Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen |
Abkürzung: | BinSchGerG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Öffentliches Recht |
Fundstellennachweis: | 310-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. September 1952 (BGBl. 1952 III S. 310) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1952 |
Neubekanntmachung vom: | 14. Mai 1965 (BGBl. 1965 I S. 389) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Juli 1965 |
Letzte Änderung durch: | Art. 8 G vom 20. April 2013 (BGBl. 2013 I S. 831) |
Weblink: | Gesetzestext |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchGerG) vom 27. September 1952 regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Binnenschifffahrtssachen.
Das Gesetz gliedert sich in vier Abschnitte: Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 1–13), Besondere Verfahrensvorschriften für Rheinschiffahrtssachen (§§ 14–18), Besondere Verfahrensvorschriften für Moselschiffahrtssachen (§§ 18a–18e) sowie Zusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 19–27).
Der Begriff Binnenschifffahrtssachen wird in § 2 BinSchGerG definiert. Binnenschiffahrtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schifffahrt zusammenhängen und in denen es um Schadensersatzansprüche, Ansprüche aus Bergung oder Ansprüche wegen Zahlung von Lotsen- und Hafengebühren geht.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschifffahrtssachen sind, sind die Amtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig wären (§ 3 Abs. 1 BinSchGerG). Amtsgerichte führen bei der Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen die Bezeichnung Schifffahrtsgericht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BinSchGerG). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schifffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 9 BinSchGerG).