen. Dabei entschied sie entsprechend ihrer Aufgabenstellung über die Zulässigkeit von Beschränkungsmaßnahmen, was konkret zu folgenden Ergebnissen führte:

  • Beschränkungen nach § 3: Im ersten Halbjahr wurden 118 Beschränkungsmaßnahmen und im zweiten Halbjahr 143 Beschränkungsmaßnahmen genehmigt. In der ersten Jahreshälfte kam es dabei zu 386 Hauptbetroffenen und in der zweiten Jahreshälfte zu 431 Hauptbetroffenen. Mit 317 war die Zahl der Nebenbetroffenen in beiden Jahresteilen gleich hoch. Im ersten Halbjahr wurden insgesamt 1 767 Telefonanschlüsse und im zweiten Halbjahr 1 980 Telefonanschlüsse überwacht.
  • Mitteilung an Betroffene nach § 12: Es ergingen 94 Mitteilungsentscheidungen zu 519 aus der Überwachung ausgeschiedenen Personen bzw. Institutionen. In 139 Fällen wurde entschieden, die Betroffenen zu unterrichten. Vorerst verneint wurden die Mitteilungsvoraussetzungen bei 347 Personen bzw. Institutionen.
  • Bei allen eingegangen 13 Beschwerden von Personen, die glaubten, von Überwachungsmaßnahmen betroffen zu sein oder dies tatsächlich waren, wurde festgestellt, dass keine Rechte aus Artikel 10 GG verletzt worden sind.
  • Zustimmung zu Maßnahmen im Bereich strategische Beschränkung: In den Bereichen „Internationaler Terrorismus“, „Proliferation und Konventionelle Rüstung“ und „Cyberkriminalität“ wurden strategische Beschränkungen angeordnet. Im Bereich „Internationaler Terrorismus“ stimmte die G 10-Kommission dabei im ersten Halbjahr 858 Suchbegriffen und im zweiten Halbjahr 1.449 Suchbegriffen zu. Hierdurch wurden 34 als nachrichtendienstlich relevant eingestufte Vorgänge erfasst. Im Bereich „Proliferation und konventionelle Rüstung“ stimmte die G 10-Kommission im ersten Halbjahr 179 und im zweiten Halbjahr 200 Suchbegriffen zu. 19 Vorgänge in diesem Bereich wurden als von nachrichtendienstlichem Wert eingestuft. Im Bereich „Cyberkriminalität“ genehmigte die G 10-Kommission in beiden Jahresteilen 1 144 Suchbegriffe.

Nachdem das G 10-Gesetz im Jahr 1968 in Kraft getreten war, wurde die G 10-Kommission vom sogenannten „G 10-Gremium“ bestellt, welches aus fünf vom Bundestag bestimmten Abgeordneten bestand. Der Bundesminister des Innern unterrichtete im Abstand von höchstens sechs Monaten dem Gremium über die Durchführung des G 10-Gesetzes (§ 9 Abs. 1 G 10 i. d. F. vom 15. August 1968). Später ging das G 10-Gremium im Parlamentarischen Kontrollgremium auf.[14]

In den Ländern bestehen Kommissionen, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen:

  • Baden-Württemberg: G 10-Kommission[15]
  • Bayern: G 10-Kommission[16]
  • Berlin: G 10-Kommission[17]
  • Brandenburg: G10-Kommission[18]
  • Bremen: G 10-Kommission[19]
  • Hamburg: G10-Kommission[20]
  • Hessen: G 10-Kommission[21]
  • Mecklenburg-Vorpommern: G 10-Kommission[22]
  • Niedersachsen: G 10-Kommission[23]
  • Nordrhein-Westfalen: G 10-Kommission[24]
  • Rheinland-Pfalz: G 10-Kommission[25]
  • Saarland: G 10-Kommission[26]
  • Sachsen: G-10-Kommission[27]
  • Sachsen-Anhalt: G 10-Kommission[28]
  • Schleswig-Holstein: G 10-Kommission[29]
  • Thüringen: G-10-Kommission[30]

