Geeignetheitsbestätigung

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Mit einer Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung weist ein Gewerbetreibender die Geeignetheit des Aufstellungsortes von Geld- und Warenspielgeräten nach. Mit der Bestätigung wird nachgewiesen, dass der Ort den Anforderungen der Spielverordnung des Bundesministers für Wirtschaft (SpielV)[1] entspricht.

Die Bestätigung ist sowohl objekt- als auch personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn der Aufsteller im Besitz einer Aufstellerlaubnis ist und der Betrieb die Voraussetzungen für das Aufstellen von Spielgeräten erfüllt.[2] Seit November 2014 dürfen Geldspielgeräte nicht mehr in der sog. erlaubnisfreien Gastronomie im Sinne des § 2 Abs. 2 GastG aufgestellt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV). Die Geeignetheitsbestätigung für Spielgeräte in einer Gaststätte ist zu versagen, wenn der Schwerpunkt des Betriebs durch das Aufstellen der Geräte nicht mehr im Angebot von Speisen und Getränken läge.[3] Bei Umgehung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV normierten Höchstgrenze von zwei Geldspielgeräten pro Gaststättenbetrieb kann die Geeignetheitsbestätigung zurückgenommen werden.[4]

Die Reglementierung der Aufstellung von Geldspielgeräten dient dem öffentlichen Interesse an einer Bekämpfung der Spielsucht.[5]

Ohne Geeignetheitsbestätigung aufgestellte Geldspielgeräte bedeuten eine Ordnungswidrigkeit gem. § 144 Abs. 2 Nr. 4 GewO.

Einzelnachweise

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  1. Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Art. 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist
  2. Geldspielgeräte (Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort) Webseite der Stadt Bergkamen, abgerufen am 18. Dezember 2016
  3. Geldspielgeräte in der Gaststätte – und die Geeignetheitsbestätigung VG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2014 – 4 K 953/14
  4. VG Gießen, Urteil vom 11. Juni 2013 - 8 K 1277/12.GI
  5. VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 K 670.13