Generalstabsausschuss

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Der Generalstabsausschuss (englisch Military Staff Committee) ist ein nachgeordnetes Organ des UNO-Sicherheitsrats. Er wurde am Freitag, den 25. Januar 1946, durch die Annahme der Resolution 1 des UN-Sicherheitsrates aufgerufen, sich am Freitag, den 1. Februar 1946, in London zu treffen und ist, mit dem ersten Treffen am Montag, den 4. Februar 1946, heute das dienstälteste und einzige in der Charta der Vereinten Nationen genannte nachgeordnete Organ des UNO-Sicherheitsrats.[1][2]

Ihm gehören militärische Vertreter ((General-)Stabschefs) der fünf Vetomächte an.[2][3] Seine Aufgabe ist es laut Artikel 47 der Charta der Vereinten Nationen, den Sicherheitsrat in militärischen Fragen beraten und besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Bei Bedarf kann auch anderes Mitglied der Vereinten Nationen gebeten werden mitzuwirken. Die Aufgabe des Generalstabsausschusses ist die strategische Leitung der Streitkräfte nach den Vorgaben des Sicherheitsrates. Außerdem ist es möglich, regionale Unterausschüsse zu bilden.[4]

Der Vorsitz rotiert monatlich, absteigend nach dem englischen Alphabet [China, France, Russia, United Kingdom, United States], zwischen den fünf ständigen Mitgliedern und trifft sich alle zwei Wochen.[2]

Den Generalstabsausschuss betreffen folgende Artikel der Charta der Vereinten Nationen:[2][5]

Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, dass die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, dass sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands vorzusehen.

(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.

Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.

Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel 43 erwähnten Sonderabkommen fest.

Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.

(1) Es wird ein Generalstabsausschuss eingesetzt, um den Sicherheitsrat in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung betreffen.

(2) Der Generalstabsausschuss besteht aus den Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig im Ausschuss vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuss eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.

(3) Der Generalstabsausschuss ist unter der Autorität des Sicherheitsrats für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden später geregelt.

(4) Der Generalstabsausschuss kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse einsetzen.

Wikisource: United Nations Security Council Resolution 1 – Quellen und Volltexte (englisch)
Wiktionary: Generalstabsausschuss – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. United Nations Military Staff Committee | United Nations Security Council. In: UNO. Abgerufen am 17. Januar 2021 (englisch).
  2. a b c d The Military Staff Committee: A Possible Future Role in UN Peace Operations? In: Global Policy Forum. Abgerufen am 17. Januar 2021 (englisch).
  3. In Hindsight: Military Staff Committee, January 2015 Monthly Forecast : Security Council Report. In: Security Council Report. 23. Dezember 2014, abgerufen am 17. Januar 2021 (englisch).
  4. Chapter VII: Action with respect to threats to the peace, breaches of the peace and acts of aggression. In: UNO. Abgerufen am 17. Januar 2021 (englisch).
  5. UN-Charta. In: UNRIC. Abgerufen am 17. Januar 2021.