Rechtschreibung

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Die Bezeichnung im Gesetz (§ 15 G 10) und auf der Seite des Deutschen Bundestages[31] lautet „G 10-Kommission“. Diese entspricht nicht den außerhalb von Eigennamen anwendbaren Regeln der deutschen Rechtschreibung, nach der zusammengesetzte Nomen durchgekoppelt werden; erwartbar wäre danach eigentlich die Schreibweise „G-10-Kommission“ mit zwei Bindestrichen.[32][33] Für Eigennamen besteht aber eine Ausnahmeregelung.[34]

  • Franziska Bantlin: Die G 10-Kommission – Zur Kontrolle der Nachrichtendienste (= Schriften zum Öffentlichen Recht. Band 1452). Dunckler & Humblot, Berlin 2021, ISBN 978-3-428-18254-1, doi:10.3790/978-3-428-58254-9.
  • Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich, Josef Ruthig: Sicherheitsrecht des Bundes. 1. Auflage. Verlag C.H.Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-64878-6, S. 1349–1462.
  • Josef Foschepoth: Überwachtes Deutschland. Post- und Telefonüberwachung in der alten Bundesrepublik. 4., durchges. Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2013, ISBN 978-3-525-30041-1 (google.de).
  • Dirk Lageveen: Telekommunikationsüberwachung im Internet: IP-Adressen in der strategischen Erfassung gemäß Artikel 10 Gesetz [sic]. 1. Auflage, Diplomica (April 2011).
  • Volker Neumann: Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Deutschland. In: Nikolas Dörr/Till Zimmermann: Die Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland. Berlin 2007, S. 13–34.
  • Reinhard Riegel: Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) mit Ausführungsvorschriften der Länder. Kommentar. C.H. Beck, München 1997.
  • Reinhard Riegel: Der Quantensprung des Gesetzes zu Artikel 10 GG (G 10). In: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1995, S. 176 ff.

