Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

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Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels
Früherer Titel: Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels
Abkürzung: SklHG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 453-7 Bundesgesetzblatt Teil III
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Juli 1895
(RGBl. S. 425)
Inkrafttreten am: 17. August 1895
Neubekanntmachung vom: 1. Januar 1964
(BGBl. III S. 41)
Letzte Änderung durch: Art. 54 G vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864, 1872)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art. 112 G vom 8. Dezember 2010)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels (SklHG) ist ein vorkonstitutionelles strafrechtliches Nebengesetz des Deutschen Kaiserreiches das den Sklavenhandel bestraft.

Nach der Ratifikation der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration (Brüsseler Anti-Sklavereiakte)[1] wurde im Deutschen Reich zunächst die Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz[2] als ein erster ausführender nationaler Rechtssatz zur Unterbindung illegalen Sklavenhandels erlassen.[3]

Doch war darüber hinaus der Anstoß gegeben, die neue völkerrechtliche Verpflichtung zur Bekämpfung des Sklavenhandels und der Leibeigenschaft auch in der nationalen Gesetzgebung auszudrücken und entsprechende Strafvorschriften bereitzuhalten. Dieser Zweck kommt dem gemäß Art. 123 GG fortgeltenden Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin zu.[4]

Aktuelle Rechtslage

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Von den ursprünglich fünf Paragraphen des SklHG besteht mittlerweile nur noch § 2, worin das Betreiben von Sklavenhandel und die vorsätzliche Mitwirkung an der dazu dienenden Beförderung von Sklaven mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bedroht ist. Die Tathandlungen sind damit Verbrechen. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Einzelnachweise

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  1. vom 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605)
  2. vom 17. Februar 1893 (RGBl. S. 13)
  3. Sklaverei Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909
  4. MünchKommStGB/Wieck-Noodt § 234 RN 77 f.; LK-StGB/Gribbohm § 234 vor RN 1.