Einzelnachweise

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  1. Pressemitteilung Nr. 72/2016 BVerfG
  2. Die Aufsicht über Geheimdienste – ein demokratischer Lackmustest – Digitale Gesellschaft. Abgerufen am 27. August 2020 (deutsch).
  3. Der Wert unserer Freiheit. Abgerufen am 27. August 2020.
  4. Markus Beckedahl: Viel Erfolg: G10-Kommission will Regierung verklagen. In: netzpolitik.org. 29. Juli 2015, abgerufen am 27. August 2020 (deutsch).
  5. Annelie Kaufmann: Den Geheimdienstkontrolleuren reicht's. In: ZEIT online. Abgerufen am 27. August 2020.
  6. Mitglieder der G 10-Kommission 18. Wahlperiode. In: bundestag.de. Bundestag, abgerufen am 5. Januar 2019.
  7. Mitglieder der G 10-Kommission 17. Wahlperiode. In: bundestag.de. Bundestag, abgerufen am 5. Januar 2019.
  8. Mitglieder der G 10-Kommission 16. Wahlperiode. In: bundestag.de. Bundestag, abgerufen am 5. Januar 2019.
  9. Bundestagsdrucksache 20/4076 – Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium – Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmennach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. In: dip.bundestag.de. Deutscher Bundestag, 14. Dezember 2022, abgerufen am 8. Januar 2023.
  10. Bundestagsdrucksache 19/32398 – Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium – Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmennach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. In: dip21.bundestag.de. Deutscher Bundestag, 10. September 2021, abgerufen am 9. Januar 2022.
  11. Bundestagsdrucksache 19/20376 – Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium – Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmennach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. In: dip21.bundestag.de. Deutscher Bundestag, 24. Juni 2020, abgerufen am 9. Januar 2022.
  12. Bundestagsdrucksache 19/10459 – Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium – Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmennach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. In: dip21.bundestag.de. Deutscher Bundestag, 24. Mai 2019, abgerufen am 9. Januar 2022.
  13. Bundestagsdrucksache 19/163 – Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium – Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmennach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10. In: dip21.bundestag.de. Deutscher Bundestag, 5. Dezember 2017, abgerufen am 5. Januar 2019.
  14. Helmut R. Hammerich: „Stets am Feind!“ – Der Militärische Abschirmdienst (MAD) 1956–1990. 1. Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2019, ISBN 978-3-525-36392-8, S. 94.
  15. Kontrolle des Verfassungsschutzes. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, abgerufen am 10. Mai 2020.
  16. Gesetz über die Aufgaben der G10-Kommission im Bayerischen Landtag und zur Ausführung des Art. 10-Gesetzes – G 10 (Ausführungsgesetz Art. 10-Gesetz – AGG 10). vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522, BayRS 12-2-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 15 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist. In: Bayern.Recht. Bayrische Staatskanzlei, abgerufen am 13. Juli 2022.
  17. Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes. In: Berliner Vorschrifteninformationssystem. Abgerufen am 13. Juli 2022.
  18. G10-Kommission (G10). Landtag Brandenburg, abgerufen am 10. Mai 2020.
  19. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Abgerufen am 10. Mai 2020.
  20. Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (HmbG10AusfG). In: Justiz-online. Abgerufen am 10. Mai 2020.; Kommission nach Art. 10 GG. Hamburgische Bürgerschaft, abgerufen am 10. Mai 2020.
  21. G 10-Kommission. Hessischer Landtag, abgerufen am 9. Januar 2022.
  22. G 10-Kommission. Landtag Mecklenburg-Vorpommern, abgerufen am 10. Mai 2020.
  23. § 3 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10). In: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS). Abgerufen am 10. Mai 2020.
  24. § 30 Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen. In: Justizportal Nordrhein-Westfalen. Abgerufen am 10. Mai 2020.
  25. Kommission nach Artikel 10 GG. Landtag Rheinland-Pfalz, abgerufen am 10. Mai 2020.
  26. Gesetz zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (G 10-Durchführungsgesetz). Ministerium der Justiz, abgerufen am 10. Mai 2020.
  27. G-10-Kommission. Sächsischer Landtag, abgerufen am 10. Mai 2020.
  28. § 5 Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AG G 10-LSA). In: Justiz-Online. Abgerufen am 10. Mai 2020.
  29. § 26a Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG –). Landesregierung von Schleswig-Holstein, abgerufen am 10. Mai 2020.
  30. G-10-Kommission. In: Thüringer Landtag. Abgerufen am 10. Mai 2020.
  31. G 10-Kommission. Deutscher Bundestag, abgerufen am 16. April 2023.
  32. Duden | Bindestrich: Aneinanderreihungen und Zusammensetzungen mit Wortgruppen. Abgerufen am 16. April 2023: „In Aneinanderreihungen und Zusammensetzungen mit Wortgruppen setzt man Bindestriche zwischen die einzelnen Wörter. Das gilt auch, wenn Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen Teile einer Zusammensetzung sind.“
  33. Deutsche Rechtschreibung – Regeln und Wörterverzeichnis. Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung. Rat für deutsche Rechtschreibung, Mannheim 2018, C: Schreibung mit Bindestrich, S. 47, § 43 f. (rechtschreibrat.com [PDF]): „§ 43: Man setzt Bindestriche in substantivisch gebrauchten Zusammen- setzungen (Aneinanderreihungen), insbesondere bei substantivisch gebrauchten Infinitiven mit mehr als zwei Bestandteilen. § 44: Man setzt einen Bindestrich zwischen allen Bestandteilen mehrteili- ger Zusammensetzungen, in denen eine Wortgruppe oder eine Zu- sammensetzung mit Bindestrich auftritt.“
  34. Deutsche Rechtschreibung – Regeln und Wörterverzeichnis. Aktualisierte Fassung des amtlichen Regelwerks entsprechend den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung. Rat für deutsche Rechtschreibung, Mannheim 2018, C: Schreibung mit Bindestrich, S. 45, Abschnitt C.0.(2) (rechtschreibrat.com [PDF]): „Die Schreibung mit Bindestrich bei Eigennamen entspricht nicht immer den folgenden Regeln, so dass nur allgemeine Hinweise gegeben werden können. Zusammensetzungen aus Eigennamen und Substantiv zur Benennung von Schulen, Universitäten, Betrieben, Firmen und ähnlichen Institutionen werden so geschrieben, wie sie amtlich festgelegt sind. In Zweifelsfällen sollte man nach § 46 bis § 52 schreiben.“